Urteil des BGH vom 07.05.2015

Urteil vom 07.05.2015

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I X Z R 1 2 4 / 1 3
vom
7. Mai 2015
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die
Richterin Möhring
am 7. Mai 2015
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
25. April 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
40.000
€ festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit
das Berufungsgericht § 15 Abs. 2 AnfG analog angewendet hat, handelt es sich
im
Hinblick
auf
den
konkreten
Übertragungs-
und
Erbschafts-
auseinandersetzungsvertrag um einen ohne Grundsatzbedeutung. Die geltend
gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft,
aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der
Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser
Gehrlein
Pape
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 16.09.2010 - 8 O 92/09 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.04.2013 - I-12 U 158/10 -
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