Urteil des BGH vom 20.09.2012

Anfechtungsklage

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 28/10
vom
20. September 2012
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr.Gehrlein, Grupp und die Richterin
Möhring
am 20. September 2012
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
18. Januar 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
111.189,58
€ festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der
Beschwerdebegründung gerügten Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte lie-
gen nicht vor. Das Berufungsgericht hat weder wesentliches Vorbringen noch
Beweisangebote der Klägerin übergangen. Es musste unter Zugrundelegung
seines Rechtsstandpunkts auch nicht darauf hinwirken, dass die Klägerin neben
ihrer Anfechtungsklage zusätzlich die Drittschuldnerklage erhebt.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2
Halbsatz 2 ZPO).
Kayser Raebel Gehrlein
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 16.04.2009 - 7 O 329/08 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.01.2010 - 1 U 88/09 -
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