Urteil des BGH vom 07.05.2015

Leitsatzentscheidung zu Verjährungsfrist, Bindungswirkung, Zustellung, Versicherungsgesellschaft

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V I I Z R 1 0 4 / 1 4
Verkündet am:
7. Mai 2015
Anderer,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 72 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 6, § 426
Ausgleichsansprüche unter Gesamtschuldnern sind Ansprüche auf Schadloshal-
tung im Sinne des § 72 Abs. 1 ZPO.
BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - VII ZR 104/14 - OLG Frankfurt am Main
LG Limburg
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter
Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Sacher
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des
3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
24. März 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat
des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft, verlangt von der beklagten
Baugesellschaft aus übergegangenem Recht Ausgleich von Schadensersatz-
leistungen, die sie für ihre Versicherungsnehmerin Dipl.-Ing. G., eine Architektin
(im Folgenden: Versicherungsnehmerin), im Rahmen einer Berufshaftpflichtver-
sicherung an Bauherren erbracht hat.
Mit Vertrag vom 1. Dezember 2004 beauftragten die Bauherren M. (im
Folgenden: Bauherren) die Versicherungsnehmerin mit Planungs- und Überwa-
chungsleistungen bezüglich des Neubaus eines Einfamilienhauses.
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Mit Bauvertrag vom 16. September 2005 beauftragten die Bauherren die
Beklagte mit Erd-, Entwässerungs- und Rohbauarbeiten für das genannte Bau-
vorhaben.
Die Bauherren rügten Mängel der Bauleistungen - im Wesentlichen Män-
gel der Abdichtungsarbeiten -, nachdem es zu Feuchtigkeitseintritt gekommen
war.
Mit Klageschrift vom 12. Juli 2007 erhoben die Bauherren gegen die Ver-
sicherungsnehmerin Schadensersatzklage vor dem Landgericht W. unter ande-
rem
wegen
mangelhafter
Bauüberwachung.
Mit
Schriftsatz
vom
6. September 2007 verkündete die Versicherungsnehmerin in jenem Vorpro-
zess unter anderem der hiesigen Beklagten den Streit. Dieser Schriftsatz wurde
der hiesigen Beklagten am 26. Oktober 2007 zugestellt. Die hiesige Beklagte
trat in dem genannten Rechtsstreit auf Seiten der Versicherungsnehmerin bei.
Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 9. Juni 2010 verurteilte das Landge-
richt W. die Versicherungsnehmerin zur Zahlung von 79.054,86
€ nebst näher
bezeichneter Zinsen und Nebenforderungen im Wesentlichen mit der Begrün-
dung, es könne dahinstehen, ob die Versicherungsnehmerin bereits eine unzu-
reichende Planung erstellt habe, da sie zumindest ihre Pflicht zur Überwachung
der Kellerabdichtungsarbeiten schuldhaft verletzt habe.
Die Klägerin zahlte den ausgeurteilten Betrag - unter Abzug eines
Selbstbehalts der Versicherungsnehmerin - für die Versicherungsnehmerin an
die Bauherren.
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten als
Gesamtschuldnerausgleich Zahlung in Höhe von 40 % (= 38.769,80
€) des Ge-
samtbetrags, den sie wegen des Urteils vom 9. Juni 2010 für die Versiche-
rungsnehmerin an die Bauherren gezahlt hat.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen von der Klä-
gerin eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht nach vorangegangenem
Hinweisbeschluss mit einstimmigem Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zu-
rückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin
ihren Zahlungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des
Berufungsgerichts.
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das Landgericht habe die Kla-
ge zu Recht abgewiesen. Ein etwaiger Ausgleichsanspruch der Klägerin aus
übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin gegenüber der Beklagten
nach § 426 BGB i.V.m. § 86 VVG sei jedenfalls verjährt.
Das Landgericht gehe zutreffend davon aus, dass die Versicherungs-
nehmerin und die Beklagte Gesamtschuldner der Bauherren seien.
Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Ausgleichsforderung ihrer
Versicherungsnehmerin nicht erst mit der Befriedigung der Bauherren, sondern
schon mit dem Entstehen des Gesamtschuldverhältnisses entstanden.
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Die Ausgleichsforderung unterliege der dreijährigen Verjährungsfrist des
§ 195 BGB; diese Frist habe gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des
Jahres zu laufen begonnen, in dem der Ausgleichsanspruch entstanden sei und
die Versicherungsnehmerin von den den Anspruch begründenden Umständen
und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe. Diese Voraussetzungen
seien spätestens im Jahre 2007 eingetreten, als die Versicherungsnehmerin der
Beklagten im Vorprozess den Streit verkündet habe. Die Verjährungsfrist habe
deshalb am 1. Januar 2008 zu laufen begonnen und sei mit dem
31. Dezember 2010 abgelaufen. Die Klageerhebung im Jahr 2013 habe die
Verjährungsfrist nicht mehr gemäß § 204 BGB hemmen können.
Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, die Verjährung sei
gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB bereits durch die Zustellung der Streitverkün-
dungsschrift an die Beklagte im Vorprozess rechtzeitig gehemmt worden. Die
Verjährung werde nur durch eine zulässige Streitverkündung gehemmt. Die von
Seiten der Versicherungsnehmerin der Klägerin gegenüber der Beklagten im
Vorprozess erklärte Streitverkündung sei jedoch unzulässig gewesen. Unzuläs-
sig sei die Streitverkündung wegen solcher Ansprüche, die nach Lage der Din-
ge von vornherein sowohl gegenüber der Beklagten des Vorprozesses als auch
gegenüber dem Dritten geltend gemacht werden können, für die also aus Sicht
des Streitverkünders schon im Zeitpunkt der Streitverkündung eine gesamt-
schuldnerische Haftung des Beklagten und des Dritten in Betracht komme.
So sei die Sachlage hier. Schon bei der Streitverkündung der Versiche-
rungsnehmerin gegenüber der Beklagten im Vorprozess sei klar gewesen, dass
die beiden den klagenden Bauherren gegenüber nicht alternativ, sondern kumu-
lativ wegen des geltend gemachten Schadensersatzes haften würden. In dieser
Lage hätte die Versicherungsnehmerin von der bloßen Streitverkündung abse-
hen und die Beklagte zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung unmittelbar
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selbst klageweise auf Freistellung in Anspruch nehmen müssen. Wenn aber die
Ansprüche der Versicherungsnehmerin nicht vom Ausgang des Vorprozesses
abhängig gewesen seien, sei die Streitverkündung unzulässig; sie habe die
Verjährung nicht hemmen können.
II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt
nicht stand.
1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Ab-
weisung der Klage auf Gesamtschuldnerausgleich nicht gerechtfertigt werden.
a) Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass die Versiche-
rungsnehmerin und die Beklagte den Bauherren als Gesamtschuldner haften,
entspricht dies der übereinstimmenden Auffassung der Parteien. Revisions-
rechtlich beachtliche Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
b) Rechtsfehlerfrei und von den Parteien unbeanstandet hat das Beru-
fungsgericht im Ausgangspunkt angenommen, dass ein etwaiger Ausgleichsan-
spruch nach § 426 Abs. 1 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 195
BGB unterliegt und dass ein solcher Anspruch bereits mit der Begründung der
Gesamtschuld entsteht (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 18. Juni 2009
- VII ZR 167/08, BGHZ 181, 310 Rn. 12 f. m.w.N.; Urteil vom 9. Juli 2009
- VII ZR 109/08, BauR 2009, 1609 Rn. 21 f. = NZBau 2010, 45; Teilurteil vom
25. November 2009 - IV ZR 70/05, NJW 2010, 435 Rn. 8 m.w.N.).
c) Soweit das Berufungsgericht festgestellt hat, die Versicherungsneh-
merin habe spätestens im Jahr 2007 Kenntnis von den den Ausgleichsanspruch
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nach § 426 Abs. 1 BGB begründenden Umständen und der Person der Beklag-
ten als Ausgleichsschuldnerin erlangt, wird hiergegen von den Parteien nichts
erinnert.
d) Zutreffend ist das Berufungsgericht im Ansatz davon ausgegangen,
dass die Verjährung durch die Zustellung einer Streitverkündung nur dann ge-
mäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB gehemmt wird, wenn es sich um eine zulässige
Streitverkündung
handelt
(vgl.
BGH,
Urteil
vom
6. Dezember 2007
- IX ZR 143/06, BGHZ 175, 1 Rn. 11 ff.; Urteil vom 11. Februar 2009
- XII ZR 114/06, BGHZ 179, 361 Rn. 18 ff.; a.M. Schmidt in Festschrift für
Eichele, 2013, S. 341, 344 ff.).
e) Von Rechtsfehlern beeinflusst ist hingegen die Auffassung des Beru-
fungsgerichts, die Streitverkündung im Vorprozess gemäß Schriftsatz vom
6. September 2007 sei wegen gesamtschuldnerischer Haftung der Versiche-
rungsnehmerin und der hiesigen Beklagten gegenüber den Bauherren unzuläs-
sig gewesen.
aa) Nach § 72 Abs. 1 ZPO ist eine Streitverkündung unter anderem dann
zulässig, wenn die Partei im Zeitpunkt der Streitverkündung aus in diesem Au-
genblick naheliegenden Gründen für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs
des Rechtsstreits einen Anspruch auf Schadloshaltung gegen einen Dritten er-
heben zu können glaubt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1977
- VII ZR 94/76, BGHZ 70, 187, 189; Urteil vom 9. Oktober 1975 - VII ZR 130/73,
BGHZ 65, 127, 131 m.w.N.). Die Streitverkündung ist ein in erster Linie den In-
teressen des Streitverkünders dienender prozessualer Behelf, der dazu be-
stimmt ist, verschiedene Beurteilungen desselben Tatbestandes zu vermeiden,
das heißt den Streitverkünder durch die Bindungswirkung gemäß §§ 74, 68
ZPO vor dem Risiko zu bewahren, dass er wegen der materiellrechtlichen Ver-
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knüpfung der im Vor- und Folgeprozess geltend gemachten bzw. geltend zu
machenden Ansprüche mehrere Prozesse führen muss, dabei aber Gefahr
läuft, alle zu verlieren, obwohl er zumindest einen gewinnen müsste (vgl. BGH,
Urteil vom 11. Februar 2009 - XII ZR 114/06, BGHZ 179, 361 Rn. 29; Urteil vom
14. November 1991 - I ZR 236/89, BGHZ 116, 95, 100 m.w.N.; Zöller/
Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 72 Rn. 1).
Unzulässig ist eine Streitverkündung seitens des Klägers des Vorprozes-
ses wegen solcher Ansprüche, die nach Lage der Dinge von vornherein gegen-
über dem Beklagten des Vorprozesses als auch gegenüber dem Dritten geltend
gemacht werden können, für die also aus der Sicht des Streitverkünders schon
im Zeitpunkt der Streitverkündung eine gesamtschuldnerische Haftung des
Beklagten und des Dritten in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom
6. Dezember 2007 - IX ZR 143/06, BGHZ 175, 1 Rn. 16; Urteil vom
9. Oktober 1975 - VII ZR 130/73, BGHZ 65, 127, 131 m.w.N.). In einem derarti-
gen Falle kommt es auch im Zeitpunkt der Streitverkündung nicht mehr auf ei-
nen für den Streitverkünder ungünstigen Ausgang des Vorprozesses an (vgl.
BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - IX ZR 143/06, BGHZ 175, 1 Rn. 16
m.w.N.; Urteil vom 18. Dezember 2014 - VII ZR 102/14, BauR 2015, 705
Rn. 17).
Hingegen ist eine Streitverkündung zulässig, wenn der Beklagte des
Vorprozesses (Streitverkünder) gegen einen Dritten (Streitverkündungsempfän-
ger) aus im Zeitpunkt der Streitverkündung naheliegenden Gründen einen Ge-
samtschuldnerausgleichsanspruch erheben zu können glaubt (vgl. OLG Celle,
OLGR 2008, 448, 451 f.; Sohn, BauR 2007, 1308, 1318 f.; Leitzke in
Thode/Wirth/Kuffer, Praxishandbuch Architektenrecht, § 29 Rn. 49; Motzke in
Motzke/Preussner/Kehrberg, Die Haftung des Architekten, 10. Aufl.,
Kap. T
Rn. 119; a.M. ohne Begründung Braun in Motzke/Preussner/Kehrberg/
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Kesselring, Die Haftung des Architekten, 9. Aufl., Kap. U Rn. 166). Hiervon ist
der Bundesgerichtshof bereits im Urteil vom 9. Juli 2009 - VII ZR 109/08, BauR
2009, 1609 Rn. 23 f. = NZBau 2010, 45 ausgegangen. Ausgleichsansprüche
unter Gesamtschuldnern sind Ansprüche auf Schadloshaltung im Sinne des
§ 72 Abs. 1 ZPO (vgl. Wieczorek/Schütze/Mansel, ZPO, 3. Aufl., § 72 Rn. 52
m.w.N.; MünchKommZPO/Schultes, 4. Aufl., § 72 Rn. 11; Stein/Jonas/Jacoby,
ZPO, 23. Aufl., § 72 Rn. 10; Vollkommer, NJW 1986, 264). Ein Beklagter, der
einen Gesamtschuldnerausgleichsanspruch gegen einen Dritten erheben zu
können glaubt, ist dem vorstehenden genannten Risiko ausgesetzt, vor dem die
mit der Streitverkündung verbundene Bindungswirkung gemäß §§ 74, 68 ZPO
bewahren soll.
bb) Nach diesen Grundsätzen kann die Zulässigkeit der Streitverkündung
im Vorprozess nicht im Hinblick auf die gesamtschuldnerische Haftung der Ver-
sicherungsnehmerin und der Beklagten gegenüber den Bauherren verneint
werden.
2. Der angefochtene Beschluss kann danach nicht bestehen bleiben. Er
ist aufzuheben. Der Senat kann mangels hinreichender Feststellungen nicht in
der Sache selbst entscheiden. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1
Satz 2 ZPO Gebrauch macht.
III.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
1. Die Hemmungswirkung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB wird nicht nur
durch das Erfordernis der Zulässigkeit der Streitverkündung, sondern auch
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durch den Inhalt der Streitverkündungsschrift begrenzt, die den sich aus § 73
Abs. 1 ZPO ergebenden Konkretisierungserfordernissen genügen muss (vgl.
BGH, Urteil vom 11. Februar 2009 - XII ZR 114/06, BGHZ 179, 361 Rn. 31; Ur-
teil vom 6. Dezember 2007 - IX ZR 143/06, BGHZ 175, 1 Rn. 27 f.; vgl. ferner
BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 204/09, BauR 2012, 675
Rn. 11, Rn. 14 = NZBau 2012, 159, zur Unterbrechungswirkung gemäß § 209
Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.). Die Beurteilung des Inhalts der Streitverkündungsschrift
und des Prozessstoffs des Vorprozesses, aus dem sich das Ausmaß der Hem-
mungswirkung ergibt, ist im Einzelnen Sache des Tatrichters (vgl. BGH, Urteil
vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 204/09, aaO Rn. 15). Das Berufungsgericht
wird sich unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Grundsätze mit
dem Inhalt der Streitverkündungsschrift vom 6. September 2007 zu befassen
haben.
2. Das Berufungsgericht wird sich außer mit einem Anspruch gemäß
§ 426 Abs. 1 BGB gegebenenfalls auch mit einem im Wege der Legalzession
gemäß § 426 Abs. 2 BGB übergegangenen Anspruch der Bauherren gegen die
hiesige Beklagte zu befassen haben. Die Darlegung der Klägerin in der Klage-
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schrift ergibt, dass auch ein solcher Anspruch innerhalb desselben Streitgegen-
stands in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2002
- X ARZ 208/02, BGHZ 153, 173, 175).
Eick
Halfmeier
Kartzke
Jurgeleit
Sacher
Vorinstanzen:
LG Limburg, Entscheidung vom 17.07.2013 - 1 O 70/13 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.03.2014 - 3 U 157/13 -