Urteil des BGH vom 19.04.2012

Rechtliches Gehör, Vergütung, Entlastung, Abschlag

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 222/11
vom
19. April 2012
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 19. April 2012
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer
des Landgerichts Lübeck vom 14. Juli 2011 wird auf Kosten des
Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 11.609,79 €
festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO,
Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Ein gesetz-
licher Zulässigkeitsgrund im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO liegt nach den Aus-
führungen der Rechtsbeschwerde nicht vor. Verfahrensgrundrechte des
Schuldners sind nicht verletzt.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts verletzt nicht den Anspruch
des Schuldners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Beschwerde-
gericht hat das Vorbringen des Schuldners, das Insolvenzverfahren sei seit
März 2009 "gläubigerlos" gewesen, zur Kenntnis genommen und in seine Er-
wägungen einbezogen. Es hat jedoch gemeint, der richtigerweise als Gläubi-
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gerwechsel zu bezeichnende Vorgang habe unter den gegebenen Umständen
nicht zu einer Entlastung des Insolvenzverwalters geführt, die einen Abschlag
bei der Festsetzung seiner Vergütung rechtfertigte. Damit würdigt das Be-
schwerdegericht den Sachverhalt anders als der Schuldner. Aus Art. 103 Abs. 1
GG folgt aber keine Pflicht der Gerichte, sich mit dem Vorbringen einer Partei in
der Weise auseinanderzusetzen, die sie selbst für richtig hält, und keine Pflicht
des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht oder der von ihr
vorgenommenen Bewertung zu folgen (vgl. BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33;
BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13).
Kayser
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
AG Lübeck, Entscheidung vom 23.05.2011 - 53a IN 358/05 -
LG Lübeck, Entscheidung vom 14.07.2011 - 7 T 214/11 -