Urteil des BGH vom 25.03.2015

Einzug, Ausnahme, Unzumutbarkeit, Prozessfinanzierung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I X Z R 2 4 4 / 1 4
vom
25. März 2015
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 25. März 2015
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und auf Beiordnung
von Rechtsanwalt Dr. Z. wird abgelehnt.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach
§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Nach dieser Norm erhält eine Partei
kraft Amtes auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalte-
ten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegen-
stand des Rechtsstreits Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubrin-
gen.
1. Der Insolvenzverwalter hat die Voraussetzungen für die Bewilligung
darzulegen und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen (§ 118 Abs. 1
Satz 1 ZPO). Dies gilt auch für die Umstände, derentwegen den wirtschaftlich
beteiligten Gläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist. Aus dem
Wortlaut und der Stellung der Vorschrift des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO im Ge-
samtzusammenhang des Prozesskostenhilferechts ergibt sich eindeutig, dass
die allgemeine Regel, dass jede Partei ihre Aufwendungen für die Prozessfüh-
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rung grundsätzlich selbst zu tragen hat und Prozesskostenhilfe nur erhält, wenn
sie die dafür geltenden besonderen Voraussetzungen darlegt und auf Verlan-
gen des Gerichts (§ 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO) glaubhaft macht. Für die Voraus-
setzung der Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung für die am Gegenstand des
Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO) enthält das Ge-
setz keine abweichende Regelung. Die Vorschrift des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO
ist auch für das Insolvenzverfahren keinesfalls darauf gerichtet, die Gewährung
von Prozesskostenhilfe an Parteien kraft Amtes zur Regel und die Versagung
zu einer besonderer Begründung bedürftigen Ausnahme zu machen (BGH, Be-
schluss vom 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 3 mwN).
2. Der Kläger hat die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO für
die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht hinreichend dargelegt. Ausweislich
der Prozesskostenhilfe versagenden Entscheidung des Landgerichts vom
21. Juni 2012 ist bei einem erfolgreichen Einzug der Klageforderung eine Insol-
venzquote in Höhe von 51,44 v.H. zu erwarten und die Möglichkeit einer Mittel-
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aufbringung durch die Gläubiger nicht zweifelhaft. Bei dieser Sachlage bedürfte
es jedenfalls einer näheren Darlegung, warum im Streitfall den Gläubigern eine
Mittelaufbringung nicht zumutbar ist.
Kayser Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 04.03.2014 - 16 O 1414/12 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 08.10.2014 - 1 U 32/14 -