Urteil des BGH vom 11.05.2015

Urteil vom 11.05.2015

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X I Z R 1 1 9 / 1 3
vom
11. Mai 2015
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias
sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
beschlossen:
Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats
vom 14. April 2015 wird zurückgewiesen. Das als übergangen
gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden.
Zur Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 Abs. 1 Satz 2
ZPO) wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Kläger - wie er
selbst mitteilt - zwar in dem Parallelverfahren XI ZR 458/13 bereits
am 13. April 2014 unter Berufung auf den Beschluss des
IX. Zivilsenats vom 25. April 2013 (IX ZB 179/10) die Zulassung
einer Revision zur Rechtsfortbildung beantragt hat, im vorliegen-
den Rechtsstreit aber unter Berufung auf diese Entscheidung erst
am 10. Juni 2014 zur Geltendmachung eines entsprechenden
Zulassungsbegehrens Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
beantragt hat.
Ellenberger
Maihold
Matthias
Derstadt
Dauber
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 15.11.2011 - 21 O 438/10 -
KG Berlin, Entscheidung vom 18.02.2013 - 24 U 175/11 -