Urteil des BGH vom 19.07.2016

Auflage

ECLI:DE:BGH:2016:190716BVIZR525.15.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 525/15
vom
19. Juli 2016
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2016 durch den
Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin von Pentz, den
Richter Offenloch und die Richterin Müller
beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss
des Senats vom 21. Juni 2016 wird auf ihre Kosten als unzu-
lässig verworfen.
2. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den vorbezeichneten
Beschluss wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Ablehnung
der von der Klägerin erstrebten Beiordnung eines Notanwalts durch den Bun-
desgerichtshof ist unanfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZA
1/11, NJW-RR 2011, 640; MünchKomm-ZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 78b Rn. 15;
Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 78b Rn. 9).
2. Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Be-
schluss des Senats vom 21. Juni 2016 verletzt den Anspruch der Klägerin auf
Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Mit der Anhö-
rungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103
Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, Beschluss
vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635; BGH, Beschlüsse vom
12. Mai 2010 - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456 Rn. 1; vom 24. März 2011
- I ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640 Rn. 5). Derartige Verstöße liegen nicht vor. Der
1
2
- 3 -
Senat hat bei der Entscheidung über die von der Klägerin erstrebte Beiordnung
eines Notanwalts ihr Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durch-
greifend erachtet.
Galke
Wellner
von Pentz
Offenloch
Müller
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 13.08.2014 - 11 O 24/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 03.08.2015 - 5 U 149/14 -