Urteil des BGH vom 11.05.2016

Anweisung, Faires Verfahren, Nummer, Verschulden

ECLI:DE:BGH:2016:110516BIVZB38.15.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 38/15
vom
11. Mai 2016
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzen de
Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf -Gebhardt,
den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Bußmann
am 11. Mai 2016
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Be-
schluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Köln vom 30. September 2015 wird auf seine Kosten als
unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 37.974,85
Gründe:
I. Der Kläger erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung.
Das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist dem Prozessb e-
vollmächtigten des Klägers am 15. Mai 2015 zugestellt worden. Nach
rechtzeitiger Berufungseinlegung hat er mit Schriftsatz vom 13. Juli 2015
die Berufung begründet. Dieser Schriftsatz ist am 15. Juli 2015 per Tele-
fax bei der gemeinsamen Fernkopierstelle des Landgerichts und des
Amtsgerichts und erst am 16. Juli 2015 beim Oberlandesgericht einge-
gangen.
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Nach Hinweis des Berufungsgerichts hat der Prozessbevollmäch-
tigte des Klägers mit am 5. August 2015 eingegangenem Schriftsatz
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur
Berufungsbegründung beantragt. Hierzu hat er ausgeführt, die zuständi-
ge Kanzleimitarbeiterin habe versehentlich die Faxnummer des Landg e-
richts in den Schriftsatz eingefügt und ihn per Telefax an diese Nummer
versandt. Entgegen der Anweisung, die den Kanzleimitar beitern erteilt
worden sei, habe sie nach der Übermittlung nicht überprüft, ob die Fax-
nummer des Gerichts korrekt gewesen sei.
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurüc k-
gewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen . Zur Begründung
hat es ausgeführt, es lasse sich nicht ausschließen, dass den Prozess-
bevollmächtigten des Klägers ein Verschulden an der Fristversäumung
treffe. Die in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten erteilte Anwe i-
sung, bei einer Versendung fristwahrender Schrifts ätze per Fax die Rich-
tigkeit der Faxnummer des Gerichts nach der Übermittlung zu prüfen,
genüge nicht den an die Sorgfalt eines Rechtsanwalts zu stellenden A n-
forderungen. Die Kontrolle des Sendeberichts dürfe sich nicht darauf b e-
schränken, die auf diesem ausgedruckte Nummer mit der zuvor aufge-
schriebenen, z.B. bereits in den Schriftsatz eingefügten Nummer zu ve r-
gleichen, sondern der Abgleich müsse anhand einer zuverlässigen Que l-
le erfolgen. Dem Vorbringen des Klägers lasse sich nicht entnehmen,
dass in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten Vorkehrungen getro f-
fen worden wären, um dies sicherzustellen. Das Fehlen einer solchen
Vorkehrung lasse sich daher als Ursache für das geschehene Missg e-
schick nicht ausschließen.
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Gegen den Beschluss des Berufungsgerichts wendet sich der Klä-
ger mit seiner Rechtsbeschwerde.
II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht
zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Ei-
ne Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nicht zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die angefochtene Ent-
scheidung verletzt nicht die Verfahrensgrundrechte des Klägers auf ein
faires Verfahren und effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Ver-
bindung mit dem Rechtsstaatsprinzip).
1. Rechtsfehlerfrei war das Berufungsgericht der Auffassung, dass
eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erf olgen kann, weil
sich ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers als Ursa-
che für die Versäumung der Frist nicht ausschließen lässt und der Kläger
sich dessen Verschulden nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.
a) Zwar darf ein Rechtsanwalt Tätigkeiten im Zusammenhang mit
dem durch Fax erfolgenden Versand fristgebundener Schriftsätze grun d-
sätzlich dem geschulten und zuverlässigen Kanzleipersonal eigenve r-
antwortlich überlassen und braucht die Ausführung eines solchen Auftr a-
ges nicht konkret zu überwachen oder zu kontrollieren (Senatsbeschlus s
vom 7. November 2012 - IV ZB 20/12, NJW -RR 2013, 305 Rn. 7). Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt ein Recht s-
anwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender
Schriftsätze aber nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach ei-
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ner Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen,
ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt
worden ist (aaO Rn. 9; ebenso BGH, Beschlüsse vom 27. März 2012
- VI ZB 49/11, NJW-RR 2012, 744 Rn. 7; vom 4. Februar 2010 - I ZB
3/09, VersR 2011, 1543 Rn. 14). Dabei darf sich die Kontrolle des Sen-
deberichts nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Fa x-
nummer mit der zuvor aufgeschriebenen, z.B. bereits in den Schriftsatz
eingefügten Nummer zu vergleichen (BGH aaO). Vielmehr muss der Ab-
gleich anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses oder einer anderen
geeigneten Quelle erfolgen, um auch Fehler bei der Ermittlung auf-
decken zu können (BGH aaO).
b) Nach diesem Maßstab war das Berufungsgericht zutreffend der
Ansicht, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ein Organisat i-
onsverschulden bei der Ausgangskontrolle anzulasten ist. Die nach dem
glaubhaft gemachten Vortrag des Prozessbevollmächtigten erteilte An-
weisung, die Richtigkeit der Faxnummer nach der Versendung zu über-
prüfen, genügt den Sorgfaltsanforderungen nicht, da in dieser Anweisung
kein Abgleich der im Sendebericht angegebenen Faxnummer anhand ei-
ner zuverlässigen Quelle verlangt wird. Die Anweisung beschränkt sich
ohne weitergehende Anforderungen darauf, die Richtigkeit der Faxnu m-
mer zu prüfen.
c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beru-
fungsgericht auch zutreffend entschieden, dass sich das schuldhafte Un-
terlassen einer ausreichenden Anweisung zur Ausgangskontrolle als Ur-
sache für die Fristversäumung nicht ausschließen lässt. Das Verschul-
den des Prozessbevollmächtigten steht der Wiedereinsetzung dann nicht
entgegen, wenn er alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei
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einem normalen Ablauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden,
dass die Frist gewahrt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Mai
1974 - IV ZB 6/74, VersR 1974, 1001, 1002). Verbleibt aber die Möglich-
keit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessb e-
vollmächtigten der Partei versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wi e-
dereinsetzung unbegründet (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2011 - III
ZB 55/10, NJW 2011, 859 Rn. 11).
So liegt der Fall hier. Eine Ursächlichkeit der unzureichenden An-
weisung des Prozessbevollmächtigten für die Fristversäumung lässt sich
nicht ausschließen. Auch wenn die zuständige Mitarbeiterin die erteilte
Anweisung zur Prüfung der Richtigkeit der Faxnummer beachtet hätte,
stünde ein rechtzeitiger Eingang der Berufungsbegründung nicht fest.
Bei pflichtgemäßer Abarbeitung der Anweisung zur Ausgangskontrolle
hätte die Mitarbeiterin die Richtigkeit der im Sendebericht angezeigten
Faxnummer in beliebiger Weise überprüfen können, d.h. auch auf dem
schnellsten Weg durch einen Vergleich mit der in den Schriftsatz einge-
fügten Nummer. Da es sich dabei aber um die falsche Nummer han delte
und ein Abgleich mit einer zuverlässigen Quelle nicht verlangt wurde,
wäre auch dann die Übermittlung an den falschen Empfänger nicht b e-
merkt worden. Es entlastet den Prozessbevollmächtigten entgegen der
Auffassung der Rechtsbeschwerde keineswegs, dass die Mitarbeiterin
auch eine ausreichende Anweisung zur Kontrolle der Faxnummer in di e-
sem Fall nicht beachtet hätte. Da eine fristgerechte Versendung des
Schriftsatzes an die richtige Faxnummer nur durch eine entsprechende
Anweisung des Prozessbevollmächtigten in Verbindung mit der Befo l-
gung dieser Anweisung durch die Mitarbeiterin sichergestellt worden w ä-
re, hat auch der Prozessbevollmächtigte eine Ursache für die Fristv er-
säumung gesetzt.
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2. Die Rechtsbeschwerde ist nach alledem auch insoweit ohne E r-
folg, als sie sich gegen die Verwerfung der Berufung richtet.
Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 11.05.2015 - 26 O 373/14 -
OLG Köln, Entscheidung vom 30.09.2015 - 20 U 93/15 -
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