Urteil des BGH vom 18.01.2017

Leitsatzentscheidung zu Immobilie, Echte Rückwirkung, Private Vorsorge, Lebensversicherung

ECLI:DE:BGH:2017:180117BXIIZB118.16.0
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
XII ZB 118/16
Verkündet am:
18. Januar 2017
Fahrner
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
BGB §§ 1603 Abs. 1; SGB XII §§ 94, 105 aF
a) Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom
Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Be-
fugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert.
b) Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögens-
bildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Alters-
vorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Eltern-
unterhaltspflichtigen anzurechnen.
BGH, Beschluss vom 18. Januar 2017 - XII ZB 118/16 - OLG Schleswig
AG Eckernförde
- 2 -
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter
Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger
für Recht erkannt:
Dem Antragsgegner wird gegen die Versäumung der Beschwerde-
frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss
des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. Februar 2016 aufgeho-
ben, soweit das Oberlandesgericht den Antrag des Antragstellers
abgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 3 -
Gründe:
A.
Der Kreis H. (im Folgenden: Antragsteller) begehrt von dem Antragsgeg-
ner Elternunterhalt aus übergegangenem Recht für die Zeit von Dezember 2010
bis Januar 2013.
Der Antragsteller erbrachte für die im Februar 2013 verstorbene Mutter
des Antragsgegners ab Juli 2010 Leistungen nach dem Zwölften Buch des So-
zialgesetzbuchs wegen ihrer vollstationären Unterbringung in einem Altersheim.
Der Antragsgegner ist verheiratet und bewohnt zusammen mit seiner Ehefrau
ein in ihrem Miteigentum stehendes Eigenheim mit einer Wohnfläche von
200 qm. Hierfür fallen monatlich 1.000,17
€ an Zins und Tilgung an. Beide Ehe-
gatten verfügen über Erwerbseinkommen und sind steuerlich zusammen veran-
lagt.
Das Amtsgericht hat u.a. den
– den Wohnwert der selbstgenutzten Im-
mobilie überschreitenden
– Darlehensabtrag auf die Rücklage für die Altersvor-
sorge von 5 % des Bruttoeinkommens angerechnet. Auf dieser Grundlage ist es
zu einem rückständigen Elternunterhalt in Höhe von 3.543,12
€ nebst Zinsen
gelangt. Gegen den am 22. Juli 2014 verkündeten und seinem Verfahrensbe-
vollmächtigten am 20. Januar 2015 zugestellten Beschluss hat der Antragsgeg-
ner am 13. Februar 2015 Beschwerde eingelegt. Darauf hat das Oberlandesge-
richt den zu zahlenden Betrag auf 572,97
€ reduziert. Hiergegen wendet sich
der Antragsteller mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
1
2
3
- 4 -
B.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt in dem im Tenor genann-
ten Umfang zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückver-
weisung der Sache an das Oberlandesgericht.
I.
Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Der Antragsteller habe gegenüber dem Antragsgegner einen
– über die
bereits von ihm getätigte Zahlung in Höhe von 7.406,71
€ hinausgehenden –
Anspruch auf Elternunterhalt aus übergegangenem Recht für die Zeit von De-
zember 2010 bis einschließlich Januar 2013 in Höhe von 572,97
€. Unstreitig
habe der Antragsteller im Unterhaltszeitraum Sozialleistungen für die Mutter
erbracht, die den vom Antragsgegner geforderten und noch offenen Betrag von
3.543,12
€ zuzüglich den mit der Anschlussbeschwerde geltend gemachten
Betrag von 477,69
€ überstiegen. Streitig sei allein die Leistungsfähigkeit des
Antragsgegners. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts
habe dieser im Unterhaltszeitraum über ein durchschnittliches monatliches Net-
toeinkommen in Höhe von 4.015,14
€ verfügt. Die dem jeweiligen Einkommen
hinzuzurechnenden Anteile an den Steuererstattungen ergäben sich unter Be-
rücksichtigung der in den jeweiligen Einkommensteuerbescheiden aufgeführten
Gesamtbeträge der Einkünfte des Antragsgegners und seiner Ehefrau.
Der Wohnvorteil, der sich unter dem Gesichtspunkt der ersparten Miete
auf 700
€ belaufe, sei wegen der monatlichen Kreditverpflichtungen des An-
tragsgegners und seiner Ehefrau von insgesamt 1.000,17
€ nicht einkommens-
erhöhend anzurechnen. Es verbleibe vielmehr eine darüber hinausgehende
4
5
6
7
- 5 -
Belastung von 300,17
€, also für jeden Ehegatten 150,09 €. Eine hälftige Auftei-
lung unter den Eheleuten sei sachgerecht.
Hinsichtlich der zusätzlichen privaten Altersvorsorge sei für den Antrags-
gegner monatlich ein Betrag von 242,20
€ zu berücksichtigen, also 5 % seines
Bruttoeinkommens, das sich unstreitig auf 4.844,02
€ belaufe. Die Darlehens-
verbindlichkeiten seien hierauf nicht anzurechnen, sondern zusätzlich vom Ein-
kommen abzuziehen. Die Frage der Anrechnung sei allerdings umstritten.
Anders als die Gegenauffassung meine, die sich für eine Anrechenbar-
keit der Tilgungsleistung auf die Altersvorsorgequote ausspreche, sei eine Un-
gleichbehandlung mit anderen Unterhaltsarten wie Ehegatten- und Kindesun-
terhalt gerechtfertigt. Denn der Elternunterhalt sei ein im Verhältnis zur Rang-
stufe anderer Unterhaltsverhältnisse vergleichsweise schwach ausgestalteter
Anspruch. Der besondere Schutz des Lebensstandards des Unterhaltspflichti-
gen werde nicht schon dadurch ausreichend berücksichtigt, dass die Selbstbe-
haltsätze höher seien, der Wohnvorteil einer eigen genutzten Immobilie nicht
mit dem vollem Mietwert angesetzt werde und dass speziell für Altersvorsorge-
aufwendungen bereits eine um einen Prozentpunkt höhere Obergrenze gelte.
Grundsätzlich solle niemand seine selbst genutzte Immobilie veräußern müs-
sen, um ein angemessenes Alterseinkommen zu erzielen. Deshalb könnten die
hierfür zu tätigenden Darlehensabträge im Rahmen des Elternunterhalts nicht
auf die Altersvorsorgequote angerechnet werden. Das sei jedenfalls dann nicht
mit
einer „Lebensstandardgarantie“ für das unterhaltspflichtige Kind zu verein-
baren, wenn die Kreditverpflichtungen
– wie hier – vor Absehbarkeit der Bedürf-
tigkeit der Eltern eingegangen worden seien.
Die Beiträge zur Risikolebensversicherung in Höhe von monatlich
22,27
€ seien ebenfalls zu berücksichtigen, denn in der mündlichen Verhand-
8
9
10
- 6 -
lung habe der Antragsgegner unter Vorlage eines Schreibens der Lebensversi-
cherung erklärt, diese Lebensversicherung bereits 1998 abgeschlossen zu ha-
ben.
Zudem seien die geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von monatlich
700
€ abzugsfähig, die dadurch anfielen, dass der Antragsgegner die rund
90 km lange Strecke zu seinem Arbeitsplatz nutze, die über die B 203 zur Auto-
bahnanschlussstelle Rendsburg/Büdelsdorf führe. Im Rahmen des Elternunter-
halts sei der Antragsgegner nicht verpflichtet, die kürzeste Strecke zu benutzen.
Er sei nicht gehalten, seine vorherigen Gewohnheiten zu ändern, um eine
– hier
zudem nur relativ geringfügige
– Erhöhung seiner Leistungsfähigkeit zu bewir-
ken.
II.
Einem Erfolg der Rechtsbeschwerde steht nicht bereits eine Unzulässig-
keit der vorangegangenen Beschwerde entgegen. Zwar war die gegen den
amtsgerichtlichen Beschluss eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ge-
mäß § 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 FamFG verfristet (vgl. Senatsbeschluss
vom 11. März 2015 - XII ZB 572/13
– FamRZ 2015, 1006 Rn. 9 ff.). Dem An-
tragsgegner ist jedoch gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gemäß
§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm §§ 233, 234, 236 ZPO Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zu bewilligen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. März 2015
– XII ZB 572/13 – FamRZ 2015, 1006 Rn. 32 ff., 42 f. und vom 17. Juli 2013
– XII ZB 700/12 – FamRZ 2013, 1567 Rn. 16).
11
12
- 7 -
III.
In der Sache halten die Ausführungen des Oberlandesgerichts nicht in al-
len Punkten rechtlicher Überprüfung stand.
1. Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Antragsgegners
auf Elternunterhalt sind nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts dem
Grunde nach erfüllt. Der Bedarf und die Bedürftigkeit der Mutter des Antrags-
gegners im hier maßgeblichen Unterhaltszeitraum sind unstreitig und die Aus-
führungen hierzu von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist ebenso wenig et-
was dagegen zu erinnern, dass das Oberlandesgericht die vom Antragsgegner
geltend gemachten Fahrtkosten in voller Höhe von 700
€ monatlich anerkannt
hat.
a) Die Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt findet nach
§ 1603 Abs. 1 BGB dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige bei Berück-
sichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung
seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu gewähren.
§ 1603 Abs. 1 BGB gesteht damit jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Si-
cherung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu; ihm sollen grundsätzlich
die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner Lebensstel-
lung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt (Senatsbeschluss vom
9. März 2016 - XII ZB 693/14 - FamRZ 2016, 887 Rn. 14 ff.). Die Höhe der als
abzugsfähig anzuerkennenden Kosten zu bestimmen, ist dabei in erster Linie
dem Tatrichter vorbehalten (Senatsurteil vom 21. Januar 1998 - XII ZR 117/96 -
FamRZ 1998, 1501, 1502).
13
14
15
16
- 8 -
b) Gemessen hieran liegt es noch im tatrichterlichen Ermessen des
Oberlandesgerichts, wenn es den Antragsgegner nicht dazu angehalten hat,
seine Gewohnheiten zu ändern und die kürzeste
– aber nicht schnellste – Stre-
cke zu benutzen, um eine nur relativ geringfügige Erhöhung seiner Leistungsfä-
higkeit zu bewirken.
3. Auch geht der Angriff der Rechtsbeschwerde hinsichtlich des vom
Oberlandesgericht vorgenommenen Abzugs der Beiträge für die Risiko-
Lebensversicherung von monatlich 22,27
€ fehl.
Eine Risiko-Lebensversicherung dient weder der Vermögensbildung
noch der Altersvorsorge. Sie kann vielmehr
– wie wohl auch hier – eine Hausfi-
nanzierung bzw. den Ausfall der Arbeitskraft absichern (vgl. OLG Hamm Fa-
mRZ 2013, 959, 960, das die hierfür aufgewandten Prämienzahlungen als zu
berücksichtigende Vorsorgeaufwendungen betrachtet). Beiträge hierfür können
nach den Umständen des Einzelfalls auch dann berücksichtigt werden, wenn
sie wegen der Höhe der Prämien eine besondere Belastung darstellen (vgl.
Botur in Büte/Poppen/Menne Unterhaltsrecht 3. Aufl. § 1603 BGB Rn. 47 mwN).
Wenn das Oberlandesgericht die entsprechenden Prämien auch unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsgegner diese Versicherung
bereits im Jahr 1998 abgeschlossen hatte, für absetzbar hält, liegt das noch in
seinem
– der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogenen –
tatrichterlichen Ermessen.
4. Ebenso bewegt sich das Oberlandesgericht im Ausgangspunkt mit
seiner Unterhaltsberechnung im Rahmen der Senatsrechtsprechung zur Ermitt-
lung der Leistungsfähigkeit eines verheirateten, zum Elternunterhalt Verpflichte-
ten, wenn beide Ehegatten über Erwerbseinkommen verfügen (vgl. Senatsbe-
17
18
19
20
21
- 9 -
schluss BGHZ 200, 157 = FamRZ 2014, 538 Rn. 21 und Senatsurteil BGHZ
186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 39 ff.).
5. Schließlich sind die Ausführungen des Oberlandesgerichts zum
Wohnwert von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
a) Zu den wirtschaftlichen Nutzungen können auch die Gebrauchsvortei-
le eines Eigenheims zählen, denn durch das Bewohnen eines eigenen Hauses
oder einer Eigentumswohnung entfällt die Notwendigkeit der Mietzahlung, die in
der Regel einen Teil des allgemeinen Lebensbedarfs ausmacht. Soweit bei ei-
ner Gegenüberstellung der ersparten Wohnkosten und der zu berücksichtigen-
den Belastung der Nutzungswert eines Eigenheims den Aufwand übersteigt, ist
die Differenz dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen hinzuzurechnen. Dabei
ist der Wohnwert bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht mit der bei
einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der
Grundlage der unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete zu bemes-
sen (Senatsbeschluss BGHZ 205, 165 = FamRZ 2015, 1172 Rn. 19 mwN).
b) Diesen Vorgaben hat das Oberlandesgericht Rechnung getragen, in-
dem es für die Bewertung des Wohnvorteils maßgeblich auf die ersparte Miete
abgestellt hat, die sich nach den nicht beanstandeten Feststellungen für beide
Ehegatten auf insgesamt 700
€ belief.
6. Während das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung im Ansatz
noch zutreffend davon ausgegangen ist, dass der zum Elternunterhalt Verpflich-
tete 5 % seines Bruttoeinkommens für die Altersvorsorge verwenden darf, kann
ihm indes nicht gefolgt werden, soweit es eine Anrechnung der Tilgungsleistun-
gen auf diese Altersvorsorgequote vollständig ablehnt.
22
23
24
25
- 10 -
a) Nachdem sich zunehmend die Erkenntnis durchgesetzt hat, dass die
primäre Vorsorge in Zukunft nicht mehr für eine angemessene Altersversorgung
ausreichen wird, sondern zusätzlich private Vorsorge zu treffen ist, darf einem
Unterhaltspflichtigen diese Möglichkeit nicht genommen werden. Denn die ei-
gene angemessene Altersvorsorge geht der Sorge für die Unterhaltsberechtig-
ten grundsätzlich vor (für den Fall, dass der Mindestunterhalt für minderjährige
Kinder nicht gewahrt wäre vgl. aber Senatsurteil vom 30. Januar 2013 - XII ZR
158/10 -FamRZ 2013, 616 Rn. 15 ff.). Das gilt besonders dann, wenn dem Un-
terhaltspflichtigen
– wie bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt – vorran-
gig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts gewährleistet wird.
Ihm ist deshalb die Möglichkeit zu eröffnen, geeignete Vorkehrungen dafür zu
treffen, dass er nicht seinerseits im Alter seine Kinder auf Unterhalt in Anspruch
zu nehmen braucht. Vor diesem Hintergrund müssen auch der zusätzlichen
Altersversorgung dienende Aufwendungen in einem angemessenen Umfang
grundsätzlich als abzugsfähig anerkannt werden. Was die Höhe des entspre-
chenden Aufwands anbelangt, so lässt sich im Voraus kaum abschätzen, wel-
che Leistungen für eine im Alter angemessene Versorgung erforderlich sind. In
der Regel kann es nicht als unangemessen bewertet werden, wenn in Höhe
weiterer 5 % des Bruttoeinkommens zusätzliche Altersvorsorge betrieben wird.
Auf diese Weise kann in dem rechtlich schwächer ausgestalteten Unterhalts-
rechtsverhältnis zwischen erwachsenen Kindern und ihren unterhaltsbedürfti-
gen Eltern der notwendige Handlungsspielraum gewahrt werden, der es dem
Unterhaltspflichtigen erlaubt, sich selbst im Alter angemessen abzusichern
(ständige Senatsrechtsprechung, grundlegend Senatsurteil vom 14. Januar
2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792, 793).
b) Die Darlehensaufnahme zur Finanzierung einer selbstgenutzten Im-
mobilie dient dem Wohnbedürfnis der Familie des Unterhaltspflichtigen und
damit einem unterhaltsrechtlich grundsätzlich anzuerkennenden Zweck. Wenn
26
27
- 11 -
und soweit sich die Verbindlichkeiten sowie die hieraus resultierenden Annuitä-
ten in einer im Verhältnis zu den vorhandenen Einkünften angemessenen Höhe
halten, mindern sie deshalb das für den Aszendentenunterhalt einzusetzende
Einkommen. Würde unter solchen Umständen die Abzugsfähigkeit von Til-
gungsleistungen verneint, könnte sich der Unterhaltsverpflichtete ebenso wie
bei einer Berücksichtigung eines Wohnwerts in Höhe der objektiven Marktmiete
gezwungen sehen, das Familienheim anderweitig zu verwerten, weil er nicht
gleichzeitig Elternunterhalt und Tilgungsleistungen aufbringen kann. Eine Ver-
wertungsobliegenheit trifft ihn indessen nicht (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 247
= FamRZ 2003, 1179, 1181 f.).
c) Ferner bleibt der Vermögenswert einer selbstgenutzten Immobilie bei
der Bemessung des Altersvorsorgevermögens eines auf Elternunterhalt in An-
spruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt. Inso-
fern besteht jedenfalls dann keine Verwertungspflicht, wenn es sich um den
jeweiligen Verhältnissen angemessenes Wohneigentum handelt. Denn der Un-
terhaltspflichtige braucht bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt keine
spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen
Unterhaltsniveaus hinzunehmen (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB
269/12 - FamRZ 2013, 1554 Rn. 39).
d) Die vom Senat bislang nicht abschließend entschiedene Frage, ob
und gegebenenfalls in welcher Weise die Tilgungsleistungen für eine selbstge-
nutzte Immobilie im Elternunterhalt auf die Altersvorsorgequote von 5 % anzu-
rechnen sind, wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur
allerdings unterschiedlich beantwortet.
aa) Nach einer Ansicht sind Tilgungsaufwendungen für die selbstgenutz-
te Immobilie als Altersvorsorge auf die Obergrenze für absetzbare zusätzliche
28
29
30
- 12 -
Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von 5% des Bruttoeinkommens anzu-
rechnen. Erreichen oder übersteigen bereits die Tilgungsaufwendungen die
Obergrenze, sollen weitere Altersvorsorgebeiträge nicht mehr absetzbar sein
(OLG Hamm FamRZ 2015, 1974, 1976; OLG Karlsruhe Urteil vom 28. Juli 2010
- 16 UF 65/10 - juris Rn. 85, 90; Reinken NZFam 2016, 1, 7; Seiler FF 2014,
136, 141). Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm wird der Umstand,
dass der eigene Lebensstandard des Verpflichteten gegenüber Elternunter-
haltsansprüchen in höherem Maße schutzwürdig ist als gegenüber anderen
Unterhaltspflichten, schon dadurch hinreichend berücksichtigt, dass die Selbst-
behaltssätze deutlich höher seien, der Wohnvorteil einer eigengenutzten Immo-
bilie nicht mit dem vollen Mietwert angesetzt werde und dass beim Elternunter-
halt für Altersvorsorgeaufwendungen bereits eine um einen Prozentpunkt höhe-
re Obergrenze gelte. Im Übrigen seien Tilgungsverpflichtungen, die vor Abseh-
barkeit von der Unterhaltsbedürftigkeit eingegangen worden seien, zum Schutz
des Unterhaltspflichtigen auch dann regelmäßig voll absetzbar, wenn sie bereits
als solche die Obergrenze für die Altersvorsorgeaufwendungen überschritten
,
28. Juli 2010 - 16 UF 65/10 - juris Rn. 84 f.).
bb) Nach der Gegenauffassung sollen Tilgungsaufwendungen für eine
selbstgenutzte Immobilie nicht auf die Altersvorsorgequote angerechnet wer-
den, jedenfalls wenn der Unterhaltspflichtige die Verbindlichkeiten vor Kenntnis
der Unterhaltsverpflichtung eingegangen ist (Wendl/Wönne Das Unterhaltsrecht
in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 993; Hauß FamRZ 2016,
521 ff.; ders. FamRB 2016, 153, 157 f.; ders. FamRZ 2013, 870; Palandt/
Brudermüller 76. Aufl. § 1601 Rn. 9; Thormeyer FamRB 2013, 310, 311). Diese
Auffassung sieht sich durch die bisherige Senatsrechtsprechung bestätigt (vgl.
etwa Hauß FamRZ 2013, 870; Thormeyer FamRB 2013, 310, 311).
31
- 13 -
cc) Nach Auffassung des Senats sind nur die den Wohnwert nach Abzug
der Zinsen übersteigenden Tilgungsleistungen auf die Altersvorsorgequote von
5 % anzurechnen.
(1) Gegen die erste Auffassung spricht, dass es an einer Vermögensbil-
dung „zu Lasten“ des Unterhaltsberechtigten fehlt, wenn und soweit den Til-
gungsanteilen noch ein einkommenserhöhender Wohnvorteil auf Seiten des
Unterhaltspflichtigen gegenübersteht (Botur in Büte/Poppen/Menne Unterhalts-
recht 3. Aufl. § 1603 54 mwN; Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der fami-
lienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 1 Rn. 578 f. mwN; Erman/Hammermann
§ 1603 Rn. 61). Denn ohne die Zins- und Tilgungsleistung gäbe es den Wohn-
vorteil in Form einer ersparten Miete nicht. Daraus folgt, dass die über den
Zinsanteil hinausgehende Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnwerts an-
zurechnen sind, ohne dass dies die Befugnis des Pflichtigen zur Bildung eines
zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert.
(2) Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist je-
doch entgegen der zuletzt genannten Auffassung als Vermögensbildung zu
Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge
zu berücksichtigen.
Der Erwerb einer selbstgenutzten Immobilie dient insoweit auch der ei-
genen Altersvorsorge, weil der Eigentümer im Alter entweder mietfrei wohnen
oder die Immobilie veräußern und das dadurch gewonnene Vermögen für das
Alter einsetzen kann.
Dem steht die Senatsentscheidung vom 7. August 2013 (XII ZB 269/12 -
FamRZ 2013, 1554 Rn. 39), wonach der Vermögenswert einer selbstgenutzten
Immobilie bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens eines auf Elternun-
terhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberück-
32
33
34
35
36
- 14 -
sichtigt bleibt, nicht entgegen. Denn in jener Entscheidung ging es um den Ein-
satz vorhandenen Eigentums als zusätzliche Altersvorsorge neben der auf 5 %
vom Bruttoeinkommen begrenzten sekundären Altersvorsorge. Auch wenn der
Unterhaltspflichtige bereits über unbelastetes selbstgenutztes Immobilieneigen-
tum verfügt, soll es ihm
– seinem Lebensstandard entsprechend – ermöglicht
werden, eine zusätzliche Altersvorsorge in Höhe von 5 % seines Bruttoein-
kommens zu bilden.
Hiervon ist der Fall zu unterscheiden, dass der Unterhaltspflichtige
– wie
hier
– durch Darlehenstilgung erst sukzessive unbelastetes Eigentum bildet.
Insoweit entspricht es schon nicht seinem gegenwärtigen Lebensstandard, in
unbelastetem Eigentum zu leben. Vielmehr strebt der Unterhaltspflichtige an,
nach Tilgung des Darlehens mietfrei wohnen zu können und damit letztlich auch
im Alter (teilweise) versorgt zu sein. Deshalb gelten für die nebst Zinsen den
Mietwert übersteigenden Tilgungsleistungen dieselben Maßstäbe für eine zu-
sätzliche Altersvorsorge wie bei anderen Anlageformen auch. Wollte man das
anders sehen, würden all diejenigen Unterhaltspflichtigen benachteiligt, die ihre
Altersvorsorge allein auf andere Anlageformen stützen. Sie können im Alter ne-
ben der Rente bzw. Pension allein von dem aus der Altersvorsorgequote gebil-
deten Vermögen profitieren, nicht aber zusätzlich von einem mietfreien Woh-
nen.
Zwar steht einem Mieter, der keine Tilgungsleistungen zu erbringen hat,
die Möglichkeit offen, im Rahmen der Altersvorsorgequote frei über die Anlage-
form zu entscheiden. Der Unterhaltspflichtige, dessen Altersvorsorgekontingent
bereits durch einen überschießenden Tilgungsanteil aufgebraucht ist, kann
demgegenüber über diese Altersvorsorge hinaus keine
– unterhaltsrechtlich
anzuerkennenden
– weiteren Dispositionen mehr treffen. Dadurch ist er indes
37
38
- 15 -
nicht benachteiligt, weil er durch die Bildung unbelasteten Immobilieneigentums
im Ergebnis mindestens ebenso für sein Alter vorgesorgt hat.
(3) Die den Wohnwert und eine zusätzliche Altersvorsorgequote von 5 %
des Bruttoeinkommens übersteigende Tilgungsleistungen sind demgegenüber
grundsätzlich nicht absetzbar. Denn insoweit steht der durch die Vermögens-
disposition und die später hinzugekommene Unterhaltspflicht bedingte Ein-
schränkung des Lebensstandards eine entsprechende höhere Alterssicherung
gegenüber. Ob etwas anderes gilt, wenn dadurch die Immobilienfinanzierung
gefährdet wäre oder sich der Unterhaltspflichtige aus einem vor Bekanntwerden
seiner Unterhaltspflicht zusätzlich abgeschlossenen Altersvorsorgevertrag nicht
lösen bzw. diesen nicht beitragsfrei stellen kann (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ
154, 247 = FamRZ 2003, 1179, 1181 f.), braucht im vorliegenden Fall mangels
entsprechender Feststellungen nicht entschieden zu werden.
IV.
Gemäß § 74 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 2 FamFG ist der angefochtene Be-
schluss aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverwei-
sen. Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Senat verwehrt, da
das Oberlandesgericht noch weitere Feststellungen zu treffen haben wird.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
1. Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht Gelegenheit, zu-
nächst Feststellungen dazu zu treffen, in welcher Höhe der Unterhaltsanspruch
auf den Antragsteller gemäß § 94 SGB XII übergegangen ist. Zwar ist die Leis-
tungserbringung seitens des Antragstellers nach dem Zwölften Buch des Sozi-
algesetzbuchs unstreitig. Nicht festgestellt ist indes, ob der Unterhaltsanspruch
auch in der entsprechenden Höhe übergegangen ist.
39
40
41
42
- 16 -
a) Nach der Senatsrechtsprechung unterliegen von den Unterkunftskos-
ten des in einem Heim lebenden und Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsi-
cherung im Alter oder bei Erwerbsminderung beziehenden Unterhaltsberechtig-
ten mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung nach
§ 94 Abs. 1 Satz 6 iVm § 105 Abs. 2 SGB XII aF 56 % nicht der Rückforderung,
weshalb ein Anspruchsübergang nach § 94 SGB XII insoweit ausscheidet (Se-
natsbeschluss BGHZ 206, 25 = FamRZ 2015, 1594 Rn. 44 ff.).
b) Allerdings hat der Gesetzgeber nach Veröffentlichung des vorgenann-
ten Senatsbeschlusses durch Gesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I
S. 2557; vgl. dazu BT-Drucks. 18/6284 S. 32) § 94 Abs. 1 Satz 6 SGB XII und
damit die Verweisung auf § 105 Abs. 2 SGB XII mit Wirkung zum 1. Januar
2016 sowie durch weiteres Gesetz vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1836) § 105
Abs. 2 SBG XII selbst mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 gestrichen.
Das hat zur Folge, dass der Übergang der Unterkunftskosten auf den
Träger der Sozialhilfe nach § 94 Abs. 1 SGB XII für die Zeit ab Januar 2016
nicht mehr eingeschränkt ist (vgl. aber Schürmann Sozialrecht für die familien-
rechtliche Praxis Rn. 1234, der nach wie vor eine Begrenzung der Rückforde-
rung auf 44 % der Kaltmiete annimmt).
c) Der hier maßgebliche Unterhaltszeitraum endet indes bereits Anfang
2013, so dass die vorstehenden Vorschriften für den Anspruchsübergang noch
Geltung beanspruchen dürften. Die Nichtanwendung dieser erst jetzt aufgeho-
benen Bestimmungen (§§ 94 Abs. 1 Satz 6, 105 Abs. 2 SGB XII) auf den in der
Vergangenheit abgeschlossenen Unterhaltszeitraum könnte einen Eingriff in
einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt darstellen und damit eine "echte"
Rückwirkung entfalten (vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - XII ZR 108/12 -
FamRZ 2014, 1610 Rn. 20 mwN; s. aber auch Senatsbeschluss vom 15. März
43
44
45
46
- 17 -
1995 - XII ZR 269/94 - FamRZ 1995, 871, 872 zur Rückwirkung der Legalzessi-
on auf Unterhaltsansprüche bei fehlender Benachteiligung).
Das Oberlandesgericht wird deswegen zu prüfen haben, ob der Unter-
haltsanspruch der verstorbenen Mutter des Antragsgegners auf den Antragstel-
ler für die hier relevante Zeit von Dezember 2010 bis Januar 2013 nur einge-
schränkt übergegangen ist, soweit Unterkunftskosten betroffen sind.
2. Weiter wird das Oberlandesgericht die Ermittlung des bereinigten Ein-
kommens des Antragsgegners zu überprüfen haben.
Zwar sind die einzelnen Einkommensteile unstreitig. Wie die zu berück-
sichtigende Steuerlast zu ermitteln ist, ist indessen eine Rechtsfrage und vom
Rechtsbeschwerdegericht auch ohne entsprechende Rüge zu überprüfen.
Dem angefochtenen Beschluss ist zu entnehmen, dass das Oberlandes-
gericht die aus der Zusammenveranlagung herrührende Steuererstattung auf
die Eheleute anteilig nach ihrem jeweiligen Einkommen aufgeteilt hat. Demge-
genüber enthält der Beschluss keine Ausführungen darüber, wie das Oberlan-
desgericht den Abzug der Steuern vom monatlichen Bruttoeinkommen durchge-
führt hat. Es lässt sich nicht ausschließen, dass es bei der Ermittlung des jewei-
ligen Nettoeinkommens des Antragsgegners entsprechend vorgegangen ist,
was nach der Senatsrechtsprechung aber nicht richtig wäre.
a) In Fallkonstellationen, in denen sich das Einkommen des Unterhalts-
pflichtigen und seines Ehegatten nicht entsprechen, ist die aus der Ehe herrüh-
rende Steuerbegünstigung nach den Grundsätzen des § 270 AO gleichmäßig
zu verteilen. Dabei ist die von den Eheleuten nach der tatsächlich gewählten
Zusammenveranlagung (§ 26 b EStG) auf Grundlage des Splitting-Verfahrens
gemäß § 32 a Abs. 5 EStG geschuldete Steuer anteilig bezogen auf ihr jeweili-
47
48
49
50
51
- 18 -
ges Einkommen unter zusätzlicher Berücksichtigung der steuerlichen Progres-
sion aufzuteilen. In Anlehnung an § 270 AO ist zunächst anhand der fiktiven
Steuerlast bei einer Einzelveranlagung die Relation der individuellen Steuerlast
zur gesamten Steuerlast und sodann anhand des entsprechenden Prozentsat-
zes die Steuerlast des Unterhaltspflichtigen am Maßstab der bei Zusammen-
veranlagung tatsächlich bestehenden Steuerschuld zu ermitteln. Diese Methode
stellt sicher, dass das
– nach Abzug der nach der konkreten Veranlagung anfal-
lenden Steuerlast
– verbleibende Einkommen insgesamt erfasst wird. Ferner
wird so gewährleistet, dass die danach umzulegende Steuerlast nicht nur antei-
lig am Einkommen des Unterhaltspflichtigen bemessen wird, sondern dass zu-
dem auch die Progression hinreichend Berücksichtigung findet (Senatsbe-
schluss BGHZ 206, 25 = FamRZ 2015, 1594 Rn. 50 f. mwN).
b) Nach diesem Maßstab wird das Oberlandesgericht die in den Unter-
haltszeiträumen geflossene Steuererstattung zwischen den Ehegatten (fiktiv)
aufzuteilen haben. Ferner wird es zu prüfen haben, ob es den monatlichen
52
- 19 -
Steuerabzug vom Bruttoeinkommen des Antragsgegners zutreffend bemessen
hat.
Dose
Schilling
Günter
Botur
Krüger
Vorinstanzen:
AG Eckernförde, Entscheidung vom 22.07.2014 - 8 F 676/13 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.02.2016 - 15 UF 29/15 -