Urteil des BGH vom 18.02.2016

Öffentlich, Einfluss

ECLI:DE:BGH:2016:180216BIXZR45.14.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 45/14
vom
18. Februar 2016
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill als Vorsit-
zenden, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin
Möhring
am 18. Februar 2016
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
Hamburg vom 19. Februar 2014 wird auf Kosten des Klägers zu-
rückgewiesen.
Der Wert des Beschwerd
everfahrens wird auf 1.123.671,22 €
festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere
bedarf die Frage, ob der Insolvenzverwalter einen Auskunftsanspruch nach den
Informationsgesetzen des Bundes und der Länder, etwa nach dem Hamburgi-
schen Informationsfreiheitsgesetz oder dem Hamburgischen Transparenzge-
setz, im Insolvenzanfechtungsprozess vor den Zivilgerichten geltend machen
kann, keiner Klärung mehr. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden,
dass es sich bei diesem Anspruch um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch
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handelt, der in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fällt (BVerwG, ZIP
2012, 2417 und ZIP 2013, 1252; vgl. auch BFH, ZIP 2011, 883 und ZIP 2013,
1252). Er kann nicht vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Auf Inhalt
und Umfang des zivilrechtlichen, aus § 242 BGB abgeleiteten Auskunftsan-
spruchs (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 58/06, WM 2009,
1942 Rn. 6 f mwN) hat dieser öffentlich-rechtliche Anspruch keinen Einfluss.
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat
der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-
setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Vill
Lohmann
Pape
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 23.10.2012 - 303 O 469/11 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.02.2014 - 1 U 197/12 -
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