Urteil des BGH vom 12.03.2015

Feststellungsklage, Leistungsklage

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I Z R 9 9 / 1 4
vom
12. März 2015
in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2015 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert,
Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 10. April 2014 wird auf Kosten des Beklagten zurück-
gewiesen, weil der Wert der vom Beklagten mit der Revision gel-
tend zu machenden Beschwer 20.000
€ nicht übersteigt (§ 26
Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000
€ festge-
setzt.
Gründe:
Das Berufungsgericht hat den Streitwert zwar auf 20.859,80
€ festge-
setzt, weil es werterhöhend berücksichtigt hat, dass sich die Klägerin mit ihrer
negativen Feststellungsklage auch gegen einen Anspruch des Beklagten auf
Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 859,80
€ wendet. Das ist aber un-
richtig. Die Abmahnkosten bleiben als Nebenforderungen gemäß § 4 ZPO
außer Betracht. Der Wert der negativen Feststellungsklage entspricht dem Wert
der Leistungsklage umgekehrten Rubrums (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom
11. April 2005 - 17 W 21/05, juris).
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Die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 2. März 2015 geben
keinen Anlass, seine Beschwer durch das Berufungsurteil auf über
20.000 €
festzusetzen.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.03.2013 - 3-08 O 207/12 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.04.2014 - 6 U 87/13 -
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