Urteil des BGH vom 28.11.2014

Auflage, Nichterfüllung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I X Z A 1 8 / 1 4
vom
28. November 2014
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richte-
rin Möhring
am 28. November 2014
beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhil-
fe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss
der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 28. April 2014
wird abgelehnt.
Gründe:
Das beabsichtigte Rechtsmittel entbehrt hinreichender Aussicht auf Er-
folg (§ 114 Satz 1 ZPO).
Der
Bundesgerichtshof
hat
mit
Beschluss
des
Senats
vom
18. September 2014 (IX ZB 72/13, ZInsO 2014, 2177) entschieden, dass der
Schuldner einen neuen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein
Vermögen und auf Restschuldbefreiung erst nach Ablauf von drei Jahren stel-
len kann, wenn ein früher gestellter Antrag des Schuldners wegen Nichterfül-
lung einer zulässigen Auflage nach § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO als zurückge-
nommen gilt. Von diesem Grundsatz sind zutreffend auch beide Vorinstanzen
ausgegangen. Die Rechtssache wirft danach keine Rechtsfragen mehr auf, de-
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ren grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für die Revisionsinstanz nötigen könnte.
Kayser
Gehrlein
Pape
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
AG Kleve, Entscheidung vom 17.03.2014 - 39 IK 9/14 -
LG Kleve, Entscheidung vom 28.04.2014 - 4 T 107/14 -