Urteil des BGH vom 21.05.2015

GVR Tageszeitungen I Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I Z R 6 2 / 1 4
Verkündet am:
21. Mai 2015
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
GVR Tageszeitungen I
UrhG § 32 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2, § 36; ZPO § 287 Abs. 2
a) Eine angemessene Vergütung kann nur dann gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1
UrhG in Verbindung mit § 36 UrhG in unmittelbarer Anwendung einer ge-
meinsamen Vergütungsregel (hier der Gemeinsamen Vergütungsregeln für
freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen
vom 29. Januar 2010, nachfolgend "GVR Tageszeitungen") bestimmt wer-
den, wenn die darin festgelegten persönlichen, sachlichen und zeitlichen
Anwendungsvoraussetzungen vorliegen.
b) Bei der gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG vorzunehmenden Prüfung, ob eine
Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Ge-
schäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglich-
keit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berück-
sichtigung aller Umstände üblicher- und redlicher Weise zu leisten ist, kön-
nen auch solche gemeinsamen Vergütungsregelungen als Vergleichsmaß-
stab und Orientierungshilfe herangezogen werden, deren Anwendungsvo-
raussetzungen nicht (vollständig) erfüllt sind und die deshalb keine unwider-
legliche Vermutungswirkung im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG entfal-
ten.
c) Für die indizielle Heranziehung von Vergütungsregelungen im Rahmen der
gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG vorzunehmenden Einzelfallabwägung
reicht eine vergleichbare Interessenlage aus; eventuell für die Frage der
Angemessenheitsprüfung bestehenden erheblichen Unterschieden ist im
Einzelfall durch eine modifizierte Anwendung dieser Vergütungsregelungen
Rechnung zu tragen (Fortführung von BGHZ 182, 337 - Talking to Addison).
BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 62/14 - OLG Köln
LG Köln
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 21. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die
Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Dr. Löffler
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten
gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln
vom 14. Februar 2014 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger zu 54%
und der Beklagten zu 46% auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist selbständiger Journalist. Die Beklagte ist die Verlegerin der
Tageszeitung "Bonner General-Anzeiger". Die Beklagte veröffentlichte in den
Jahren 2008 und 2009 in verschiedenen Regionalteilen ihrer Tageszeitung vom
Kläger verfasste Zeitungsbeiträge mit regionalem Bezug sowie begleitende Fo-
tografien. Für die Beiträge erhielt der Kläger von der Beklagten ein Zeilenhono-
rar von in der Regel 0,21
€. Die Lichtbilder des Klägers vergütete die Beklagte
mit 20,45
€ je Bild.
Der Kläger ist der Ansicht, die erhaltene Vergütung sei nicht angemessen.
Er nimmt die Beklagte auf Zahlung einer angemessenen Vergütung (§ 32 UrhG)
in Anspruch. Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 59.318,45
€ nebst
Zinsen zu verurteilen.
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Das Landgericht hat dem Antrag teilweise stattgegeben und die Beklagte
zur Zahlung von insgesamt 38.413,55
€ verurteilt (LG Köln, AfP 2014, 90). Auf
die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil
abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 18.807,08
€ verurteilt.
Die auf Zahlung weiterer 2.744,88
€ gerichtete Anschlussberufung des Klägers
hat das Berufungsgericht zurückgewiesen (OLG Köln, AfP 2014, 277). Gegen
das Berufungsurteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision
des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, so-
weit die Beklagte verurteilt worden ist, begehrt und den mit der Anschlussberu-
fung gestellten Antrag weiterverfolgt. Die Beklagte erstrebt im Wege der An-
schlussrevision die vollständige Abweisung der Klage. Die Parteien beantragen
jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe ein An-
spruch auf angemessene Vergütung in Höhe von 18.807,08
€ zu. Zur Begrün-
dung hat es ausgeführt:
Für die vom Kläger verfassten Textbeiträge sei ein Zeilenhonorar von
0,37
€ angemessen. Zur Ermittlung einer angemessenen Vergütung seien ge-
mäß § 32 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 UrhG die Gemeinsamen
Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an
Tageszeitungen vom 29. Januar 2010 (nachfolgend "GVR Tageszeitungen")
heranzuziehen, auch wenn diese Vergütungsregeln erst nach dem im Streitfall
maßgeblichen Tätigkeitszeitraum (2008/2009) in Kraft getreten seien. Die per-
sönlichen Anwendungsvoraussetzungen der GVR Tageszeitungen seien erfüllt.
Der Kläger habe durch Vorlage des Presseausweises nachgewiesen, dass er
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hauptberuflich als Journalist tätig sei. Der Nachweis einer Tätigkeit ausschließ-
lich für Tageszeitungen sei nicht erforderlich. In sachlicher Hinsicht seien die für
die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts getroffenen Vergütungsregeln
anzuwenden. Für die Berechnung des Honorars sei ferner die Höhe der Auflage
maßgeblich. Dabei sei nicht von der Gesamtauflage der Tageszeitung der Be-
klagten auszugehen, sondern von den Auflagen der regionalen Teilausgaben,
in denen die Beiträge des Klägers erschienen seien. Deren Auflage sei
- ausgehend von 100 Stichproben, die die Beklagte vorgetragen habe - auf "bis
zu 25.000" zu schätzen.
Für die Lichtbilder des Klägers sei ein Honorar von je 34,70
€ angemes-
sen. Als Schätzungsgrundlage seien insoweit die Regelungen für die Einräu-
mung eines Zweitdruckrechts für eine Zeitung mit einer Auflage von bis zu
25.000 heranzuziehen, die im Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Jour-
nalistinnen und Journalisten getroffen seien.
B. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers und die Anschlussrevi-
sion der Beklagten sind unbegründet. Dem Kläger steht der vom Berufungsge-
richt zuerkannte Betrag zu. Die weitergehenden vom Kläger verfolgten Ansprü-
che sind nicht begründet.
I. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass
der Kläger Zahlung einer angemessenen Vergütung (§ 32 UrhG) verlangen
kann.
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die dem Kläger von
der Beklagten für Nutzung seiner Textbeiträge gezahlte Vergütung von 0,21
pro Zeile nicht angemessen ist und dem Kläger gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG
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ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung zusteht. Diese Beurteilung hält
der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
a) Unter welchen Voraussetzungen eine Vergütung angemessen ist, ist in
§ 32 Abs. 2 UrhG bestimmt. Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG ist eine nach ge-
meinsamen Vergütungsregeln (§ 36 UrhG) ermittelte Vergütung angemessen.
Gibt es keine solche von Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern aufge-
stellten gemeinsamen Vergütungsregeln, ist eine Vergütung angemessen,
wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Ge-
schäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit,
insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung
aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist (§ 32 Abs. 2 Satz 2
UrhG).
b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass das dem Kläger für
seine Textbeiträge von der Beklagten gezahlte Zeilenhonorar nach diesen
Maßstäben nicht angemessen ist.
aa) Allerdings beanstandet die Anschlussrevision im Ergebnis zu Recht
die Annahme des Berufungsgerichts, ein angemessenes Zeilenhonorar für die
in den Jahren 2008 und 2009 veröffentlichten Textbeiträge des Klägers ergebe
sich gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 36 UrhG aus der unmittelba-
ren Anwendung der GVR Tageszeitungen. Das Berufungsgericht ist davon
ausgegangen, dass diese gemeinsamen Vergütungsregelungen auf den Zeit-
raum vor ihrem Inkrafttreten am 1. Februar 2010 anwendbar seien. Es sei kein
Grund dafür ersichtlich, warum sich der Wert der Leistung des Klägers inner-
halb weniger Monate geändert haben sollte. Diese Beurteilung hält einer recht-
lichen Überprüfung nicht stand.
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(1) Nach der gesetzlichen Systematik unterliegt die Prüfung der Ange-
messenheit der Vergütung gemäß § 32 UrhG einer bestimmten Reihenfolge
(vgl. Schricker/Haedicke in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 32
UrhG Rn. 25; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 32 Rn. 29; Wandtke/
Grunert in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 32 UrhG Rn. 24). Vor-
rangig ist zu fragen, ob sich Kriterien für eine angemessene Vergütung aus ei-
nem Tarifvertrag ergeben (§ 32 Abs. 4, § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG). Ist eine tarif-
vertragliche Regelung - wie im Streitfall - nicht anwendbar, ist zu prüfen, ob die
Voraussetzungen einer gemeinsamen Vergütungsregel im Sinne von § 36 UrhG
vorliegen und damit die unwiderlegliche Vermutung der Angemessenheit ge-
mäß § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG eingreift. Ist eine solche gemeinsame Vergü-
tungsregel nach den darin aufgestellten persönlichen, sachlichen oder zeitli-
chen Voraussetzungen nicht anwendbar, kommt auch eine Vermutungswirkung
gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG nicht in Betracht (Schricker/Haedicke in
Schricker/Loewenheim aaO § 32 UrhG Rn. 28; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/
Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 32 UrhG Rn. 21; Schulze in Dreier/Schulze
aaO § 32 Rn. 37). Die angemessene Vergütung ist dann nach einer Abwägung
der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG).
(2) Im Streitfall liegen die Anwendungsvoraussetzungen der GVR Tages-
zeitungen jedenfalls in zeitlicher Hinsicht nicht vor. Der Kläger verlangt eine an-
gemessene Vergütung für seine in den Jahren 2008 und 2009 von der Beklag-
ten veröffentlichten Textbeiträge. Gemäß § 10 Abs. 1 GVR Tageszeitungen gel-
ten die gemeinsamen Vergütungsregeln jedoch erst ab dem 1. Februar 2010.
bb) Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts verhilft der Anschlussrevision
jedoch nicht zum Erfolg, weil sich das Berufungsurteil in dieser Hinsicht aus
anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Das dem Kläger gezahlte Zei-
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lenhonorar entspricht nicht der nach dem Maßstab des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG
zu bestimmenden angemessene Vergütung.
(1) Bei der gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG vorzunehmenden Prüfung, ob
eine Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im
Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglich-
keit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichti-
gung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist, können auch
solche gemeinsamen Vergütungsregelungen als Vergleichsmaßstab und Orien-
tierungshilfe herangezogen werden, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht
(vollständig) erfüllt sind und die deshalb keine unwiderlegliche Vermutungswir-
kung im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG entfalten (vgl. BGH, Urteil vom
7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 32 ff. - Talking to Addison;
Schricker/Haedicke in Schricker/Loewenheim aaO § 32 UrhG Rn. 23 f., 28 und
30 sowie § 36 UrhG Rn. 67; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 36 UrhG
Rn. 11; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32 Rn. 37).
(2) Von diesen Grundsätzen ist zutreffend das Landgericht und - der Sa-
che nach - auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat angenommen, die
in den GVR Tageszeitungen aufgestellten persönlichen und sachlichen Voraus-
setzungen für die Bestimmung eines Zeilenhonorars in Höhe von 0,37
€ seien
im Streitfall gegeben. Daraus folge, dass dieser Betrag als Bemessungsgrund-
lage einer angemessenen Vergütung zugrunde gelegt werden könne. Gegen
diese Beurteilung wendet sich die Anschlussrevision ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, der Kläger falle in den
persönlichen Anwendungsbereich der GVR Tageszeitungen. Gemäß § 1 Abs. 1
GVR Tageszeitungen sind die Vergütungsregelungen aufgestellt für freie haupt-
berufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen. Die Hauptberuf-
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lichkeit ist auf Verlangen des Verlages darzulegen und gegebenenfalls nachzu-
weisen. Als Indizien für die hauptberufliche Tätigkeit gelten zum Beispiel ein
Presseausweis, der Nachweis einer Versicherung nach dem Künstlersozialver-
sicherungsgesetz und vergleichbare Bescheinigungen.
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe diese Voraus-
setzungen erfüllt, weil er durch Vorlage des Presseausweises nachgewiesen
habe, dass er hauptberuflich als Journalist tätig sei. Eine weitergehende An-
wendungsvoraussetzung dahingehend, dass die hauptberufliche Tätigkeit aus-
schließlich an Tageszeitungen erfolgen müsse, sei nicht zu fordern. Aus dem
Umstand, dass § 1 Abs. 1 GVR Tageszeitungen als Indiz für die Hauptberuf-
lichkeit die Vorlage eines Presseausweises genügen lasse und damit eine eher
niedrige Nachweisanforderung aufstelle, ergebe sich, dass den vielgestaltigen
Daseinsformen eines Journalisten entsprochen worden sei und ein tiefgreifen-
der Streit über die Frage der Hauptberuflichkeit vermieden werden sollte. Es
wäre nicht konsistent, wenn eine weitere - inhaltlich unklare - Voraussetzung
zur Eröffnung des Anwendungsbereichs aufgestellt würde, über deren Nach-
weismöglichkeit in den Vergütungsregelungen keine Aussage getroffen werde.
Außerdem sei zu berücksichtigen, dass ein freier Journalist in einer sich zu-
nehmend verändernden Medienlandschaft gezwungen sei, seine Beiträge nicht
nur Tageszeitungen, sondern auch Onlinemagazinen, lokalen Werbezeitungen
oder ähnlichen Presseorganen anzubieten. Für die GVR Tageszeitungen bliebe
kaum ein Anwendungsbereich, wenn der freie Journalist hauptberuflich aus-
schließlich für Tageszeitungen tätig sein müsse. Diese Beurteilung hält der
rechtlichen Nachprüfung stand.
Ohne Erfolg macht die Anschlussrevision der Beklagten geltend, das Be-
rufungsgericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag außer Acht gelassen,
wonach die Begrenzung auf "freie hauptberufliche Journalistinnen und Journa-
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listen an Tageszeitungen" zunächst von den Gewerkschaften abgelehnt,
schließlich aber akzeptiert worden sei. Das von der Beklagten behauptete Ge-
schehen im Rahmen der Entstehungsgeschichte der gemeinsamen Vergü-
tungsregelung ist für ihre Auslegung unerheblich. Die GVR Tageszeitungen
sind grundsätzlich objektiv aus sich heraus auszulegen. Das Berufungsgericht
ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich eine Begrenzung der GVR Tages-
zeitungen auf ausschließlich für Tageszeitungen tätige hauptberufliche Journa-
listen aus dem Wortlaut und der Systematik der Regelung nicht mit hinreichen-
der Deutlichkeit ergibt. Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 GVR Tageszeitungen
sieht vielmehr allein für das Merkmal der Hauptberuflichkeit eine Nachweis-
pflicht des Journalisten vor. Die Anschlussrevision wendet sich nicht gegen die
im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung des Beru-
fungsgerichts, wonach die GVR Tageszeitungen nach der von der Beklagten
vertretenen Auslegung kaum einen relevanten Anwendungsbereich hätten, weil
freie Journalisten in der aktuellen Medienlandschaft regelmäßig gezwungen
seien, ihre Beiträge nicht nur Tageszeitungen, sondern auch anderen Medien
anzubieten.
Im Übrigen ist es für die indizielle Heranziehung von Vergütungsregelun-
gen im Rahmen der im Streitfall gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG vorzunehmen-
den Einzelfallabwägung ohnehin nicht erforderlich, dass sämtliche Vorausset-
zungen für die Anwendung der Vergütungsregelung erfüllt sind. Ausreichend ist
vielmehr eine vergleichbare Interessenlage; eventuell für die Frage der Ange-
messenheitsprüfung bestehenden erheblichen Unterschieden ist im Einzelfall
durch eine modifizierte Anwendung der Vergütungsregelung Rechnung zu tra-
gen (vgl. BGHZ 182, 337 Rn. 34 - Talking to Addison). Solche Unterschiede
werden von der Anschlussrevision nicht geltend gemacht. Sie sind auch nicht
ersichtlich.
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(3) Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass besondere Umstände
vorliegen, die eine niedrigere als die nach der GVR Tageszeitungen angemes-
sene Zeilenvergütung rechtfertigen könnten. Das Berufungsgericht hat solche
Umstände nicht festgestellt. Die Anschlussrevision hat insoweit keine Rügen
erhoben.
2. Ohne Erfolg wendet sich die Anschlussrevision gegen die Annahme des
Berufungsgerichts, auch das von der Beklagten an den Kläger für die Veröffent-
lichung seiner Fotografien gezahlte Honorar von 20,45
€ je Bild sei unange-
messen. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass für
die gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG vorzunehmende Bestimmung eines ange-
messenen Honorars der Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Journalis-
tinnen und Journalisten herangezogen werden könne, wonach im Streitfall unter
Zugrundelegung einer Auflage bis 25.000 und der Einräumung eines Zweitab-
druckrechts ein Honorar von 34,70
€ je Fotografie angemessen sei.
a) Ohne Erfolg rügt die Anschlussrevision, der Tarifvertrag für arbeitneh-
merähnliche freie Journalistinnen und Journalisten sei im Streitfall nicht an-
wendbar. Der Kläger habe sich nicht auf einen Status als arbeitnehmerähnlicher
freier Journalist berufen.
Das Berufungsgericht hat die Regelungen des Tarifvertrages für arbeit-
nehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten nicht unmittelbar ange-
wendet, sondern angenommen, der Tarifvertrag könne als Schätzungsgrundla-
ge unbeschadet des Umstands herangezogen werden, dass es sich beim Klä-
ger nicht um einen arbeitnehmerähnlichen freien Journalisten handele. Es seien
keine Gründe dafür ersichtlich, warum eine identische Leistung eines arbeit-
nehmerähnlichen Journalisten wesentlich anders vergütet werden sollte als die
eines freien Journalisten.
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b) Gegen diese Beurteilung wendet sich die Anschlussrevision vergeblich.
aa) Soweit die Anschlussrevision geltend macht, die Anwendung des Ta-
rifvertrags für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten setze
ebenfalls eine hauptberufliche Tätigkeit (ausschließlich) an Tageszeitungen vor-
aus, hat sie keinen Erfolg (vgl. oben Rn. 19 f.). Tarifvertragliche Regelungen,
deren Anwendungsvoraussetzungen nicht vorliegen, können im Rahmen der
Bestimmung einer angemessenen Vergütung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG
bei vergleichbarer Interessenlage indizielle Bedeutung haben (vgl. Schricker/
Haedicke in Schricker/Loewenheim aaO § 32 UrhG Rn. 23; Schulze in Dreier/
Schulze aaO § 32 Rn. 82 f.). Wie bei der indiziellen Heranziehung von gemein-
samen Vergütungsregeln ist für die Frage der Angemessenheitsprüfung beste-
henden erheblichen Unterschieden im Einzelfall durch eine modifizierte Anwen-
dung der Vergütungsregelung Rechnung zu tragen.
bb) Solche Unterschiede sind nicht ersichtlich. Soweit die Anschlussrevi-
sion geltend macht, die vom Berufungsgericht herangezogenen Honorarsätze
gemäß § 7 des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und
Journalisten seien nicht aussagekräftig, hat sie keine hinreichend konkreten
Umstände angeführt, die gegen die Annahme einer vergleichbaren Interessen-
lage sprechen. Der pauschale Hinweis der Anschlussrevision, die tarifvertragli-
chen Regelungen könnten schon deshalb nicht zur Schätzung herangezogen
werden, weil sie auf anderen Voraussetzungen beruhten, lässt ebenfalls nicht
erkennen, warum es im Streitfall an einer vergleichbaren Interessenlage fehlen
könnte. Mit ihrer weiteren nicht konkret ausgeführten Rüge, die Interessenlage
arbeitnehmerähnlicher freier Journalisten sei mit der Interessenlage freier Jour-
nalisten nicht vergleichbar, versucht sie lediglich, ihre eigene Würdigung an die
Stelle der tatrichterlichen Beurteilung des Berufungsgerichts zu setzen, ohne
einen Rechtsfehler aufzuzeigen.
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c) Ohne Erfolg rügt die Anschlussrevision, das Berufungsgericht hätte den
von der Beklagten nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz
vom 23. Januar 2014 gehaltenen Vortrag nicht unberücksichtigt lassen dürfen.
Es hätte jedenfalls das Verfahren wiedereröffnen müssen.
aa) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, das Vorbrin-
gen der Beklagten im Schriftsatz vom 23. Januar 2014 könne gemäß § 296a
ZPO nicht berücksichtigt werden, weil der Schriftsatz nach dem Schluss der
mündlichen Verhandlung eingegangen sei. Die Berufungsverhandlung wurde
am 13. Dezember 2013 geschlossen. Den Parteien war auch keine Schriftsatz-
frist eingeräumt. Das Berufungsgericht hatte lediglich die Möglichkeit eröffnet,
bis zum 17. Januar 2014 mitzuteilen, ob es zu einer vergleichsweisen Lösung
komme.
bb) Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision war das Berufungsgericht
nicht gehalten, gemäß § 156 ZPO die mündliche Verhandlung aufgrund des
Schriftsatzes vom 23. Januar 2014 wiederzueröffnen, mit dem die Beklagte
vorgetragen hat, dass eine Einigung über das Fotohonorar aufgrund Schlich-
tungsvertrags vom 2. Februar 2013 erfolgt sei.
Das Berufungsgericht hat die Möglichkeit einer Wiedereröffnung der Ver-
handlung ausdrücklich erwogen, diese aber mit der Begründung abgelehnt, es
seien keine Gründe dafür ersichtlich, warum die im Schriftsatz vorgebrachten
Umstände, die schon weit vor Schluss der mündlichen Verhandlung eingetreten
seien, erst nach deren Schluss vorgetragen worden seien. Diese Beurteilung
lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Ohne Erfolg macht die Anschlussrevision geltend, das Berufungsgericht
hätte der Beklagten rechtzeitig einen Hinweis erteilen müssen, dass es den Ta-
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rifvertrag entgegen seinem Wortlaut auf den Kläger anwenden wolle. Ein sol-
cher Hinweis war bereits deshalb nicht erforderlich, weil die indizielle Anwen-
dung der Honorarsätze des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche freie Journa-
listinnen und Journalisten im Rahmen der Bestimmung einer angemessenen
Vergütung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG bereits vom Landgericht bejaht
worden war und die Beklagte deshalb von sich aus von der Erheblichkeit dieses
Gesichtspunkts ausgehen musste. Hinzu kommt, dass die Beklagte in dem
nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23. Januar 2014 selbst ausdrücklich
festgehalten hat, dass die Heranziehung der Honorarsätze des Tarifvertrages
Gegenstand der Erörterungen des Berufungsgerichts gewesen waren. Die An-
schlussrevision macht weder geltend noch ist es sonst ersichtlich, dass die Be-
klagte keine Möglichkeit hatte, darauf in der mündlichen Verhandlung in ange-
messener Weise zu reagieren und die erst im Schriftsatz vom 23. Januar 2014
vorgetragenen Umstände vorzubringen oder zumindest einen entsprechenden
Schriftsatznachlass zu beantragen.
3. Gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Berechnung der an-
gemessenen Vergütung im Übrigen wendet sich die Anschlussrevision der Be-
klagten nicht. Das Berufungsgericht hat dem Kläger zudem mit Recht einen di-
rekten Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen der vereinbarten unange-
messenen und der angemessenen Vergütung zugesprochen (vgl. BGH, Urteil
vom 4. Dezember 2008 - I ZR 49/06, GRUR 2009, 939 Rn. 35 = WRP 2009,
1008 - Mambo No. 5; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32 Rn. 25; Erdmann,
GRUR 2002, 923, 925).
II. Die Revision des Klägers, mit der er seinen im Berufungsverfahren ge-
stellten Antrag auf Zahlung eines Texthonorars in Höhe von 8.040,55
€ weiter-
verfolgt, ist ebenfalls unbegründet. Das Berufungsgericht ist bei der Berech-
nung des dem Kläger für seine Textbeiträge zustehenden angemessenen Ho-
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norars rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass im Streitfall die in § 3 GVR
Tageszeitungen für die Einräumung eines einfachen Zweitabdruckrechts für
eine Auflage bis 25.000 getroffene Regelung anzuwenden ist.
1. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, entgegen der Annahme des
Berufungsgerichts sei bei der Berechnung eines angemessenen Texthonorars
nicht von einer Auflagenhöhe von "bis 25.000", sondern von einer Auflage "bis
100.000" auszugehen.
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, für die Berechnung des Hono-
rars sei nicht auf die Gesamtauflage der Zeitung der Beklagten, sondern auf die
Auflage derjenigen regionalen Teilausgaben abzustellen, in denen die Beiträge
des Klägers tatsächlich erschienen seien. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut
des § 2 Abs. 2 GVR Tageszeitungen, wo auf die verkaufte Auflage der Ausgabe
abgestellt werde, in der der Beitrag veröffentlicht worden sei. Der Umstand,
dass der Kläger der Beklagten seine Artikel ohne regionale Beschränkung und
damit für die gesamte Ausgabe angeboten habe, sei unerheblich. Wenn die
Beklagte die Angebote des Klägers jeweils nicht durch ausdrückliche Erklärung,
sondern lediglich durch den Abdruck der angebotenen Artikel konkludent ange-
nommen habe, spreche bereits viel dafür, dass die Beklagte nur die Rechte im
tatsächlich genutzten Umfang erworben habe. Aber selbst eine weitergehende
vertragliche Rechteeinräumung ändere nichts daran, dass in den gemeinsamen
Vergütungsregelungen als Anknüpfungspunkt für das Honorar nicht der Umfang
der vertraglichen Abrede, sondern die Ausgabe genannt sei, in der der Beitrag
tatsächlich veröffentlicht worden sei. Diese Beurteilung hält den Angriffen der
Revision stand.
b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, nach dem Wortlaut des § 32
Abs. 1 Satz 1 UrhG komme es für die Bemessung der Vergütung nur auf den
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Umfang der Rechtseinräumung und nicht auf die tatsächliche Nutzung dieser
Rechte an.
aa) Allerdings knüpft die Bestimmung des § 32 Abs. 1 Satz 1 UrhG den
vertraglichen Vergütungsanspruch an die Einräumung von Nutzungsrechten
und die Erlaubnis zur Werknutzung. Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist für die
Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung zudem auf den Zeitpunkt des
Vertragsschlusses und die eingeräumte Nutzungsmöglichkeit abzustellen. Dar-
aus ergibt sich, dass die angemessene Vergütung auch dann geschuldet wird,
wenn (noch) gar keine Nutzung stattgefunden hat (vgl. Schricker/Haedicke in
Schricker/Loewenheim aaO § 32 UrhG Rn. 16; Wandtke/Grunert in Wandtke/
Bullinger aaO § 32 UrhG Rn. 8).
bb) Entgegen der Ansicht der Revision folgt aus diesen Regelungen aber
nicht, dass bei der Bestimmung einer angemessenen Vergütung gemäß § 32
Abs. 2 Satz 2 UrhG das Ausmaß der tatsächlichen Nutzung des Werkes ohne
Bedeutung ist. Bei der Festsetzung der angemessenen Vergütung nach billigem
Ermessen sind vielmehr alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbaren
Umstände zu berücksichtigen. Das Gesetz nennt beispielhaft Art und Umfang
der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere Dauer und Zeitpunkt der
Nutzung (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG). In Betracht zu ziehen sind darüber hinaus
neben den Marktverhältnissen, den Investitionen, der Risikotragung und den
Kosten auch die Zahl der hergestellten Werkstücke oder öffentlichen Wiederga-
ben oder die Höhe der zu erzielenden Einnahmen (BGH, GRUR 2009, 1148
Rn. 54 - Talking to Addison) und damit Umstände, die an die tatsächliche Nut-
zung anknüpfen. Können - wie im Streitfall - bei der Festsetzung einer ange-
messenen Vergütung nach billigem Ermessen gemeinsame Vergütungsrege-
lungen als Vergleichsmaßstab und Orientierungshilfe herangezogen werden,
sind zudem die darin geregelten Bemessungsgrundlagen maßgeblich zu be-
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rücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die Bestimmung der Vergütung an der
tatsächlichen Werknutzung ausgerichtet ist (vgl. BGH, GRUR 2009, 1148
Rn. 32 - Talking to Addison).
cc) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung
der Angemessenheit des dem Kläger zustehenden Texthonorars zutreffend auf
die in § 2 der GVR Tageszeitungen geregelten Grundlagen der Honorarabrech-
nung abgestellt. Nach dieser Bestimmung ist Maßstab für die Berechnung des
Honorars der gedruckte Umfang des Beitrags und die Höhe der Auflage. Dabei
ist die verkaufte Auflage nach IVW derjenigen Ausgaben zu Grunde zu legen, in
denen der Beitrag veröffentlicht worden ist. Das Berufungsgericht hat hiervon
ausgehend zutreffend das Zeilenhonorar zugrundegelegt, welches sich aus der
in § 3a der GVR Tageszeitungen abgedruckte Tabelle für eine Auflage von "bis
25.000" ergibt.
dd) Im Streitfall sind keine Umstände ersichtlich, die eine Abweichung von
den in den GVR Tageszeitungen von den Vereinigungen der Urheber und
Werknutzer getroffenen Regelungen gerechtfertigt erscheinen lassen.
Entgegen der Ansicht der Revision führt die vom Berufungsgericht vorge-
nommene Anknüpfung an die in den GVR Tageszeitungen getroffenen Rege-
lungen nicht dazu, dass keine Vergütung zu zahlen ist, wenn der Zeitungs-
herausgeber einen mehrseitigen Zeitungsartikel in Auftrag gibt, den gelieferten
Artikel akzeptiert und sich die Exklusivrechte an ihm einräumen lässt, ihn aber
- aus welchen Gründen auch immer - nicht druckt. Die insoweit angesprochene
Frage, ob dem Journalisten ein Ausfallhonorar zusteht, ist vielmehr in § 7
Abs. 2 der GVR Tageszeitungen geregelt. Danach ist für einen Auftrag, der
dem freien Journalisten von der Redaktion oder dem Verlag erteilt wurde, das
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angemessene Honorar auch dann zu zahlen, wenn der Beitrag termin- und auf-
tragsgemäß abgeliefert, aber nicht veröffentlicht worden ist.
Die Revision macht ferner vergeblich geltend, die Beklagte selbst habe
nach ihrem eigenen Vortrag keinen Überblick darüber gehabt, welcher Artikel in
welchen Regionalausgaben veröffentlicht worden sei. Daraus sei der Schluss
zu ziehen, dass der Umfang der Auswertung für die Beklagte nicht relevant ge-
wesen sei, weil sie an den verwendeten Artikeln über alle erforderlichen Rechte
verfügt habe. Die Beklagte ist bei der Bemessung des Zeilenhonorars nicht von
der Anwendbarkeit der GVR Tageszeitungen, sondern von einem generell ge-
schuldeten Zeilenhonorar in Höhe von 0,21
€ ausgegangen. Eine weitergehen-
de Differenzierung nach dem Umfang der für den Honoraranspruch maßgebli-
chen regionalen Teilausgaben und deren Auflage war für sie damit nicht von
Bedeutung. Weitergehende Rückschlüsse erlaubt dieser Umstand nicht.
c) Auf die von der Revision außerdem erhobenen Rügen zu der Frage, in
welcher Weise und in welchem Umfang sich die Parteien im Streitfall über die
Einräumung von Nutzungsrechten an den Textbeiträgen des Klägers geeinigt
haben, kommt es nicht an. Das Berufungsgericht hat es offengelassen, ob der
Kläger nach den Umständen der Beklagten mehr Rechte eingeräumt hat, als
diese tatsächlich durch den Abdruck der Artikel des Klägers in regionalen Teil-
ausgaben in Anspruch genommen hat. Es ist vielmehr ausdrücklich auch für
den Fall einer weitergehenden vertraglichen Rechteeinräumung davon ausge-
gangen, dass sich das angemessene Honorar nach der Höhe der Auflage be-
stimmt, in der die Beiträge tatsächlich veröffentlicht wurden. Dies lässt keinen
Rechtsfehler erkennen (dazu Rn. 40 f.).
d) Ohne Erfolg rügt die Revision die Annahme des Berufungsgerichts, vor-
liegend sei für die Berechnung des dem Kläger zustehenden angemessenen
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Zeilenhonorars im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO von einer Auf-
lagenhöhe von "bis zu 25.000" auszugehen.
aa) Die im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG angemessene Vergütung
ist vom Tatrichter gemäß § 287 Abs. 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände
des Einzelfalls nach freier Überzeugung und billigem Ermessen zu bestimmen.
Im Revisionsverfahren ist diese Entscheidung nur eingeschränkt darauf über-
prüfbar, ob das Berufungsgericht bei der Bestimmung der Vergütung von zutref-
fenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und sämtliche für die Bemes-
sung der Vergütung bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt hat, die von den
Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben
(BGHZ 182, 337 Rn. 31 - Talking to Addison). Rechtsfehler sind dem Beru-
fungsgericht in diesem Zusammenhang nicht unterlaufen.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die vollständige Aufklärung
der Frage, in welchen unterschiedlichen regionalen Teilauflagen die zahlreichen
vorliegend nachträglich zu honorierenden Textbeiträge des Klägers im streitge-
genständlichen Zeitraum erschienen seien, sei nur unter Schwierigkeiten mög-
lich, die zur Höhe der Forderung in keinem Verhältnis stünden. Anknüpfungs-
punkt für die Schätzung könnten die von der Beklagten vorgelegten Übersichten
mit 100 Stichproben über die Zuordnung der einzelnen Beiträge zu den einzel-
nen Teilauflagen sein. Hieraus ergebe sich, dass einige Beiträge in mehreren
Regionalausgaben erschienen seien, so dass deren Auflagenhöhe zu addieren
sei. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht angenommen, es sei im
Mittel angemessen, alle Beiträge nach der Tarifgruppe "Auflage bis 25.000" ab-
zurechnen.
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Gegen diese tatrichterliche Beurteilung wendet sich die Revision ohne Er-
folg. Soweit sie geltend macht, die Beklagte müsse lediglich nachschlagen, in
welchen Regionalausgaben die in der Klageschrift genannten Artikel erschienen
seien, was in Zeiten EDV-gestützten Arbeitens nicht weiter problematisch sein
dürfte, ersetzt sie lediglich in revisionsrechtlich unzulässiger Weise die tatrich-
terliche Beurteilung durch ihre eigene Sichtweise, ohne dabei einen Rechtsfeh-
ler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
An diesem Ergebnis ändert der Hinweis der Revision nichts, die Beklagte
habe für einen Teil der Beiträge mit der von ihr vorgelegten Stichprobenliste
eine Überprüfung bereits durchgeführt; es sei nicht zu erkennen, weshalb weite-
re Darlegungen unzumutbar sein sollten. Die Revision lässt dabei unberück-
sichtigt, dass aus der Möglichkeit der Beibringung von Stichproben nicht ohne
weiteres auf die Verhältnismäßigkeit einer vollständigen Sachverhaltsaufklärung
geschlossen werden kann. Aussagekräftige Stichproben können vielmehr gera-
de dann hinreichende Schätzungsgrundlagen sein, wenn eine vollständige Auf-
klärung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist (vgl. BGH, Urteil
vom 15. November 1984 - I ZR 79/82, NJW 1985, 860, 861). Die Revision
macht nicht geltend, dass die vom Berufungsgericht herangezogenen Stichpro-
ben nicht hinreichend repräsentativ oder sonst als Grundlage einer Schätzung
nicht hinreichend tragfähig waren.
bb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision weiterhin gegen die Annahme
des Berufungsgerichts, es sei zwischen den Parteien in erster Instanz niemals
streitig gewesen, dass die Artikel des Klägers nur in regionalen Teilausgaben
erschienen seien, so dass das Bestreiten dieses Umstands durch den Kläger
erstmalig in zweiter Instanz als verspätet zurückzuweisen sei.
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Das Urteil des Landgerichts und das Urteil des Berufungsgerichts enthal-
ten im unstreitigen Teil des Tatbestands die Feststellung, dass die Beklagte die
vom Kläger gefertigten Zeitungsbeiträge mit regionalem Bezug in verschiede-
nen Regionalteilen der Tageszeitung veröffentlicht hat. Diese tatbestandliche
Feststellung ist vom Kläger nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag
gemäß § 320 Abs. 1 ZPO angegriffen worden und steht daher beweiskräftig fest
(§ 314 Abs. 1 ZPO). Die Revision macht nicht geltend, der für die Vergütungs-
klage primär darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe vorgetragen, dass
streitgegenständliche Artikel in allen ihren Regionalausgaben erschienen seien.
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision außerdem gegen die Annahme
des Berufungsgerichts, bei der Berechnung eines angemessenen Texthonorars
sei nicht von der Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts auszuge-
hen, sondern es sei die in den GVR Tageszeitungen festgelegte Vergütung für
die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts zugrunde zu legen.
a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der in den GVR
Tageszeitungen festgelegte Tarif für die Einräumung eines einfachen Nutzungs-
rechts ("Zweitdruckrechts" im Sinne von § 3a GVR Tageszeitungen) und nicht
der Tarif für ein ausschließliches Nutzungsrecht ("Erstdruckrecht" im Sinne von
§ 3a GVR Tageszeitungen) herangezogen werden könne, weil der Kläger der
Beklagten jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt habe. Mangels
ausdrücklicher oder konkludenter Vereinbarung zwischen den Parteien komme
die Übertragungszwecklehre im Sinne von § 31 Abs. 5 UrhG zur Anwendung.
Im Streitfall sei der Erwerb eines ausschließlichen Nutzungsrechts zur Errei-
chung des Vertragszwecks nicht erforderlich gewesen. Allein der Umstand,
dass ein ausschließliches Nutzungsrecht im Interesse der Beklagten und damit
einer der Parteien gelegen haben könnte, könne nicht begründen, dass hier in
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Abweichung von der Regelung des § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG gehandelt worden
sei. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
b) Das Berufungsgericht hat sich zutreffend auf die gesetzliche Zweifels-
regelung des § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG gestützt. Danach erwirbt der Verleger
oder Herausgeber für den Fall, dass nichts anderes vereinbart ist, im Hinblick
auf einen seiner Zeitung überlassenen Beitrag ein einfaches Nutzungsrecht.
aa) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, auf der Grundlage von § 6
Abs. 3 Satz 5 GVR Tageszeitungen sei von einer abweichenden Vereinbarung
im Sinne von § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG auszugehen. Nach dieser Bestimmung
gilt ein Angebot des Journalisten ohne die Angabe, dass auch weiteren Verla-
gen ein entsprechendes Angebot gemacht worden sei, als Angebot des Bei-
trags zur Erstveröffentlichung (ausschließliches Nutzungsrecht gemäß § 38
Abs. 3 Satz 2 UrhG).
(1) Der Bestimmung des § 6 Abs. 3 GVR Tageszeitungen lässt sich keine
Regelung über den Umfang der Rechteeinräumung entnehmen, die der gesetz-
lichen Zweifelsregelung des § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG vorgeht. Anders als den
Tarifvertragsparteien steht den Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern
keine Rechtssetzungskompetenz in Bezug auf den Umfang der Einräumung
von Rechten zu. Gemeinsame Vergütungsregeln können deshalb keine Aussa-
gen zum Umfang der Rechteeinräumung im Einzelfall treffen, sondern allein die
Frage regeln, welche von den Parteien eingeräumten Rechte mit der dazu in
Beziehung gesetzten Vergütung abgegolten sind (vgl. Soppe in Möhring/
Nicolini, Urheberrecht, 3. Aufl., § 38 UrhG Rn. 7). Der Umfang der Rechteein-
räumung bestimmt sich damit nach den allgemeinen Grundsätzen und nicht
nach der Gemeinsamen Vergütungsregel. Vorliegend kommt hinzu, dass die
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GVR Tageszeitungen ohnehin erst nach den im Streitfall maßgeblichen Ange-
boten des Klägers in den Jahren 2008 und 2009 in Kraft getreten sind.
(2) Entgegen der Ansicht der Revision spiegelt § 6 Abs. 3 GVR Tageszei-
tungen auch keine der Anwendung des § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG entgegenste-
hende Verkehrssitte des Inhalts wider, dass die Einräumung geringerer Rechte
als des ausschließlichen Nutzungsrechts ausdrücklich kenntlich zu machen ist.
Die Revision hat bereits nicht dargelegt, dass der Kläger tatsächliche Anhalts-
punkte dafür vorgetragen hat, dass eine von der gesetzlichen Auslegungsregel
des § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG abweichende Verkehrssitte nicht nur nach dem
Inkrafttreten der GVR Tageszeitungen entstanden ist, sondern bereits zuvor in
den im Streitfall maßgeblichen Jahren 2008 und 2009 bestanden hat. Dafür ist
auch sonst nichts ersichtlich.
bb) Die Revision rügt weiterhin, das Berufungsgericht habe bei der Ausle-
gung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung außer Betracht ge-
lassen, dass die Interessenlage der Parteien im Streitfall eine grundlegend an-
dere als die von § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG vorausgesetzte sei. Im Gesetz kom-
me die Annahme zum Ausdruck, der Journalist biete dem Zeitungsherausgeber
im Zweifel nur ein einfaches Recht an, weil er wegen der regelmäßig bei Ta-
geszeitungen entscheidenden Tagesaktualität der Nachrichten durch die gebo-
tene Eile gezwungen sei, den von ihm verfassten Artikel mehreren Zeitungs-
herausgebern parallel anzubieten, um überhaupt eine Chance auf Veröffentli-
chung zu haben. Dieser Schluss sei jedoch nicht gerechtfertigt, wenn - wie im
Streitfall zumindest überwiegend - der Journalist von einem Zeitungsherausge-
ber mit der Berichterstattung über ein bestimmtes Ereignis beauftragt werde. Da
dies eine faktische Abnahmegarantie für den erstellten Artikel beinhalte, entfalle
der wirtschaftliche Zwang zu solchen Parallelangeboten. Der Zeitungsheraus-
geber werde vielmehr davon ausgehen, der in seinem Auftrag erstellte Artikel
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werde nicht anderweitig angeboten und vorveröffentlicht. Auf eine solche Situa-
tion könne die Regel des § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG nicht übertragen werden.
Damit kann die Revision bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil das Be-
rufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob und gegebenenfalls
in welchen Fällen der Kläger von der Beklagten mit der Erstellung der streitge-
genständlichen Artikel beauftragt worden war. Die Revision hat auch nicht ge-
rügt, dass das Berufungsgericht hinreichend konkreten Sachvortrag des Klä-
gers unter Verstoß gegen § 286 ZPO übergangen hat. Entgegen der Ansicht
der Revision kann sich eine von der gesetzlichen Zweifelsregelung des § 38
Abs. 3 Satz 1 UrhG abweichende Vereinbarung in den Jahren 2008 und 2009
nicht aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ergeben, die
sie seit dem Februar 2010 auf ihre Abrechnungen druckt. Ob diese Bedingun-
gen, wonach der Verlag Beiträge von freien Mitarbeitern unter der Bedingung
ankauft, dass dem Verlag zwar ein einfaches, zeitlich und räumlich unbe-
schränktes Nutzungsrecht eingeräumt wird, der Verfasser sich jedoch gleichzei-
tig verpflichtet, diese Beiträge weder vorher noch gleichzeitig oder nachher an
konkurrierende Unternehmen im Verbreitungsgebiet oder angrenzenden Ver-
breitungsgebieten des Verlages anzubieten, überhaupt einer rechtlichen In-
haltskontrolle standhalten, bedarf keiner Entscheidung.
c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen die Annahme
des Berufungsgerichts, die Einräumung einfacher Nutzungsrechte ergebe sich
aus der Übertragungszwecklehre im Sinne von § 31 Abs. 5 UrhG, wonach der
Urheber nur so viele Rechte auf den Nutzer übertrage, wie es zur Erreichung
des Vertragszwecks erforderlich sei. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei
davon ausgegangen, dass der Erwerb eines ausschließlichen Nutzungsrechts
zur Erreichung des Zwecks des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags
nicht erforderlich ist. Die Ansicht der Revision, die Beklagte könne dem Ge-
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schäft der Herausgabe einer Tageszeitung, das im Verkauf von Neuigkeiten
bestehe, faktisch nicht nachgehen, wenn diese umfassend vorveröffentlicht sei-
en, so dass der Vertragszweck auf die Übertragung eines Erstveröffentlichungs-
rechts angelegt sei, steht mit der gesetzlichen Zweifelsregelung der auch für
Tageszeitungen anwendbaren und vom Berufungsgericht zutreffend herange-
zogenen Bestimmung des § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG nicht im Einklang.
Die Revision legt auch keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dar,
soweit sie unter Hinweis auf die Feststellungen des Landgerichts geltend
macht, das übertragene Recht sei von den Parteien in der Praxis als aus-
schließliches behandelt worden. Zwar hat das Landgericht angenommen, in
dem Vertragsverhältnis, so wie die Parteien es umgesetzt hätten, habe nach
den Umständen eine faktische Ausschließlichkeit bestanden. Es hat jedoch zu-
gleich festgestellt, dass ein ausschließliches Nutzungsrecht von der Beklagten
nie eingefordert worden und nach dem Vertragszweck nicht erforderlich gewe-
sen sei.
III. Die Revision des Klägers ist auch im Hinblick auf das Bildhonorar un-
begründet.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, für die Lichtbilder des Klägers
sei ein Honorar von je 34,70 € angemessen. Als Grundlage für die Schätzung
gemäß § 287 Abs. 2 ZPO seien insoweit die Regelungen für die Einräumung
eines Zweitdruckrechts für eine Zeitung mit einer Auflage von bis zu 25.000
heranzuziehen, die der Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Journalistin-
nen und Journalisten getroffen habe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen
Nachprüfung stand.
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2. Die Revision macht geltend, aus den von ihr bereits im Hinblick auf das
Texthonorar vorgetragenen Gründen sei bei der Berechnung des Bildhonorars
nicht nur eine Auflage von bis 25.000 Exemplaren zugrunde zu legen, sondern
von einer Auflage von bis zu 100.000 Exemplaren auszugehen. Damit kann sie
aus den bereits zum Texthonorar ausgeführten Gründen keinen Erfolg haben.
In § 5 Abs. 2 des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen
und Journalisten ist - entsprechend § 2 Abs. 2 GVR Tageszeitungen - bestimmt,
dass bei der Berechnung des Honorars die verkaufte Auflage der Ausgaben
zugrunde zu legen ist, in denen der Beitrag veröffentlicht worden ist. Das Beru-
fungsgericht hat die insoweit im Streitfall maßgebliche Auflagenhöhe rechtsfeh-
lerfrei im Wege
der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO auf „bis zu 25.000“
Exemplaren bestimmt (vgl. oben Rn. 46 bis 50).
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C. Danach sind die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der
Beklagten mit der Kostenfolge aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuwei-
sen.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Löffler
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 17.07.2013 - 28 O 1129/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 14.02.2014 - 6 U 146/13 -
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