Urteil des BGH vom 18.11.2015

Faires Verfahren, Akte, Vergleich, Übereinstimmung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 22/15
vom
18. November 2015
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf -Gebhardt,
den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Bußmann
am 18. November 2015
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Be-
schluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Karlsruhe vom 12. Juni 2015 wird auf ihre Kosten als
unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 6.000
Gründe:
I. Die Klägerin wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Berufung
gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts.
Das Urteil ist der Klägerin am 15. Januar 2015 zugestellt worden.
Sie hat dagegen fristgerecht Berufung eingelegt. Das Berufungsverfah-
ren ist beim Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 12 U 38/15 ge-
führt worden.
Am Montag, den 16. März 2015, hat die Prozessbevollmächtigte
der Klägerin zwei Berufungsbegründungen beim Oberlandesgericht ein-
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gereicht. Beide Schriftsätze trugen das Aktenzeichen 12 U 32/15 sowie
das Rubrum des unter diesem Aktenzeichen geführten Berufungsverfah-
rens einer anderen Klägerin gegen die Beklagte, in dem an diesem Tag
ebenfalls die Berufungsbegründungsfrist ablief. Der Text der beiden
Schrift-sätze war bis auf die letzte Seite identisch. Einer dieser Schrifts-
ätze wurde in die Akte 12 U 32/15 eingeordnet, der andere dieser Akte
mit der Kennzeichnung "Überzähliges Exemplar" beigefügt.
Auf den Hinweis des Oberlandesgerichts vom 18. März 2015, dass
mangels Eingangs einer Begründung die Verwerfung der Berufung als
unzulässig beabsichtigt sei, hat die Klägerin am 1. April 2015 Wiederein-
setzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat sie ausge-
führt, aufgrund der versehentlichen Eingabe eines falschen Anwalts-
aktenzeichens bei der Fertigung des Schriftsatzes sei die Berufungsbe-
gründung mit dem Aktenzeichen und dem Rubrum des Parallelverfahrens
12 U 32/15 versehen worden.
Der Berichterstatter hat nach Vorlage der Akte 12 U 32/15 in ei-
nem Vermerk festgestellt, ein Vergleich des Vortrags auf der letzten Sei-
te des Schriftsatzes mit den Angaben in einem der erstinstanzlichen
Schriftsätze in diesem Verfahren ergebe, dass es sich bei einem der un-
ter dem Aktenzeichen 12 U 32/15 eingereichten Schriftsätze um den im
Wiedereinsetzungsantrag genannten Schriftsatz handele.
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurück-
gewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe inner-
halb der gesetzlichen Frist keinen Schriftsatz eingereicht, der den N a-
men der Klägerin, das gerichtliche Aktenzeichen der Berufungsinstanz
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oder das gerichtliche Aktenzeichen des ersten Rechtszugs trage. Der
von ihr mit anderen Angaben zum Namen der Klagepartei und zum ge-
richtlichen Aktenzeichen eingereichte Schriftsatz könne nicht dahin au s-
gelegt werden, dass er als Begründung der Berufung in diesem Verfa h-
ren habe angesehen werden sollen. Eine Zuordnung zu dem Verfahren
der Klägerin wäre nur durch einen Vergleich der persönlichen Daten auf
der letzten Seite des Schriftsatzes mit sämtlichen von der Klägervertrete-
rin geführten offenen Verfahren gegen die Beklagte möglich gewesen.
Für eine Beiziehung der Akten anderer Verfahren gebe es aber weder
eine gesetzliche Grundlage noch wäre dies anhand der bei Fristablauf
bereits vorliegenden Unterlagen möglich gewesen.
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.
II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft, aber im
Übrigen unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO
nicht erfüllt sind. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist
insbesondere nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das
Berufungsgericht hat die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
entwickelten Anforderungen an die fristgerechte Begründung einer Ber u-
fung beachtet und nicht das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf ein
faires Verfahren und effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Ver-
bindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt.
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1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen,
dass die Klägerin die Berufungsbegründungsfrist versäumt hat. Der am
16. März 2015 eingegangene Schriftsatz hat die Frist nicht gewahrt.
a) Dabei stand die Angabe des falschen Aktenzeichens für sich
genommen dem fristgerechten Eingang der Berufungsbegründung noch
nicht entgegen. Das Gesetz schreibt in den § 129 Abs. 1, § 130 ZPO
- die gemäß § 520 Abs. 5 ZPO auch auf die Berufungsbegründung anzu-
wenden sind - die Angabe eines bereits zugeordneten und mitgeteilten
Aktenzeichens nicht vor. Die Angabe eines Aktenzeichens sol l die Wei-
terleitung innerhalb des Gerichts erleichtern und für eine rasche Bearbe i-
tung sorgen. Es handelt sich um eine Ordnungsmaßnahme, die für die
Sachentscheidung ohne Bedeutung ist (BGH, Beschlüsse vom 10. Juni
2003 - VIII ZB 126/02, NJW 2003, 3418 unter II 2; vom 15. April 1982
- IVb ZB 60/82, VersR 1982, 673; vom 2. Oktober 1973 - X ZB 7/73, NJW
1974, 48). Für den Eingang der Berufungsbegründung ist es dabei une r-
heblich, ob der Schriftsatz anhand des Aktenzeichens bereits innerhalb
der Berufungsbegründungsfrist in die für diese Sache angelegte Akte
eingeordnet wurde (BGH, Beschluss vom 15. April 1982 - IVb ZB 60/82
aaO).
b) Der Berufungsbegründung muss jedoch zweifelsfrei zu entne h-
men sein, zu welchem Verfahren sie eingereicht werden soll. Unrichtige
Angaben schaden nur dann nicht, wenn auf Grund sonstiger, innerhalb
der Berufungsbegründungsfrist erkennbarer Umstände für Gericht und
Prozessgegner zweifelsfrei feststeht, welchem Rechtsmittelverfahren die
Begründung zuzuordnen ist (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007
- II ZB 20/07, NJW -RR 2008, 576 Rn. 12; entsprechend für die Beru-
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fungsschrift Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2006 - IV ZB 20/06,
NJW-RR 2007, 935 Rn. 9). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die
Berufungsbegründung enthielt nicht nur ein falsches Aktenzeichen, son-
dern auch eine falsche Bezeichnung der Klageparte i. Die Frage, ob
§ 130 Nr. 1 ZPO auch für die Berufungsbegründung als bestimmen den
Schriftsatz nur als Sollvorschrift zu verstehen und die (richtige) Bezeic h-
nung der Parteien daher keine zwingende Voraussetzung für die Wir k-
samkeit der Berufungsbegründung ist, ist dabei für die Entscheidung oh-
ne Bedeutung. Es fehlt insgesamt an Angaben, die anstelle der Parteibe-
zeichnung eine Zuordnung der Berufungsbegründung ermöglicht hätten.
Auch das erstinstanzliche Aktenzeichen ist nicht genannt. Damit war we-
der aus dem Schriftsatz selbst noch aus der Akte des darin genannten,
beim Berufungsgericht anhängigen (Parallel-)Verfahrens 12 U 32/15 er-
kennbar, dass die übermittelte Berufungsbegründung das unter dem Ak-
tenzeichen 12 U 38/15 anhängige Verfahren betreffen sollte. Ein Ver-
gleich des Inhalts dieses Schriftsatzes mit dem erstinstanzlichen Vortrag
der Klägerin konnte auf der Grundlage der Angaben in der Berufungsbe-
gründung nicht erfolgen, da das erstinstanzliche Verfahren darin nicht
bezeichnet war. Aus dem Schriftsatz war nur ersichtlich, dass es sich um
ein gegen die Beklagte anhängiges Berufungsverfahren handeln muss,
jedoch nicht um welches. Eine Pflicht des Gerichts, die Akten der anhä n-
gigen Berufungsverfahren verschiedener Kläger gegen die Beklagte auf
eine inhaltliche Übereinstimmung des erstinstanzlichen Vortrags mit der
Berufungsbegründung zu überprüfen, besteht nicht. Entgegen dem Vor-
bringen der Rechtsbeschwerde wäre eine solche Prüfung auch keines-
wegs mit einem verschwindend geringen Aufwand verbunden gewesen.
Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in dem
angefochtenen Beschluss.
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2. Die Klägerin erhebt keine Rügen dagegen, dass das Berufungs-
gericht ihr die begehrte Wiedereinsetzung in die versäumte Berufung s-
frist mangels Glaubhaftmachung einer unverschuldeten Fristversäumnis
versagt hat.
Mayen
Felsch
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski
Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.11.2014 - 6 O 19/14 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.06.2015 - 12 U 38/15 -
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