Urteil des BGH vom 13.08.2015

Reiter, Schmerzensgeld, Unfall, Anwaltskosten

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 142/14
vom
13. August 2015
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Wöstmann, Seiters und Reiter
sowie die Richterin Dr. Liebert
beschlossen:
Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machen-
den Beschwer und der Streitwert für das Verfahren über die Nicht-
zulassungsbeschwerde werden auf bis zu 19.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die beklagte Gemeinde unter dem Gesichtspunkt der
Verkehrssicherungspflichtverletzung (Glatteisunfall) auf Schadensersatz und
Schmerzensgeld in Anspruch.
Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Beru-
fung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter gleichzeitiger Zurückwei-
sung der Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die
Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzu-
lassungsbeschwerde.
1
2
- 3 -
II.
Entgegen der Auffassung des Klägers, der im Beschwerdeverfahren
- entsprechend den Ausführungen des Berufungsgerichts zum Streitwert - eine
Beschwer von 20.020,33
€ geltend macht, wird die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1
EGZPO erforderliche Mindestbeschwer
von mehr als 20.000 € nicht erreicht.
Der Wert des Antrags zu 1 (Schmerzensgeld)
ist mit 10.000 € anzuset-
zen.
Der Antrag zu 2 (monatliche Schmerzensgeldrente von
100 € und Ren-
tenrückstand) ist
mit insgesamt 5.700 € zu bemessen. Der Wert der Schmer-
zendgeldrente richtet sich nach § 9 Satz 1 ZPO, so dass - ausgehend vom
Zeitpunkt der Klageeinreichung (20. Mai 2011) - der dreieinhalbfache Jahresbe-
trag (
4.200 €) zugrunde zu legen ist (BGH, Beschluss vom 22. April 1999
- IX ZR 292/98, NJW-RR 1999, 1080). Hinzuzurechnen sind die von Februar
2010 bis zur Klageeinreichung aufgelaufenen und am Schluss der mündlichen
Verhandlung zweiter Instanz noch bestehenden Rückstände (1
.500 €). Die
nach Einreichung der Klage fällig gewordenen Beträge (
weitere 2.300 €) führen
bei einer Klage auf wiederkehrende Leistungen auch dann nicht zu einer Erhö-
hung des Streitwerts, wenn sie - wie hier - im Berufungsantrag zu einer Summe
zusammengefasst werden (BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 1960 - V ZR 148/59,
NJW 1960, 1459 und vom 2. Oktober 1996 - IV ZR 53/96, BGHR ZPO § 9
Rentenrückstand 1).
Der Wert des Antrags zu 3 (materieller Schadensersatz) beträgt
1.139,86
€ (Klageschrift S. 8). Dabei bleiben die geltend gemachten vorgericht-
3
4
5
6
- 4 -
lichen Anwaltskosten als bloße Nebenforderung (§ 4 Abs. 1 ZPO) außer Be-
tracht.
Anhaltspunkte dafür, dass der Wert des Antrags zu 4 (Feststellung der
Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche künftigen Schäden aus dem streitigen
Unfall
) den Betrag von 3.160,14 € übersteigt, sind weder dargetan noch sonst
ersichtlich (§ 3 ZPO). Der Kläger hat den Wert des Feststellungsantrags selbst
mit nur
2.000 € angegeben (Klageschrift S. 8).
Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Bemessung des
Streitwerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
Herrmann
Wöstmann
Seiters
Reiter
Liebert
Vorinstanzen:
LG Stendal, Entscheidung vom 18.01.2013 - 21 O 124/11 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 03.04.2014 - 1 U 23/13 -
7
8