Urteil des BGH vom 20.01.2012

Beschwerdeinstanz

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 5/12
vom
20. Januar 2012
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter
Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 20. Januar 2012
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Ansbach vom 12. Oktober 2011 wird auf Kosten
des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht
statthaft ist. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur
statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn
sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde.
Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Gesetz sieht im Falle der Zurück-
weisung eines Ablehnungsgesuchs durch eine Beschwerdeinstanz kein
Rechtsmittel vor (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 46 Rn. 14). Somit ist
die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelas-
sen wird (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - IX ZB 246/10, ZIP 2011, 1169
Rn. 4 ff), was im Streitfall nicht geschehen ist. Gegen die Nichtzulassung der
Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulas-
sungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA
26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht
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eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff)
und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht zulässig, weil sie nicht durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist
(§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Kayser
Raebel
Lohmann
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
AG Ansbach - 1 IN 160/06 -
LG Ansbach, Entscheidung vom 12.10.2011 - 4 T 1547/06, 4 T 1548/06, 4 T
1549/06, 4 T 1550/06 -
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