Urteil des BGH vom 14.10.2015

Ablauf der Frist, Ex Nunc, Versicherer, Form

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I V Z R 3 4 1 / 1 2
Verkündet am:
14. Oktober 2015
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin
Mayen,
die
Richterin
Harsdorf -Gebhardt,
die
Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i-
chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 16. September 2015 ein-
gereicht werden konnten,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des
Landgerichts München I - 31. Zivilkammer - vom 11. Ok-
tober 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf
2.116,01
€ festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e-
gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k-
zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen L e-
bensversicherung.
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Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsb e-
ginn zum 1. September 2002 nach dem so genannten Policenmodell des
§ 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG
a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Be rufungsgerichts
erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingu n-
gen und eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes (VAG), die eine Belehrung über das Widerspruchsrecht
nach § 5a VVG a.F. enthielt. Zum 1. Juli 2010 kündigte d. VN den Versi-
cherungsvertrag und erhielt den Rückkaufswert. Mit Schreiben vom
30. Dezember 2010 erklärte d. VN "den Widerspruch gem. § 5a VVG a.F.
bzw. nach § 8 VVG, bzw. den Widerruf nach § 355 BGB".
Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag ge-
leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc k-
kaufswerts, insgesamt 2.116,01
€.
Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam
zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemein-
schaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der W i-
derspruch noch erklärt werden können.
Der Versicherer hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die
hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt
d. VN das Klagebegehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ung e-
rechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherer habe d. VN im Ve r-
sicherungsschein in drucktechnisch hervorgehobener Form über das W i-
derspruchsrecht belehrt. Zwar genüge der Hinweis auf das Wider-
spruchsrecht auf Seite 1 des Versicherungsscheins nicht den Anforde-
rungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Er sei aber in Zusammenhang
mit den Allgemeinen Informationen zu verstehen, auf welche ausdrück-
lich verwiesen werde und in welchen bereits als erster Abschnitt unter
Verbraucherinformationen in vergrößerter Schrift und fettgedruckt das
Widerspruchsrecht des Versicherten gemäß dem Gesetzeswortlaut auf-
geführt werde. Die Belehrung über das Widerspruchsrecht, die Wide r-
spruchsfrist und deren Dauer erfolgten ebenfalls in Fettdruck . Lediglich
die weiteren Erläuterungen zum Fristbeginn und der Fristwahrung seien
nicht mehr in Fettdruck, sondern in normaler Schrift enthalten. Dies führe
aber nicht dazu, dass der gesamte Absatz, der die Belehrung enthalte ,
nicht in drucktechnisch deutlicher Form ausgeführt wäre , zumal das Ge-
setz die verlangte Form nicht konkret vorschreibe und d. VN bereits
durch die vergrößerte Überschrift und den Fettdruck zu Beginn ausre i-
chend auf sein Widerspruchsrecht aufmerksam gemacht werde.
II. Die Revision ist begründet.
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1. Der Anspruch auf Prämienrückzahlung folgt dem Grunde nach
aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.
a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag
schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des
Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Wide r-
spruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.
normierten Jahresfrist - rechtzeitig.
aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts belehrte der
Versicherer d. VN nicht ordnungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG
a.F. über das Widerspruchsrecht. Wie das Berufungsgericht ausgeführt
hat, ist die Belehrung auf Seite 1 des Versicherungsscheins unvollstä n-
dig, weil sie den Beginn der Widerspruchsfrist nur vom Erhalt des Vers i-
cherungsscheins abhängig macht. Sie ist zudem inhaltlich falsch, weil sie
darauf abstellt, dass d. VN mit den Versicherungsbedingungen und Ta-
rifbestimmungen nicht einverstanden ist. Die Belehrung auf Seite 5 des
Versicherungsscheins ist, wie die Revision zu Recht rügt, nicht in druc k-
technisch deutlicher Form gestaltet. Nur der erste Satz, der auf das W i-
derspruchsrecht und den Zugang der für den Beginn der Widerspruchs-
frist maßgeblichen Unterlagen - des Versicherungsscheins, der Versiche-
rungsbedingungen und der Verbraucherinformation - hinweist, ist in Fett-
druck gehalten. Im Übrigen ist die Belehrung nicht durch Fettdruck o der
auf sonstige Weise hervorgehoben, so dass insbesondere der kleinge-
druckte Hinweis darauf, dass die rechtzeitige Absendung des Wide r-
spruchs genügt, übersehen werden kann.
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Für einen solchen Fall einer nicht ordnungsgemäßen Wide r-
spruchsbelehrung bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass
das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt.
Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahre s-
frist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.
Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2
Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e-
richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR
2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11,
BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die
Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert
werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten
Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon er-
fasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen
zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht,
wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum W i-
derspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder
die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.
bb) Die vorherige Kündigung des Versicherungsvertrages steht
dem Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO
Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits
vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl.
Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).
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b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s-
widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung
ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i-
ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen
Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).
2. Aus der wirksamen Widerspruchserklärung folgende bereiche-
rungsrechtliche Ansprüche waren bei Erhebung der Klage im September
2011 noch nicht verjährt. Zu diesem Zeitpunkt war die maßgebliche r e-
gelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht abgelaufen.
Diese konnte erst mit Schluss des Jahres 2010 beginnen, da d. VN erst
in diesem Jahr den Widerspruch erklärte. Der nach einem Widerspruch
gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereicherungsanspruch en t-
stand erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts im Sinne von § 199
Abs. 1 Nr. 1 BGB; jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hatte der Versich e-
rungsnehmer Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und
der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl.
Senatsurteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, VersR 2015, 700
Rn. 19 ff.).
3. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812
Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien.
Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k-
lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versi-
cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes
kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden;
bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung z u-
kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.; vgl. weiter
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zur Rückabwicklung Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14,
VersR 2015, 1101 Rn. 35 ff.; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 33 ff.).
Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r-
weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vor trag zu
geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46).
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 24.11.2011 - 223 C 18269/11 -
LG München I, Entscheidung vom 11.10.2012 - 31 S 28041/11 -
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