Urteil des BGH vom 08.10.2014

Leitsatzentscheidung zu Versicherungsnehmer, Auszahlung der Versicherungsleistung, Leasinggeber, Wiederbeschaffungswert, Allgemeine Versicherungsbedingungen

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I V Z R 1 6 / 1 3
Verkündet am:
8. Oktober 2014
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AVB Kraftfahrzeugversicherung (hier A.2.6.1 Buchstabe d AKB)
Das aus der Differenzkasko-Klausel
"Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eines geleasten Pkw
erhöht sich in der Vollkasko die … Leistung auf den Ablösewert des
Fahrzeuges, der sich aus der Abrechnung des Leasinggebers
ergibt (Differenzkasko). … Im Schadenfall haben Sie uns folgende
Unterlagen vorzulegen: Leasingvertrag, Abrechnung des Leasing-
vertrags, Berechnung des Ablösewerts und Endabrechnung des
gegnerischen Haftpflic
htversicherers …"
folgende erweiterte Leistungsversprechen setzt voraus, dass der Leasing- und
Versicherungsnehmer vom Leasinggeber auf den Ablösewert des Fahrzeugs in
Anspruch genommen wird.
BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - IV ZR 16/13 - OLG Bamberg
LG Coburg
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende
Richterin
Mayen,
die
Richter
Wendt,
Felsch,
die
Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche
Verhandlung vom 8. Oktober 2014
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. Dezember 2012
wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, Rechtsnachfolgerin der B. Leasing GmbH, be-
gehrt vom beklagten Kfz-Kaskoversicherer aus abgetretenen Rechten so
genannte Differenzkaskoleistungen aus 13 Kaskoversicherungsverträgen
ehemaliger Leasingnehmer. Letztere hatten bei der Rechtsvorgängerin
der Klägerin Fahrzeuge geleast, welche in der Folgezeit entwendet wur-
den oder Totalschäden erlitten. Die Beklagte regulierte sämtliche Sch ä-
den binnen drei Monaten ab dem jeweiligen Schadenstag bis zur Höhe
der Wiederbeschaffungswerte der betroffenen Fahrzeuge.
In allen von den Leasingnehmern bei der Beklagten abgeschlosse-
nen Kaskoversicherungsverträgen heißt es unter A.2.4 der zugrundelie-
genden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB):
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"Wer ist versichert?
Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für Sie und, wenn
der Vertrag auch im Interesse einer weiteren Person ab-
geschlossen ist, z.B. des Leasinggebers als Eigentümer
des Fahrzeugs, auch für diese Person."
Unter A.2.6.1 AKB heißt es weiter:
"Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Ve r-
lust?
Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
a Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fah r-
zeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter A b-
zug eines vorhand
enen Restwerts des Fahrzeugs. …"
Unter A.2.6.1 Buchst. d AKB wird das "Differenzkasko bei geleas-
tem Pkw" wie folgt erfasst (nach dem englischen Wort gap = Lücke auch
als so genannte GAP-Deckung bezeichnet):
"d Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eines ge-
leasten Pkw erhöht sich in der Vollkasko die … Leistung
auf den Ablösewert des Fahrzeugs, der sich aus der Ab-
rechnung des Leasinggebers ergibt (Differenzkasko). Für
die Berechnung maßgeblich ist der Tag des Schadens.
Etwaige Ersatzleistungen eines gegnerischen Haftpflich t-
versicherers werden angerechnet.
Im Schadenfall haben Sie uns folgende Unterlagen vorzu-
legen: Leasingvertrag, Abrechnung des Leasingvertrags,
Berechnung des Ablösewerts und Endabrechnung des
gegnerischen Haft
pflichtversicherers. …"
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In den Leasingverträgen war unter "Leasing-Extra bei Totalscha-
den oder Diebstahl" mit teilweise im Detail wechselnden Formulierungen
jeweils bestimmt:
"Der Leasinggeber verzichtet im Falle eines Diebstahls
oder Totalschadens auf die Differenz zwischen Ablösewert
und Wiederbeschaffungswert, wenn die Versicherungslei s-
tung binnen drei (3) Monaten (ab Schadenstag) bei ihm
eingeht.
Anderenfalls verbleibt es bei der Fälligkeit des Ablösewe r-
tes gem. Abs. X Ziff. 6 i.V.m. Abs. XV der AGB. Erfolgt die
Auszahlung der Versicherungsleistung noch zu einem
späteren Zeitpunkt, erstattet der Leasinggeber die Diffe-
renz zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert
an den Leasingnehmer zurück. Dies gilt nicht, wenn für
das Fahrzeug Kasko-Versicherungsschutz mit einer
Neupreisregelung besteht."
Die Leasingnehmer haben ihre Ansprüche aus den Kaskoversiche-
rungsverträgen der Leasinggeberin abgetreten. Daraus fordert die Kläge-
rin von der Beklagten als zusätzliche Versicherungsleistung einen der
Höhe nach mittlerweile unstreitigen Differenzbetrag zwischen Ablöse-
und Wiederbeschaffungswerten von insgesamt 43.434,76 €.
Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Le-
diglich im Falle eines Leasing- und Versicherungsnehmers hatte es an-
genommen, die Aktivlegitimation der Klägerin sei nicht durch Vorlage der
entsprechenden Abtretungsurkunde nachgewiesen. Dies hatte zur A b-
weisung der Klage hinsichtlich eines Teilbetrages von 2.785,54 € nebst
Zinsen geführt. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin, welche
den Abtretungsnachweis in der Berufungsinstanz erbracht hat, hat das
Oberlandesgericht zurück- und auf die Berufung der Beklagten die Klage
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insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Bege h-
ren weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, da die Rechtsvorgängerin
der Klägerin als Leasinggeberin Eigentümerin der versicherten Fahrzeu-
ge gewesen sei, handele es sich bei den von den Leasingnehmern abge-
schlossenen Kaskoversicherungen um Fremdversicherungen. Der aus-
zugleichende Sachschaden sei in allen Fällen der Leasinggeberin als E i-
gentümerin der versicherten Fahrzeuge entstanden. Deshalb sei auch für
die Berechnung der Entschädigungsleistung auf ihr Interesse und nicht
auf das mitversicherte Sacherhaltungsinteresse der jeweiligen Versich e-
rungsnehmer abzustellen.
Das hier in Rede stehende Entschädigungsinteresse der Leasing-
geberin lasse sich anhand der Leasingverträge bestimmen. Danach habe
sie in Fällen des Totalschadens oder der Entwendung des verleasten
Fahrzeugs zwar grundsätzlich Anspruch auf den Ersatz des Ablösewe r-
tes. Hier habe sie aber gegenüber ihren Leasingnehmern auf die sich
zum Ablösewert ergebende Differenz verzichtet. Der ihr auszugleichende
Schaden beschränke sich mithin auf den Wiederbeschaffungswert der
Fahrzeuge.
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Der von den Versicherungsnehmern freiwillig genommene Diffe-
renzkaskoschutz für geleaste Fahrzeuge (die so genannte GAP-Leis-
tung) diene nicht dem Eigentümerinteresse der Leasinggeberin , sondern
decke nur das Versicherungslücken-Risiko der Versicherungsnehmer ab.
Dieses ergebe sich daraus, dass der Versicherungsnehmer bei V erlust
eines geleasten Fahrzeugs dem Leasinggeber die Ablösesumme schul-
de, während der Kaskoversicherer ihm normalerweise nur den - in aller
Regel niedrigeren - Wiederbeschaffungswert erstatte. Hier hätten die
Versicherungsnehmer einen solchen allein versicherten Differenzscha-
den aber nicht erlitten, weil die Leasinggeberin sie nur in Höhe des Wi e-
derbeschaffungswertes in Anspruch genommen habe. Mithin gebe es
keinen abtretbaren Anspruch auf eine GAP-Versicherungsleistung.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Wie das Berufungsgericht zutreffend sieht und unter A.2.4 AKB
ausdrücklich bestimmt ist, handelt es sich bei der Kfz-Kaskoversicherung
für geleaste Fahrzeuge im Kern um eine Versicherung für fremde Rech-
nung i.S. der §§ 43 ff. VVG n.F., bzw. §§ 74 ff. VVG a.F., welche in ers-
ter Linie das Sachersatzinteresse der Leasinggeberin als Eigentümerin
des jeweils versicherten Fahrzeugs, andererseits aber auch das Sacher-
haltungsinteresse des Leasingnehmers schützt (vgl. Senatsurteil vom
14. Juli 1993 - IV ZR 181/92, r+s 1993, 329 unter 1; OLG Hamm r+s
2012, 382, 383). Der gemäß A.2.6.1 Buchstabe a AKB auszugleichende
Sachschaden entsteht bei geleasten Fahrzeugen nicht dem Leasing- und
Versicherungsnehmer, sondern dem Leasinggeber. Deshalb bemisst sich
die Höhe der zu leistenden Kasko-Entschädigung nach dessen Verhält-
nissen (Senat aaO).
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2. Anders als die Klägerin meint, ist sie als Leasinggeberin aber
nicht auch versicherte Person hinsichtlich des zusätzlichen - den Diffe-
renzbetrag zwischen Wiederbeschaffungs- und Ablösewert betreffen-
den - Leistungsversprechens aus A.2.6.1 Buchstabe d AKB. Bei dieser
so genannten Differenzkasko-Klausel handelt es sich nicht um eine blo-
ße Erstreckung der Fremdversicherung auf einen weiter gehenden , bei
der Fahrzeugeigentümerin eintretenden Vermögensschaden. Vielmehr
enthält die Differenzkasko-Klausel eine nur den Leasing- und Versiche-
rungsnehmer schützende Bestimmung, die das Versicherungslücken -
Risiko abdeckt, welches sich daraus ergeben kann, dass der Leasing-
und Versicherungsnehmer bei Verlust eines geleasten Fahrzeuges dem
Leasinggeber die Ablösesumme schuldet, während d er Kaskoversiche-
rungsschutz zunächst nur den Sachverlust abdeckt und deshalb lediglich
auf den Ersatz des - in aller Regel niedrigeren - Wiederbeschaffungswer-
tes des versicherten Fahrzeugs gerichtet ist.
Das ergibt die Auslegung dieser Klausel.
a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger
Rechtsprechung des Senats so auszulegen, wie ein durchschnittlicher
Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer
Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusamm en-
hangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichke i-
ten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezia l-
kenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (Senatsurteil vom
23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 und ständig). Wird eine
Versicherung - wie hier - typischerweise als Fremdversicherung genom-
men, ist zudem auf die Verständnismöglichkeiten der versicherten Pe r-
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son Rücksicht zu nehmen (vgl. Reiff in MünchKomm -VVG, AVB Rn. 81;
Prölss/Klimke in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 45 Rn. 2; zur Gruppen-
versicherung vgl. Senatsurteil vom 12. März 2003 - IV ZR 56/02, VersR
2003, 719 unter 2 b m.w.N.). Die Allgemeinen Versicherungsbedingun-
gen sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist vom Bedi n-
gungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte
Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu be-
rücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind
(Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 21
m.w.N.; st. Rspr.).
b) Nach diesen Maßstäben kann dem erweiterten Leistungsve r-
sprechen in A.2.6.1 Buchstabe d AKB entnommen werden, dass es ab-
weichend vom Versicherungsschutz für den Sachverlust des versicherten
Fahrzeugs nicht zugunsten des Leasinggebers als versicherter Person,
sondern ausschließlich zugunsten des Versicherungsnehmers gilt. An-
spruchsvoraussetzung ist, dass der Leasing- und Versicherungsnehmer
eine Abrechnung des Leasinggebers vorlegt, aus de r sich der zu erset-
zende Differenzkaskobetrag ergibt. Diese Abrechnung wird nicht nur im
ersten Absatz der Differenzkasko-Klausel angesprochen, sondern dem
Versicherungsnehmer wird im Weiteren auferlegt, sie im Schadenfall
dem Versicherer vorzulegen. Damit wird sowohl dem Versicherungsne h-
mer als auch dem in der Kaskoversicherung von Leasingfahrzeugen ver-
sicherten Leasinggeber verdeutlicht, dass der Differenzkaskoschutz nur
zugunsten des Leasing- und Versicherungsnehmers und nur dann be-
steht, wenn der Versicherungsnehmer vom Leasinggeber auf den Diffe-
renzbetrag in Anspruch genommen wird.
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c) Anderes erschließt sich auch nicht aus dem erkennbaren Zweck
und dem wirtschaftlichen Zusammenhang, in den die Differenzkasko -
Klausel gestellt ist.
In Leasingverträgen wird typischerweise vereinbart, dass der Lea-
singnehmer ergänzend zu den geleisteten Leasingraten bei Beendigung
des Vertrages die Vollamortisation der Gesamtkosten des Leasinggebers
einschließlich dessen kalkulierten Gewinns durch eine Abschlusszahlung
sicherstellen muss (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 1985 - VIII ZR 148/84,
BGHZ 95, 39, 52 ff.). Für den Fall des Diebstahls oder Totalschadens ei-
nes geleasten Fahrzeugs kann das dem Kraftfahrzeugleasingnehmer zu-
zugestehende Recht, den Leasingvertrag kurzfristig zu kündigen, mit e i-
ner Verpflichtung zur Ausgleichszahlung verbunden werden (BGH, Urte i-
le vom 22. Januar 1986 - VIII ZR 318/84, BGHZ 97, 65 unter II 1 a; vom
15. Oktober 1986 - VIII ZR 319/85, NJW 1987, 377 unter I 2 a bb; vom
15. Juli 1998 - VIII ZR 348/97, BB 1998, 2078 unter II 2 a). Im Streitfall
ergibt sich das aus Absatz X Ziffer 6 in Verbindung mit Absatz XV der al-
len Leasingverträgen zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedi n-
gungen für das Leasing von Kraftfahrzeugen. Danach kann der Leasin g-
vertrag bei Totalschaden oder Diebstahl des geleasten Fahrzeugs kurz-
fristig gekündigt werden mit der Folge, dass der Leasingneh mer dem
Leasinggeber den nach Absatz XV zu errechnenden Ablösewert abzüg-
lich eines Verkaufserlöses des geleasten Fahrzeugs schuldet.
Geht der Leasinggegenstand vor Ablauf der ins Auge gefassten
Vertragslaufzeit durch Diebstahl oder Totalschaden verloren, tritt, sofern
der Leasinggeber von dem vorgenannten Recht Gebrauch macht, beim
Leasingnehmer ein entsprechender Vermögensschaden ein, vor dem er
sich schützen will. Die Differenzkasko-Klausel wird er deshalb so verste-
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hen, dass das darin gegebene Leistungsversprechen - anders als der
Ersatz des Wiederbeschaffungswertes - nicht dem Leasinggeber, son-
dern ihm selbst zugutekommen soll. In diesem Verständnis wird er sich
dadurch bestärkt fühlen, dass der Leasingvertrag ihn lediglich zum A b-
schluss einer Kaskoversicherung verpflichtet, die das Sachverlustrisi ko
abdeckt. Fehlt somit eine Verpflichtung zur Vereinbarung einer Diffe-
renzkasko-Klausel, wird der Leasing- und Versicherungsnehmer davon
ausgehen, der freiwillig erweiterte Versicherungsschutz und die von ihm
dafür eingesetzten zusätzlichen Prämienanteile dienten allein seinem In-
teresse.
3. Im Streitfall ist die von A.2.6.1 Buchst. d AKB vorausgesetzte
Abrechnung des Leasinggebers gegenüber den Leasingnehmern, d.h.
die Erhebung des Anspruchs auf die Differenz zwischen Ablöse - und
Wiederbeschaffungswert, in keinem der zugrundeliegenden Einzelfälle
erfolgt.
Anders als die Revision meint, kommt es auf die Aus legung der in
den Leasing-Verträgen vereinbarten "Leasing-Extra"-Klausel und die
Frage, ob der darin geregelte Verzicht auch für Fälle gilt, in denen der
Leasingnehmer einen Kaskoversicherungsvertrag mit Differenz kasko-
Klausel abgeschlossen hat, im Ergebnis nicht an. Entscheidend für die
Verneinung des Leistungsanspruchs gemäß der Differenzkasko-Klausel
ist allein, dass unstreitig den Versicherungsnehmern die Differenz zwi-
schen Ablöse- und Wiederbeschaffungswert vom Leasingeber nicht in
Rechnung gestellt und ein erstattungsfähiger Differenzschaden bei den
Versicherungsnehmern damit nicht eingetreten ist. Ansprüche auf Diff e-
renzkasko-Leistungen, die die jeweiligen Versicherungsnehmer an die
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Klägerin oder ihre Rechtsvorgängerin hätten abtreten können, sind somit
nicht entstanden.
Mayen Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Vorinstanzen:
LG Coburg, Entscheidung vom 09.05.2012 - 13 O 656/11 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 13.12.2012 - 1 U 85/12 -