Urteil des BGH vom 02.09.2015

Anwendungsbereich, Einfluss, Rüge

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X I Z R 2 8 0 / 1 4
vom
2. September 2015
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen
Dr. Menges und Dr. Derstadt
am 2. September 2015
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats
vom 28. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens ein-
schließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Be-
klagten.
Gründe:
I.
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 28. Juli 2015
ist unzulässig, weil die Klägerin entgegen § 321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 ZPO eine eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung ihres An-
spruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat nicht darlegt.
Die Klägerin hätte ausführen müssen, aus welchen Gründen sie meint,
die Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde lasse den Schluss zu, der
Senat habe ihren Vortrag nicht beachtet. Da eine Beschwerdeerwiderung vor-
liegt, hätte sich die Klägerin zudem mit dieser auseinandersetzen und dartun
müssen, die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde lasse sich auch
unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären, der
Senat habe bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen (BGH, Be-
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schlüsse vom 12. Dezember 2014 - V ZR 219/13, juris Rn. 1, vom 13. August
2014 - V ZR 235/13, juris Rn. 1 und vom 28. Mai 2013 - IV ZR 149/12, juris
Rn. 5).
Daran fehlt es. Die Klägerin beschränkt sich darauf zu beanstanden, der
Beschluss des Senats vom 28. Juli 2015 sei nicht näher begründet. Außerdem
wiederholt sie ihr Vorbringen aus der Beschwerdebegründung in dem Sinne, die
materielle Rechtslage spreche für ihr sachliches Anliegen. Dies wird § 321a
Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht gerecht, zumal die mit der Anhö-
rungsrüge in der Sache erhobene Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung
durch den Senat nicht als Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG verstanden wer-
den kann. Art. 103 Abs. 1 GG schützt vor Fehlern des Verfahrens, nicht vor
dem Ergebnis der richterlichen Entscheidungsfindung (BVerfGK 20, 300,
303 f.).
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Anforderungen an die
Darlegung einer eigenständigen Gehörsverletzung durch den Senat nicht des-
halb geringer, weil der Beschluss des Senats vom 28. Juli 2015 über den Ver-
weis auf das Fehlen von Zulassungsgründen hinaus keine weitere Begründung
enthält (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013 - IV ZR 149/12, juris Rn. 6). In der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass eine mit or-
dentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche
Entscheidung von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen von Verfas-
sungs wegen keiner Begründung bedarf. Das gilt auch für Entscheidungen des
Bundesgerichtshofs, mit denen - wie hier - eine Nichtzulassungsbeschwerde
nach § 544 Abs. 4 ZPO zurückgewiesen wird (BVerfGK 2, 213, 220; 18, 301,
304). Dass die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544
Abs. 4 ZPO mit einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO angefochten werden
kann, wenn mit dieser nicht lediglich eine nur sekundäre, sondern eine neue
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und eigenständige Gehörsverletzung gerügt wird, bleibt ohne Einfluss auf die
Begründungserleichterungen bei Beschlüssen über die Nichtzulassungsbe-
schwerde (BVerfGK 18, 301, 303 ff.).
II.
Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat
den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in ent-
scheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4
Satz 3 ZPO). Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin umfassend geprüft
und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich
des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (BVerfGK 18, 301, 307; Se-
natsbeschlüsse vom 13. April 2015 - XI ZA 10/14, juris Rn. 3 und vom 18. Mai
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2009 - XI ZR 178/08, juris; BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2015 - KZR 36/14,
juris und vom 9. April 2013 - IX ZR 100/11, juris Rn. 3).
Ellenberger
Grüneberg
Maihold
Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 20.03.2013 - 5 O 60/08 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.05.2014 - 2 U 83/13 -