Urteil des BGH vom 22.02.2017

Koch, Befangenheit, Rechtfertigung

ECLI:DE:BGH:2017:220217BIZB104.16.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 104/16
vom
22. Februar 2017
in der Rechtsbeschwerdesache
- 2 -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2017 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert,
Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Vorsitzen-
den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Büscher, die Richter
am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof.
Dr. Koch und Feddersen wegen Besorgnis der Befangenheit wird
als unzulässig verworfen.
Die vom Antragsteller gegen den Senatsbeschluss vom
19. Januar 2017 erhobene Anhörungsrüge wird als unzulässig
verworfen, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Rechtsbe-
schwerde wendet. Soweit sich die Anhörungsrüge gegen die Ab-
lehnung von Prozesskostenhilfe wendet, wird sie zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antrag des Antragstellers auf Nichterhebung von Gerichtskos-
ten wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung
über das Ablehnungsgesuch berufen. Er entscheidet abweichend von § 45
Abs. 1 ZPO in seiner ursprünglichen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehn-
ten Richter.
1
- 3 -
1. In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlichen Ableh-
nungsgesuchs sind die abgelehnten Richter nicht an einer weiteren Mitwirkung
gehindert. Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung zu
seiner Rechtfertigung völlig ungeeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes
Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die keinerlei
Begründung aufweist. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung,
wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von
den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht belegen kann,
wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegen-
stand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters
selbst entbehrlich ist (BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZA 2/13, juris
Rn. 4 mwN).
2. Die vom Antragsteller vorgetragene Begründung ist von vornherein
völlig ungeeignet, die angebliche Befangenheit der abgelehnten Richter zu be-
gründen, ohne dass es dafür einer näheren Prüfung oder eines Eingehens auf
die konkreten Umstände des Einzelfalls bedarf. Das Vorbringen des Antragstel-
lers erschöpft sich darin, dass seine Eingaben als Prozesskostenhilfegesuch zu
behandeln waren. Der Senat hat dieser Notwendigkeit im Beschluss vom
19. Januar 2017 Rechnung getragen (vgl. dort Rn. 2).
II. Die vom Antragsteller erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1
ZPO ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Rechtsbeschwer-
de durch den Senat richtet, weil die Anhörungsrüge nicht von einem beim Bun-
desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbe-
schwerdeverfahren besteht Anwaltszwang. Dies gilt auch für eine in diesem
Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2014
- I ZB 63/14, juris Rn. 1 mwN).
III. Soweit sich die Anhörungsrüge gegen die Ablehnung der Gewährung
von Prozesskostenhilfe wendet, ist sie unbegründet. Mit der Anhörungsrüge
2
3
4
5
- 4 -
können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG
durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BGH, Beschluss vom
16. Dezember 2014 - I ZB 63/14, juris Rn. 2 mwN). Derartige Verstöße liegen
ersichtlich nicht vor.
IV. Da auch im Übrigen eine unrichtige Sachbehandlung weder ersicht-
lich noch vom Antragsteller geltend gemacht ist, hat sein Antrag, von der Erhe-
bung von Gerichtskosten gemäß § 21 GKG abzusehen, ebenfalls keinen Erfolg.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Feddersen
Vorinstanzen:
AG Offenburg, Entscheidung vom 29.07.2016 - 802 BHG 232/16 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.09.2016 - 14 W 136/16 -
6