Urteil des BGH vom 24.11.2014

Leitsatzentscheidung zu Beendigung, Ausschreibung, Ermessen, Zusicherung, Erlöschen

BUNDESGERICHTSHOF
Beschluss
N o t Z ( B r f g ) 7 / 1 4
vom
24. November 2014
in der Notarsache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BNotO (a.F.) § 6 Abs. 3
Da Abstellen auf das Maß der fachlichen Eignung der Bewerber ist grundsätzlich ein
die Beendigung eines Besetzungsverfahrens sachlich rechtfertigender Grund.
BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 7/14 - OLG Frankfurt
am Main
wegen Bestellung zum Notar
- 2 -
Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2014
durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen und den
Richter Prof. Dr. Radtke sowie die Notare Dr. Strzyz und Dr. Frank
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des
1. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 6. März 2014 zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 Euro
festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger ist seit Juli 2001 als Rechtsanwalt in Frankfurt am Main tätig.
Er bewarb sich auf eine der im Justizministerialblatt des Landes Hessen
vom 1. Juli 2010 vom Beklagten ausgeschriebenen 47 Notarstellen im Amtsge-
richtsbezirk Frankfurt am Main. Von den ursprünglich 69 Bewerbern verblieben
nach drei Rücknahmen noch 66 Bewerber. Von denen erfüllten 15 die gestell-
ten Voraussetzungen nicht. Für die danach verbliebenen Bewerber ermittelte
1
2
- 3 -
der Beklagte eine Punktzahl für die Reihenfolge der Auswahl gemäß § 6 Abs. 3
BNotO (a.F.) i.V.m. Abschnitt A.II.3. des Runderlasses des Hessisches Ministe-
riums der Justiz, für Integration und Europa vom 26. Oktober 2009 (JMBl. 2009
Nr. 12 vom 1. Dezember 2009, S. 563 ff.). Nach dieser Berechnung stand der
Kläger an Rangstelle 51. Die Bewerberinnen und Bewerber, die bei der Verga-
be berücksichtigt werden sollten, erhielten eine vorläufige Zusage.
Die übrigen Bewerber/innen wurden schriftlich darüber informiert, dass
ihre Bewerbung nicht berücksichtigt werden konnte. Der Kläger erhielt ein ent-
sprechendes Schreiben mit Datum vom 5. August 2011. Aus diesem ergibt sich,
dass dem Kläger 50 Mitbewerber/innen vorgehen. Zudem wurde darauf hinge-
wiesen, dass sich gemäß § 6 Abs. 3 BNotO die Reihenfolge bei der Auswahl
unter mehreren geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern nach der persönli-
chen und der mit einer Punktzahl bewerteten fachlichen Eignung unter Berück-
sichtigung der Dauer der anwaltlichen Berufstätigkeit ergebe. Nach der Reihen-
folge der Punktzahl aller Bewerber gingen dem Kläger 50 Bewerbungen vor.
Der Bewerber auf der Rangstelle 47 hatte eine Punktzahl von 79,45 und der auf
Rangstelle 50 eine solche von 63,35 Punkten erzielt. Von dem Kläger selbst
waren 56,7 Punkte erreicht worden. Das Schreiben hat der Kläger nicht mit
Rechtsbehelfen angegriffen.
Nachdem drei nicht berücksichtigte Bewerberinnen bzw. Bewerber ge-
gen die Bekanntgabe der beabsichtigten Stellenbesetzungen mit Konkurrenten-
klagen gerichtlich vorgegangen waren, bestellte der Beklagte zunächst 40 Be-
werber/innen, bei denen die Auswahlentscheidung nicht streitbefangen war.
Nach dem Abschluss der Verfahren über die Konkurrentenklagen bestellte der
Beklagte insgesamt noch sechs weitere Bewerber/innen, die sämtlich eine hö-
here Punktzahl als der Kläger aufwiesen. Die letzte Bestellung aufgrund der
3
4
- 4 -
Ausschreibung vom 1. Juli 2010 erfolgte zu Jahresbeginn 2013. Eine ausge-
schriebene Stelle blieb unbesetzt.
Der Beklagte brach nach der letzten, 46. Bestellung das Besetzungsver-
fahren ab. Die dafür maßgeblichen Gründe wurden in einem Vermerk vom
7. Februar 2013 festgehalten. Die Entscheidung über den Abbruch wurde dem
Kläger durch Schreiben des Beklagten vom 8. Februar 2013 mitgeteilt. Der Klä-
ger begehrt, den Beklagten zu verpflichten, ihm eine der im Justizministerialblatt
für das Land Hessen vom 1. Juli 2010 für den Amtsgerichtsbezirk Frankfurt am
Main ausgeschriebenen 47 Notarstellen zuzuweisen.
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich
der Kläger mit dem Antrag, die Berufung zuzulassen.
II.
Der Antrag ist unbegründet. Ein Grund für die Zulassung der Berufung
besteht nicht.
1. Der Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d
Satz 2 BNotO - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils -
ist nur gegeben, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tra-
genden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit
schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (BVerfGE 110, 77, 83
Rn. 52; BVerfGE 125, 104, 140 Rn. 96; BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember
2010 - 1 BvR 2011/10, juris Rn. 17; Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR
3057/11, juris Rn. 36). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder
tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund aber dann nicht aus,
wenn solche Zweifel nicht auch die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl.
5
6
7
8
- 5 -
BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03, NVwZ-RR 2004, 542 f.;
siehe auch BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11, juris Rn. 40).
An diesen Grundsätzen gemessen, bestehen keine Zweifel an der Rich-
tigkeit des angefochtenen Urteils.
a) Das Oberlandesgericht hat die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf
Zuweisung einer der durch Ausschreibung vom 7. Juli 2010 ausgeschriebenen
Notarstellen im Amtsgerichtsbezirk Frankfurt am Main zusteht, anhand der
ständigen Rechtsprechung des Senats über das Erlöschen des Bewerbungs-
verfahrensanspruchs bei Beendigung des Stellenbesetzungsverfahrens aus
sachlichem Grund (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 25. November 2013
- NotZ(Brfg) 9/13, DNotZ 2014, 307 ff.) beurteilt. Unter Übernahme der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht danach dem Bewerber um
eine ausgeschriebene Stelle nur dann ein Anspruch auf rechtsfehlerfreie Ent-
scheidung über seine Bewerbung zu, wenn eine Ernennung vorgenommen
wird. Die Ausschreibung einer Stelle zwingt den Dienstherrn nicht, die Stelle mit
einem der ursprünglich ausgefallenen Bewerber zu besetzen. Vielmehr darf der
Dienstherr ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen
Gründen jederzeit beenden und von einer ursprünglich geplanten Stellenbeset-
zung absehen (vgl. BGH, Senat für Notarsachen, Beschlüsse vom 23. Juli 2012
- NotZ(Brfg) 2/12, ZNotP 2012, 358 Rn. 4; vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg)
9/13, DNotZ 2014, 307; BVerwGE 141, 361 Rn. 26 f. mwN und BVerwG,
NVwZ-RR 2000, 172 Rn. 25 f.; BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 1 BvR
1616/11, IÖD 2011, 242 Rn. 24). Unsachlich sind dabei solche Gründe, die
nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleitet werden können, etwa wenn mit dem Ab-
bruch des Auswahlverfahrens das Ziel verfolgt wird, einen unerwünschten Kan-
didaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die
Stelle auszuschließen. Als eine aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn
9
10
- 6 -
erwachsende verwaltungspolitische Entscheidung berührt der Abbruch des
Auswahlverfahrens grundsätzlich nicht die Rechtsstellung von Bewerbern. Das
für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und ver-
waltungspolitische Ermessen ist ein anderes als das bei einer Stellenbesetzung
zu beachtende Auswahlermessen (vgl. BVerwGE 141, 361 Rn. 27 und
BVerwG, NVwZ-RR 2000, 172, Rn. 26; BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2011
- 1 BvR 1616/11, aaO).
Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Besetzung der Amtsstel-
len der Notare und der Notarassessoren. Auch insoweit ist die zuständige öf-
fentlich-rechtliche Körperschaft aufgrund ihrer Organisationsgewalt grundsätz-
lich berechtigt, ein Stellenbesetzungsverfahren aus sachlichen Gründen zu be-
enden (vgl. BGH, Senat für Notarsachen, Beschlüsse vom 23. Juli 2012 - NotZ
(Brfg) 2/12, aaO Rn. 5; vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 9/13 aaO Rn. 7).
Als sachliche Gründe sind dabei solche anzusehen, die entweder aus § 4
BNotO oder aus den §§ 5 bis 7 BNotO abgeleitet werden können. Der Abbruch
eines Auswahlverfahrens kann allerdings nur dann rechtmäßig sein, wenn ne-
ben dem Vorliegen eines sachlichen Grundes sichergestellt ist, dass die von
dem Verfahren Betroffenen von dem Abbruch rechtzeitig und in geeigneter
Form Kenntnis erlangen. Dies kann durch Mitteilungen an die im Verfahren bis-
her beteiligten Personen geschehen, jedoch auch durch eine öffentliche Ver-
lautbarung, etwa die erneute Ausschreibung der zu besetzenden Stelle (vgl.
BVerwGE 141, 361 Rn. 28; BVerfG, NVwZ 2012, 366 Rn. 23).
b) Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Abbruch des hier gegen-
ständlichen Besetzungsverfahrens zeigt keine den Zulassungsgrund aus § 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO (i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) ausfüllende Zweifel an der
Richtigkeit des Urteils auf.
11
12
- 7 -
aa) Das Oberlandesgericht hat zutreffend einen sachlichen Grund für die
Beendigung des Bewerbungs- bzw. Auswahlverfahrens trotz einer noch offenen
Notarstelle darin gesehen, dass im Sinne der Bestenauslese der Beklagte
durch eine neue Ausschreibung eine größere Anzahl von geeigneten Bewer-
bern als den im früheren Bewerbungsverfahren allein noch verbliebenen Kläger
gewinnen wollte. Der Beklagte hat mit seinen Erwägungen erkennbar auf die
fachliche Eignung im Sinne von § 6 Abs. 3 BNotO (a.F.) abgestellt und sich da-
bei an den durch die nach Maßgabe des Runderlasses des Hessischen Ministe-
riums der Justiz, für Integration und Europa vom 26. Oktober 2009 (JMBl. 2009
Nr. 12 vom 1. Dezember 2009, S. 563 ff.) ermittelten Punktwerten orientiert.
Das Abstellen auf das Maß der fachlichen Eignung der Bewerber ist als aus § 6
Abs. 3 BNotO (a.F.) abgeleitet, grundsätzlich ein die Beendigung eines Bewer-
bungsverfahrens sachlich rechtfertigender Grund. Die in Abschnitt A.II.3. des
genannten Runderlasses aufgeführten Kriterien für die Bestimmung der jeweili-
gen Punktzahl der Bewerber sind selbst Ausdruck der für die Beurteilung der
(fachlichen) Eignung der Bewerbung für eine Notarstelle maßgeblichen Krite-
rien. Dass der Beklagte das durch die Ausschreibung vom Juli 2010 begonnene
Besetzungsverfahren nach Besetzung von 46 der 47 ausgeschriebenen Stellen
im Hinblick auf eine nicht ausreichende Punktzahl des Klägers als letztem ver-
bliebenen Bewerber beendet hat, ist demnach im Grundsatz nicht zu beanstan-
den.
Bei der an der fachlichen Eignung ausgerichteten Ausübung seines or-
ganisations- und verwaltungspolitischen Ermessens durfte der Beklagte - wie
das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat - auch berücksichtigen, dass
der Kläger mit der von ihm erreichten, in der Berechnung nicht beanstandeten
Punktzahl sehr deutlich hinter dem ursprünglich auf Rangstelle 47 befindlichen
13
14
- 8 -
Bewerber und immer noch deutlich hinter demjenigen auf der Rangstelle 50
zurückblieb. Unsachliche und leistungsfremde Erwägungen sind darin nicht zu
erkennen.
bb) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers hat das Oberlandesge-
richt rechtlich zutreffend auch eine aus dem Schreiben vom 5. August 2011 re-
sultierende Bindung des Beklagten verneint, die sein organisations- und verwal-
tungspolitisches Ermessen bei der Entscheidung über die Beendigung des Be-
werbungsverfahrens einschränken oder gar auf Null reduzieren würde.
Der Kläger geht bereits von einem unzutreffenden rechtlichen Aus-
gangspunkt aus. Wie bereits dargelegt, zwingt die Ausschreibung einer Stelle
den ausschreibenden Dienstherrn nicht, die Stelle mit einem der ursprünglich
ausgefallenen Bewerber zu besetzen. Er ist vielmehr berechtigt, ein eingeleite-
tes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit zu
beenden und von der ursprünglich geplanten Stellenbesetzung abzusehen.
Fraglich ist damit allein die fehlerfreie Ausübung des angesprochenen
organisations- und verwaltungspolitischen Ermessens über die Beendigung des
Auswahlverfahrens und nicht (mehr) diejenige hinsichtlich des bei der Stellen-
besetzung zu beachtenden Auswahlermessens. Angesichts der dem Aus-
schreibenden jederzeit bei Vorliegen eines sachlichen Grundes offen stehenden
Möglichkeit des Abbruchs des Besetzungsverfahrens wird insoweit ohnehin
kaum jemals eine vorherige Verhaltensweise des Ausschreibenden eine Ein-
schränkung seines Ermessens über den Abbruch des Besetzungsverfahrens
herbeiführen können. Umgekehrt kann auf Seiten der nicht berücksichtigten
Bewerber im Grundsatz kein schutzwürdiges Vertrauen in die Fortführung des
Besetzungsverfahrens bis zur Ausschöpfung sämtlicher ausgeschriebener Stel-
len entstehen. Es besteht lediglich ein Anspruch auf fehlerfreie Ausübung der
15
16
17
- 9 -
vorbeschriebenen Ermessensentscheidung über den Abbruch des Stellenbe-
setzungsverfahrens.
Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Inhalt des
Schreibens des Beklagten vom 5. August 2011. Dieses enthält keinerlei An-
haltspunkte dafür, dass sich der Beklagte allgemein oder allein im Verhältnis
zum Kläger seiner Ermessensentscheidung, sachlich begründet das Beset-
zungsverfahren jederzeit beenden zu können, begeben hätte. Der Inhalt des
Schreibens erschöpft sich in der Mitteilung, nach der anhand des Punktwertes
ermittelten Reihung des Bewerberkreises könne der Kläger bei der Besetzung
nicht berücksichtigt werden. Der weitere Hinweis auf das Fehlen von Umstän-
den, die den Beklagten zu einem Abweichen bei der Besetzung von der durch
die Punktwerte erstellten Reihung veranlasst hätten, lässt ebenfalls nicht auf
irgendeine Bindungswirkung im Hinblick auf einen Verzicht auf den sonst zuläs-
sigen Abbruch des Bewerbungsverfahrens schließen. Soweit der Kläger darauf
abstellt, der Beklagte habe mit dem fraglichen Schreiben eine bindende Bewer-
tung der Eignung der Bewerber vorgenommen, verfehlt er aus den bereits dar-
gelegten Gründen den relevanten rechtlichen Maßstab.
Erst recht lässt sich das Schreiben nicht als eine Zusicherung i.S.v. § 38
Abs. 1 VwVfG des Beklagten deuten, bei Wegfall vorgehender Bewerber und
Vorhandensein wenigstens noch einer ausgeschriebenen Notarstelle den Klä-
ger zum Notar zu bestellen. Es enthält keinerlei Anhaltspunkte für eine solche
Zusage des Erlasses eines derartigen Verwaltungsakts. Umgekehrt kann dem
Schreiben auch keine Zusicherung entnommen werden, auf den Abbruch des
Bewerbungsverfahrens trotz sachlichen Grundes dafür zu verzichten.
cc) Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, liegen auch
keine sonstigen Gründe vor, die das Ermessen des Beklagten, das Bewer-
bungsverfahren abzubrechen, hätten einschränken können. Das Zuwarten mit
18
19
20
- 10 -
der Entscheidung bis zum Februar 2013 war den bis dahin noch schwebenden
Konkurrentenklageverfahren geschuldet.
dd) Die Rechtswidrigkeit des Abbruchs des Besetzungsverfahrens folgt
auch nicht aus einer unzureichenden Information des Klägers durch den Be-
klagten darüber. Dieser hat den Kläger vielmehr rechtzeitig auf schriftlichem
Weg über die getroffene Entscheidung in Kenntnis gesetzt.
2. Auch der Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (i.V.m.
§ 111d Satz 2 BNotO) - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - ist nicht
gegeben.
Dieser Zulassungsgrund ist erfüllt, wenn es im konkreten Fall auf eine
konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage ankommt, die über den von der ersten
Instanz entschiedenen Fall hinausgeht und an deren Klärung daher im Interes-
se der Einheit oder der Fortbildung des Rechts auch für vergleichbare Fälle ein
Interesse besteht (BVerfG NVwZ 2010, 434, 641; BVerwG NVwZ 2005, 709;
Dietz, in Gärditz, VwGO, § 124 Rn. 40 mwN). Diese Voraussetzungen sind ge-
rade nicht gegeben, wenn die Streitfrage bereits in der obergerichtlichen Recht-
sprechung geklärt ist (Dietz aaO). So verhält es sich aber hier. Aus den bereits
dargelegten Gründen kommt es für die Entscheidung über die Klage allein auf
das Vorliegen der in der Rechtsprechung des Senats geklärten Voraussetzun-
gen für das Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruchs bei Beendigung
des Stellenbesetzungsverfahrens aus sachlichem Grund an.
3. Der von dem Kläger benannte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124
Abs. 2 Nr. 4 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) ist bereits nicht dargelegt
(§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO; vgl. auch Senatsbe-
schluss vom 21. November 2011 - NotZ(Brfg) 6/11, ZNotP 2012, 77 Rn. 5).
21
22
23
24
- 11 -
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 111b Abs. 1 BNotO i.V.m.
§ 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 111g Abs. 2 Satz 1
BNotO.
Galke Diederichsen Radtke
Strzyz Frank
Vorinstanz:
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.03.14 - 1 Not 1/13 -
25