Urteil des BGH vom 01.09.2016

Rechtliches Gehör, Reiter

ECLI:DE:BGH:2016:010916BIIIZR329.15.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 329/15
vom
1. September 2016
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2016 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Dr. Remmert und
Reiter und die Richterin Pohl
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss
vom 28. Juli 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige
Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf
rechtliches Gehör nicht verletzt.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen
der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat
hat das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang berücksichtigt, geprüft und
für nicht durchgreifend erachtet. Dies gilt insbesondere für die - im Schriftsatz
vom 3. August 2016 erneut angesprochenen - Rügen betreffend die Verletzung
des rechtlichen Gehörs der Klägerin (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Berufungs-
gericht.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht
verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entschei-
dung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die
Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 24).
Herrmann
Seiters
Remmert
Reiter
Pohl
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 18.11.2014 - 6 O 52/13 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.09.2015 - I-23 U 164/14 -
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