Urteil des BGH vom 10.02.2016

Koch, Verwaltungsakt, Abgabe, Gestaltung

ECLI:DE:BGH:2016:100216BIZB35.15.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 35/15
vom
10. Februar 2016
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2016 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch,
Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der
10. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 31. März 2015
aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss
des Amtsgerichts Mannheim vom 30. September 2014 abgeändert.
Die Erinnerung des Schuldners vom 21. Juli 2014 wird zurückge-
wiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel hat der Schuldner zu tragen.
Gegenstandswert: 189,82
Gründe:
I. Der Gläubiger, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist die unter der Be-
zeichnung "Südwestrundfunk" tätige Landesrundfunkanstalt in den Bundeslän-
dern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Er betreibt gegen den Schuld-
ner die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge.
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Am 9. Mai 2014 ging beim Amtsgericht Mannheim - Gerichtsvollzieherver-
teilerstelle - ein als "Vollstreckungsersuchen" bezeichnetes Schreiben vom
2. Mai 2014 ein, in dessen Briefkopf sich die nachfolgenden Angaben befanden:
Südwestrundfunk
ARD ZDF Deutschlandradio
BEITRAGSSERVICE
Die Gestaltung des Briefkopfs entsprach derjenigen der Vollstreckungser-
suchen, die in den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 2015
(I ZB 64/14, K&R 2015, 577), 8. Oktober 2015 (VII ZB 11/15, WM 2015, 2374)
und 21. Oktober 2015 (I ZB 6/15, juris) abgebildet waren. Das Vollstreckungs-
ersuchen enthielt ferner die Schlussformel "Mit freundlichen Grüßen Südwest-
rundfunk" und eine "Aufstellung der rückständigen Forderungen" und den vor-
angestellten Hinweis: "Dem Beitragsschuldner sind bereits Gebühren-/Bei-
tragsbescheide und Mahnungen mit folgenden Daten zugesandt worden." Die
Seite endet mit dem Hinweis: "Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer
elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und
Dienstsiegel wirksam." Der beizutreibende Betrag war mit 189,82
€ beziffert.
Nachdem der Gerichtsvollzieher den Schuldner erfolglos zur Zahlung auf-
gefordert hatte, bestimmte er einen Termin zur Abgabe der Vermögensaus-
kunft. Gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung legte der Schuldner
Erinnerung ein.
Mit Beschluss vom 30. September 2014 hat das Vollstreckungsgericht die
Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen für unzulässig erklärt.
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Be-
schwerdegericht zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelasse-
nen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag auf Zurückwei-
sung der Erinnerung des Schuldners weiter.
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II. Das Beschwerdegericht ist von der Zulässigkeit und Begründetheit der
Beschwerde des Schuldners ausgegangen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers habe die Voraussetzungen
der Vollstreckung gemäß § 15a Abs. 4 LVwVG-BW nicht erfüllt. Weder lasse
sich mit hinreichender Deutlichkeit die Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde
entnehmen, noch sei der zu vollstreckende Verwaltungsakt ausreichend genau
bezeichnet.
III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statt-
haft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig
(§ 575 ZPO). In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg.
1. Die Beschwerde des Gläubigers ist begründet. Entgegen der Ansicht
des Beschwerdegerichts erfüllt das beanstandete Vollstreckungsersuchen die
Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 15a LVwVG-BW. Der Senat nimmt
zur Begründung Bezug auf seinen Beschluss vom 11. Juni 2015 (I ZB 64/14,
K&R 2015, 577 Rn. 16 ff.), dem sich der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
angeschlossen hat (Beschluss vom 8. Oktober 2015 - VII ZB 11/15, juris
Rn. 16 ff.). Im Streitfall sind keine Umstände ersichtlich, die eine davon abwei-
chende Beurteilung rechtfertigen.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Büscher
Koch
Löffler
Schwonke
Feddersen
Vorinstanzen:
AG Mannheim, Entscheidung vom 30.09.2014 - 7 M 22/14 -
LG Mannheim, Entscheidung vom 31.03.2015 - 10 T 134/14 -
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