Urteil des BGH vom 01.10.2015

Reiter, Anschrift, Muster, Beratung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I I I Z R 3 4 7 / 1 4
vom
1. Oktober 2015
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und
Reiter
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers (§ 321a ZPO) gegen das Senatsurteil vom
3. September 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil der Senat das
in der Begründung der Rüge erwähnte Vorbringen bei seiner Beratung und
Entscheidung geprüft und berücksichtigt, indes in der Sache selbst nicht für
durchgreifend erachtet hat. Dies gilt insbesondere für den
– unerheblichen –
Umstand, dass der (Muster-)Güteantrag auch die ladungsfähige Anschrift des
Klägers („als Antragstellerpartei“) enthält, und für das anwaltliche
Anspruchsschreiben vom 10. Februar 2012 (s. hierzu Seite 11 des Urteils).
Herrmann
Hucke
Seiters
Tombrink
Reiter
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 16.10.2013 - 20 O 56/13 -
OLG Köln, Entscheidung vom 13.11.2014 - 24 U 176/13 -