Urteil des BGH vom 09.12.2014

Rechtliches Gehör, Erfüllung, Zwangsvollstreckung, Darlehensvertrag, Grundstück

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X I Z R 3 9 2 / 1 2
vom
9. Dezember 2014
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2014 durch den
Richter Dr. Ellenberger als Vorsitzenden, die Richter Dr. Grüneberg und
Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird der Be-
schluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 11. September 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Streitwert: 191.000
€.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die von der Beklagten
betriebene Zwangsvollstreckung aus einem notariell beurkundeten Schuldaner-
kenntnis.
Im Juli 1999 schlossen der Kläger und die Beklagte mit der B.
AG (im Folgenden: Bank) einen Darlehensvertrag über
700.000 DM netto. Zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs der
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Bank wurde eine an einem Grundstück der Beklagten bestehende Eigentümer-
briefgrundschuld in Höhe von 2,5 Mio. DM an die Bank abgetreten.
Als in der Folgezeit das Darlehen nicht mehr bedient werden konnte, er-
wirkte die jetzige Beklagte gegen den jetzigen Kläger im Januar 2002 ein
- rechtskräftig gewordenes - Urteil des LG Gießen, nach dem der Kläger der
Beklagten den Schaden zu ersetzen hat, der daraus entsteht, dass noch nach
dem 30. April 2000 (a) am Grundstück der Beklagten eine Grundschuld über
2,5 Mio. DM zugunsten der Bank eingetragen ist, und (b) die Beklagte gegen-
über der Bank aus dem Darlehensvertrag von 1999 persönlich haftet.
Am 22. Oktober 2004 begab sich der Kläger mit der Beklagten und deren
Rechtsanwalt zu einem Notar und gab dort ein abstraktes Schuldanerkenntnis
mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung ab. Der Kläger erkannte in Ziffer II. 1.
an, der Beklagten einen Betrag in Höhe von 375.000
€ nebst gesetzlichen Zin-
sen nach § 288 Abs. 1 BGB ab dem 1. November 2004 zu schulden. Ihm wurde
nachgelassen, an die Beklagte monatlich 2.000
€ zu zahlen. Der Kläger ver-
pflichtete sich zudem, die monatlich anfallenden Zins- und Tilgungsleistungen in
Höhe von 2.013,21
€ an die Bank zu zahlen; die Tilgungsleistungen sollten den
in Ziffer II. 1. bezeichneten Schadensersatzanspruch reduzieren.
Der Kläger zahlte in der Folgezeit monatlich 2.000
€ an die Beklagte und
2.013,21
€ an die Bank. Durch die Zahlungen an die Bank wurde das Darlehen
in der Zeit bis zum 1. August 2010 in Höhe von 21.474,26
€ getilgt. Die Zahlun-
gen an die Beklagte belaufen sich auf insgesamt 191.000
€.
Das Landgericht hat der Klage zu einem geringen Teil stattgegeben und
die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig erklärt, so-
weit wegen mehr als 353.525,74
€ vollstreckt wird, weil der Anspruch aus dem
Schuldanerkenntnis um die Tilgung des Darlehens in Höhe von 21.474,26
€ zu
reduzieren sei. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen, da dem
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Kläger weitere Einwendungen nicht zustünden. Insbesondere sei die Beklagte
nicht um das Schuldanerkenntnis ungerechtfertigt bereichert.
Mit seiner Berufung hat der Kläger beantragt, die Zwangsvollstreckung
aus dem notariell beurkundeten Schuldanerkenntnis für unzulässig zu erklären,
soweit wegen eines höheren Betrages als 162.525,74
€ vollstreckt wird. Das
Berufungsgericht hat die Berufung nach Erteilung eines Hinweises durch ein-
stimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Zur Begrün-
dung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger könne das Schuldanerkenntnis nicht gemäß § 812 Abs. 1
Satz 1 Fall 1 i.V.m. Abs. 2 BGB kondizieren. Aus dem Urteil des LG Gießen von
2002 ergebe sich, dass im Verhältnis der Parteien zueinander der Kläger allein
verpflichtet sein sollte, die Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag von
1999 zu begleichen. Dieses Innenverhältnis sei Gegenstand des abstrakten
Schuldanerkenntnisses. Solange die Darlehensschuld nicht vollständig begli-
chen sei, bestünden diese Rechtsbeziehungen im Innenverhältnis und bildeten
den Rechtsgrund für das abstrakte Schuldanerkenntnis. Bei diesem handele es
sich um einen Vergleich im Sinne von § 779 BGB, durch den der Streit zwi-
schen den Parteien über die Art und Weise der Erfüllung der in dem rechtskräf-
tigen Urteil des LG Gießen festgestellten Verpflichtung des Klägers beseitigt
werden sollte und in dem der Kläger durch die Verzinsungspflicht keine überob-
ligationsmäßige Verbindlichkeit eingegangen sei.
Auch die vom Kläger erklärte Hilfsaufrechnung mit Zahlungen, die er in
Erfüllung des abstrakten Schuldanerkenntnisses in Höhe von insgesamt
191.000
€ gezahlt habe, verhelfe der Berufung nicht (teilweise) zum Erfolg. Eine
solche Gegenforderung könnte nur dann bestehen, wenn der Kläger diese Zah-
lungen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB ohne Rechtsgrund geleistet hät-
te. Der Rechtsgrund liege jedoch in dem wirksamen abstrakten Schuldaner-
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kenntnis. Dieses habe der Kläger nicht gemäß § 123 BGB wegen arglistiger
Täuschung anfechten können, da er nicht getäuscht worden sei.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist statthaft und auch im
Übrigen zulässig. Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da der angegrif-
fene Beschluss den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103
Abs. 1 GG verletzt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03,
BGHZ 159, 135, 139 f. und vom 9. Februar 2010 - XI ZR 140/09, BKR 2010,
515, 516). Aus demselben Grund ist dieser Beschluss gemäß § 544 Abs. 7
ZPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Parteien
zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen
(BVerfGE 65, 293, 295; 83, 24, 35; 96, 205, 216; BVerfG, NJW-RR 2001, 1006,
1007). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm ent-
gegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen
und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht ver-
pflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung
ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt eine
gewisse Evidenz der Gehörsverletzung voraus. Im Einzelfall müssen besondere
Umstände vorliegen, die deutlich ergeben, dass das Vorbringen entweder über-
haupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht
erwogen worden ist (BVerfGE 65, 293, 295 f.; 86, 133, 146; 96, 205, 216 f.;
BVerfG, NJW 2000, 131; Senatsbeschluss vom 20. Januar 2009 - XI ZR
510/07, WM 2009, 405 Rn. 8).
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2. Nach diesen Maßgaben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt. Das Beru-
fungsgericht hat den Kerngehalt des Vortrags des Klägers übergangen, indem
es nicht geprüft hat, ob dem Kläger aufgrund der unstreitigen Zahlungen an die
Beklagte der Einwand der Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB zusteht, obwohl
der Kläger - insbesondere in seiner Stellungnahme zum Hinweisbeschluss des
Berufungsgerichts vom 9. Juli 2012 - die Berücksichtigung dieser Zahlungen
eingefordert und damit auch den Erfüllungseinwand geltend gemacht hat.
3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf dieser Gehörsver-
letzung. Diese Voraussetzung ist schon dann erfüllt, wenn nicht ausgeschlos-
sen werden kann, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des über-
gangenen Vorbringens anders entschieden hätte (vgl. BVerfGE 7, 95, 99; 60,
247, 250; 62, 392, 396; 65, 305, 308; 89, 381, 392 f.). Dies ist hier der Fall, da
die titulierte Forderung durch die unstreitigen Zahlungen des Klägers an die
Beklagte zumindest teilweise durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erlo-
schen sein könnte. Entsprechend der Forderungsberechnung in der Anlage zur
Klageschrift kommt jedenfalls eine Erfüllung in Höhe von 63.533,16
€ in Be-
tracht. Eine weitergehende Erfüllung könnte eingetreten sein, wenn sich durch
Auslegung des Schuldanerkenntnisses oder aus § 138 BGB ergäbe, dass die in
Ziffer II. 1. anerkannten Verzugszinsen nicht unabhängig davon geschuldet
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sind, ob der Beklagten, die nach dem nicht bestrittenen Klägervortrag keine
Zahlungen an die Bank geleistet hat, durch ihre Haftung für das Darlehen oder
die Grundschuld auf ihrem Grundstück tatsächlich ein konkreter Schaden ent-
standen ist.
Ellenberger
Grüneberg
Maihold
Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
LG Gießen, Entscheidung vom 21.09.2011 - 2 O 501/10 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.09.2012 - 6 U 192/11 -