Urteil des BGH vom 21.03.2016

Bruchteil, Arbeitsgericht, Hauptsache

ECLI:DE:BGH:2016:210316BIXZB61.15.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 61/15
vom
21. März 2016
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring
und den Richter Dr. Schoppmeyer
am 21. März 2016
beschlossen:
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 17.511,61
€ festgesetzt.
Gründe:
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren richtet sich
nach § 23a Abs. 1 RVG. Es kommt danach auf den für die Hauptsache maßge-
benden Wert an.
Der Antragsteller beabsichtigte, eine Klage über 70.046,44 €
zu erheben.
Im Streitfall ist allerdings weiter zu berücksichtigen, dass das Beschwer-
degericht keine Prozesskostenhilfe gewährt, sondern das Prozesskostenhilfe-
verfahren an das Arbeitsgericht verwiesen hat. Diese Entscheidung hat der An-
tragsteller hingenommen, so dass Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfah-
rens allein die Frage war, ob eine Rechtswegverweisung für das Prozesskos-
tenhilfeverfahren möglich ist. Betrifft die Streitigkeit nur eine Rechtswegverwei-
sung, ist lediglich ein Bruchteil des Hauptsachestreitwerts maßgeblich (BGH,
Beschluss vom 19. Dezember 1996 - III ZB 105/96, NJW 1998, 909, 910 unter
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III.). Dies gilt auch im Streitfall. Der Senat bemisst das Interesse des Antragstel-
lers mit einem Viertel der Hauptsacheforderung. Dies sind 17.511,61
€.
Kayser
Gehrlein
Grupp
Möhring
Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 27.04.2015 - 316 O 376/14 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.07.2015 - 9 W 29/15 -