Urteil des BGH vom 13.05.2015

Befristung, Rente, Finanzen, Altersgrenze

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I V Z R 4 4 4 / 1 3
vom
13. Mai 2015
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin
Mayen,
die
Richterin
Harsdorf-Gebhardt,
die
Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 13. Mai 2015
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 26. Zivil-
kammer des Landgerichts Köln vom 20. November 2013
wird gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten mit der Maßga-
be zurückgewiesen, dass das Versäumnisurteil des Amts-
gerichts Köln vom 5. Oktober 2012 aufgehoben und die
Kostenentscheidung des Urteils des Amtsgerichts Köln
vom 25. Januar 2013 dahin geändert wird, dass die Be-
klagte die durch ihre Säumnis im Termin vom 5. Oktober
2012 veranlassten und der Kläger die übrigen Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen hat.
Streitwert
: bis 1.500 €
Gründe:
I. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers ist
gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die
Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine
Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Der Senat nimmt insoweit
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auf die Gründe des Beschlusses vom 11. März 2015 Bezug, mit dem er
auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat.
II. Die Ausführungen im Schriftsatz des Klägervertreters vom
8. April 2015 geben dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichen-
den Beurteilung.
1. Zwar trifft es zu, dass das Bundesministerium der Finanzen
(BMF) in einer Mitteilung vom 1. August 2006 (IV C 5-S 2333-87/06, DB
2006, 1927) die Auffassung vertreten hat, dass auch selbständige Be-
rufsunfähigkeitsversicherungen vom Anwendungsbereich des § 3 Nr. 63
EStG erfasst werden, sofern sie die Voraussetzung erfüllen, dass die z u-
gesagte Versorgungsleistung in Form einer lebenslangen Rente oder e i-
nes Auszahlungsplans mit anschließender lebenslanger Teilkapitalver-
rentung vorgesehen ist. Dies vermag aber die vom Senat im Hinweisb e-
schluss gegebene Begründung nicht in Frage zu stellen. Der Senat hat
dort nicht entscheidend darauf abgestellt, dass es im Streitfall um eine
selbständige Versicherung und nicht um eine Zusatzversicherung geht.
2. Entscheidend für die mangelnde Förderfähigkeit des Vertrages
ist vielmehr die im Vertrag des Klägers vorgenommene Befristung, die
nicht im Hinblick auf eine entfallende Versorgungsbedürftigkeit vorg e-
nommen worden ist, sondern schon in einem Zeitpunkt vor Erreichen der
gesetzlichen Altersgrenzen nach § 35 Satz 2 oder § 36 Satz 2 SGB VI
eingreift.
Gegenteiliges folgt entgegen dem entsprechenden Einwand des
Klägers nicht aus Rn. 286 des BMF-Schreibens vom 24. Juli 2013 (IV C
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3-S 2015/11/10002; IV C 5-S 2333/09/10005; BStBl. I S. 1022). Soweit
dort in Satz 2 als Untergrenze für betriebliche Altersversorgungsleistu n-
gen bei altersbedingtem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben das
60. Lebensjahr genannt ist, betrifft dies von den in Satz 1 genannten
Tatbeständen nur die Altersversorgung, nicht aber die Hinterbliebene n-
versorgung und die Invaliditätsversorgung, zu der die Berufsunfähi g-
keitsversicherung zählt.
In der Sache wird damit geregelt, unter welchen Voraussetzungen
es nicht steuerschädlich sein soll, wenn Leistungen aus der Versich e-
rung auch über das abzusichernde Risiko hinaus erbracht werden (nä m-
lich bereits vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenzen). Die Befristung
etwaiger Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung des Klägers
auf einen Zeitpunkt vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (nämlich
den 1. Dezember 2034) bewirkt jedoch das Gegenteil. Sie führt dazu,
dass das Risiko einer eventuellen Versorgungsbedürftigkeit des Klägers
(nämlich der Eintritt einer Berufsunfähigkeit vor Erreichen der gesetzl i-
chen Altersgrenzen) gerade nicht vollständig abgesichert ist. Auch de s-
halb kann aus der Förderfähigkeit von Verträgen mit Altersversorgung s-
leistungen, die bereits mit dem 60. Lebensjahr einsetzen, nicht auf eine
Förderfähigkeit von Berufsunfähigkeitsversicherungen geschlossen we r-
den, deren Vertrags- und Leistungsdauer - wie es beim Kläger der Fall
ist - schon vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenzen endet.
Dies wird durch die vom Kläger in anderem Zusammenhang ange-
führte Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 1. August
2006 (s.o. unter 1.) zudem ausdrücklich bestätigt. Dort heißt es im letz-
ten Satz des zweiten Absatzes, dass es unschädlich sei, wenn eine B e-
rufsunfähigkeitsrente lediglich bis zum Beginn des Bezugs einer Alters-
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rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werde. Rente n-
zahlungen bis zu diesem Zeitpunkt sieht der Vertrag des Klägers aber
gerade nicht vor.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 25.01.2013 - 123 C 271/12 -
LG Köln, Entscheidung vom 20.11.2013 - 26 S 9/13 -
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