Urteil des BGH vom 25.02.2015

Ablauf der Frist, Ex Nunc, Versicherer, Lebensversicherung, Prämie

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I V Z R 2 4 8 / 1 2
Verkündet am:
25. Februar 2015
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin
Mayen,
die
Richter
Felsch,
Lehmann,
die
Richterin
Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer im schriftlichen Ver-
fahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 11. Februar
2015
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil der 8. Zi-
vilkammer des Landgerichts Dresden vom 11. Juli 2012
wird zurückgewiesen, soweit der Anspruch nicht auf den
gemäß § 5a VVG a.F. erklärten Widerspruch gestützt ist.
Im Übrigen sowie im Kostenpunkt wird das Berufungsur-
teil auf die Revision aufgehoben und die Sache zur ne u-
en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf
2.649,37
€ festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerseite (Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d. VN)
begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer)
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Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge eine r aufgeschobenen
Rentenversicherung.
Diese wurde mit Vertragsbeginn zum 1. August 2007 nach dem so
genannten Policenmodell des § 5a VVG in der bei Antragstellung gülti-
gen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Im Juni
2008 kündigte d. VN den Vertrag und der Versicherer zahlte den Rück-
kaufswert aus. Mit Schreiben vom Januar 2011 erklärte d. VN schließlich
den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. und den Widerruf
nach §§ 495, 355 BGB a.F.
Mit der Klage verlangt d. VN insbesondere Rückzahlung aller auf
den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits ge-
zahlten Rückkaufswerts.
Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam
zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemein-
schaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Wi-
derspruch noch erklärt werden können.
Das Amtsgericht hat die Klage - soweit im Revisionsverfahren von
Bedeutung - abgewiesen, das Landgericht die hiergegen gerichtete Beru-
fung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren
weiter (in der Hauptsache 2.649,37
€).
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Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus unge-
rechtfertigter Bereicherung verneint. Ein etwaiges Widerrufs- oder Wi-
derspruchsrecht sei verwirkt. Im Übrigen sei der Vertrag jedenfalls ge-
mäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Pr ä-
mie rückwirkend endgültig wirksam geworden. Auch ein Widerrufsrecht
nach § 355, § 499 Abs. 1, § 495 Abs. 1 BGB a.F. bestehe nicht.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung teilweise nicht stand.
1. Erfolglos ist die Revision allerdings hinsichtlich eines Rückg e-
währanspruchs nach §§ 495, 355 BGB a.F.
Mit Urteil vom 6. Februar 2013 (IV ZR 230/12, BGHZ 196, 150) hat
der Senat entschieden, dass die vertraglich vereinbarte unterjährige Za h-
lungsweise von Versicherungsprämien keine Kreditgewährung in Form
eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs ist. Im Ergebnis steht das Beru-
fungsurteil in Einklang mit dem vorgenannten Senatsurteil, dessen Au s-
führungen hier entsprechend gelten. Gesichtspunkte, die eine abwe i-
chende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtli ch.
2. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung kann d. VN nicht mit der
vom Berufungsgericht gegebenen Begründung versagt werden. Er folgt
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vielmehr nach dem für die Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sac h-
verhalt dem Grunde nach aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.
a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag
schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist nach dem re-
visionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt infolge des Widerspruchs d.
VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Widerspruch war - unge-
achtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jah-
resfrist - rechtzeitig.
aa) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob d.VN ordnung s-
gemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 VVG a.F. belehrt
worden war, und darauf abgestellt, dass das Widerspruchsrecht nach
§ 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie e r-
loschen sei. Wenn d.VN - was für das Revisionsverfahren zu unterstellen
ist - nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt worden
ist, bestand dieses Recht nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zei t-
punkt der Widerspruchserklärung fort.
Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2
Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e-
richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR
2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11,
BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die
Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestal t reduziert
werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten
Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e r-
fasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen
zur Lebensversicherung grundsätzlich ein W iderspruchsrecht fortbesteht,
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wenn d. VN nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch b e-
lehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versich e-
rungsbedingungen nicht erhalten hat.
bb) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren
Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO
Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits
vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl.
Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.) und auch eine Verwir-
kung des Widerspruchsrechts scheidet aus (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai
2014 aaO Rn. 39).
b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s-
widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung
ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i-
ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen
Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).
3. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812
Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien.
Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k-
lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i-
cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicher ungsschutzes
kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden;
bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung z u-
kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).
Da es auch hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur
neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüc k-
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zuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag
zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46).
Mayen Felsch Lehmann
Dr. Brockmöller Dr. Schoppmeyer
Vorinstanzen:
AG Dresden, Entscheidung vom 07.10.2011 - 114 C 1114/11 -
LG Dresden, Entscheidung vom 11.07.2012 - 8 S 588/11 -