Urteil des BGH vom 16.09.2015

Zwangsvollstreckung, Widerklage, Einfluss, Vorfrage

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 135/15
vom
16. September 2015
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2015 durch
die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, die Richterin Dr. Hessel sowie die
Richter Dr. Achilles, Dr. Bünger und Kosziol
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus dem Be-
schluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom
27. April 2015 in Verbindung mit dem Versäumnisurteil des Amts-
gerichts Augsburg vom 16. Dezember 2005 (Az. 12 C 234/06)
einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Einstellung der
Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz nach § 719 Abs. 2, § 769 Abs. 1
ZPO nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel aussichtslos ist (vgl. BGH, Be-
schlüsse vom 22. Oktober 2013 - VIII ZR 214/13, juris Rn. 1; vom 15. August
2012 - VIII ZR 238/12, WuM 2012, 571 Rn. 6; vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08,
NJW-RR 2008, 1038 Rn. 6; jeweils mwN). Dies ist hier der Fall.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der Be-
schwer nur 19.189,47
€ beträgt und deshalb die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO er-
forderliche Beschwer von mehr als 20.000
€ nicht erreicht ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Wert der Be-
schwer bei einem Streit über das Bestehen eines Mietverhältnisses, dessen
Dauer unbestimmt ist, nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomie-
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te zu bemessen (zuletzt Senatsbeschlüsse vom 3. März 2015 - VIII ZR 279/14,
WuM 2015, 313; vom 24. März 2015 - VIII ZR 12/15, juris Rn. 2; jeweils mwN).
Die Klägerin stützt die von ihr erhobene Vollstreckungsgegenklage darauf, dass
nach Erlass des streitigen Räumungsurteils ein neuer Mietvertrag zustande ge-
kommen sei, wonach sie eine monatliche Miete von (zuletzt) 443,06
€ (ohne
Nebenkosten) schulde. Der Wert der Beschwer der Vollstreckungsgegenklage
beläuft sich deshalb auf 18.608,52
€ (42 x 443,06 €) zuzüglich der Hauptforde-
rung der Widerklage (580,95
€), die in den Vorinstanzen Erfolg hatte. Entgegen
der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Umstand, dass zwi-
schen den Parteien streitig ist, ob die Klägerin daneben weitere 123,01
€ mo-
natlich als Nebenkostenvorauszahlung oder Nutzungsentschädigung schuldet,
auf den Wert des Beschwerdegegenstandes keinen Einfluss. Denn dieser
Streitpunkt ist nur als Vorfrage für die Begründetheit der Widerklage von Bedeu-
tung, von den Parteien aber nicht zum Streitgegenstand (etwa im Rahmen einer
(Zwischen-)Feststellungsklage) gemacht worden.
Dr. Fetzer
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Dr. Bünger
Kosziol
Vorinstanzen:
AG Augsburg, Entscheidung vom 18.11.2014 - 19 C 3282/14 -
LG Augsburg, Entscheidung vom 27.04.2015 - 72 S 4646/14 -