Urteil des BGH vom 06.10.2005

Ablauf der Frist, Blw, Beschwerdeinstanz, Teilung, Vergleich

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
BLw 10/05
vom
6. Oktober 2005
in der Landwirtschaftssache
- 2 -
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 6. Oktober
2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung
ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für
Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena
vom 24. März 2005 wird auf Kosten des Antragstellers, der der
Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechts-
beschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 13.000 €.
Gründe:
I.
Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin Abfindungsansprü-
che geltend. Er war Mitglied der LPG (P) T. , aus der er im Herbst 1990
ausschied. Im Wege des Zwischenfeststellungsantrags greift er die Wirksam-
keit der Teilung der LPG (P) T. in verschiedene Teil-LPGen (P) und
deren Zusammenschluss mit verschiedenen LPGen (T) im Februar 1991 an, in
deren Folge die Agrargenossenschaft H. eG entstand.
- 3 -
Zunächst hat der Antragsteller die Feststellung beantragt, dass die Um-
wandlungsvorgänge, in deren Ergebnis die Antragsgegnerin gegründet wurde,
unwirksam sind. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat festgestellt,
dass die Antragsgegnerin nicht aus einer formwechselnden Umwandlung oder
einer Teilung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz hervorgegangen ist.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht
- Senat für Landwirtschaftssachen - den in der Beschwerdeinstanz dahin geän-
derten Antrag, festzustellen, dass die Antragsgegnerin nicht Rechtsnachfolge-
rin verschiedener LPGen ist, teils als unzulässig verworfen und im übrigen als
unbegründet abgewiesen.
Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde, deren Verwerfung die
Antragsgegnerin beantragt, verfolgt der Antragsteller seinen in der Beschwer-
deinstanz gestellten Antrag weiter. Die Antragsgegnerin beantragt die Verwer-
fung des Rechtsmittels.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-
rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es indes.
Der Antragsteller meint, der angefochtene Beschluss weiche von der
Senatsentscheidung vom 5. November 2004 (BLw 26/04, RdL 2005, 86) ab,
weil hier die Verhältnisse zumindest bezüglich der LPG T. völlig an-
- 4 -
ders lägen. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG
nicht gestützt werden. Vielmehr muss der Rechtsbeschwerdeführer die von der
zum Vergleich herangezogenen und von der angefochtenen Entscheidung ver-
schieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwie-
weit beide Entscheidungen dieselbe Rechtsfrage verschieden beantworten und
dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (Senat,
BGHZ 89, 149, 151). Daran fehlt es hier. Der Antragsteller verweist zwar auf
einen in dem Senatsbeschluss vom 5. November 2004 (aaO) enthaltenen
Rechtssatz, zeigt aber keinen davon abweichenden Rechtssatz in der ange-
fochtenen Entscheidung auf. Er hält diese lediglich für fehlerhaft; das zeigen
insbesondere die Ausführungen in dem - nach Ablauf der Frist für die Begrün-
dung der Rechtsbeschwerde eingegangenen - Schriftsatz vom 18. Juli 2005.
Für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwVG ist es jedoch ohne Belang, ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler
unterlaufen ist, denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht
statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und
Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
- 5 -
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das
Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt
worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-
mächtigten des Antragstellers die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprü-
che des Antragstellers gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten werden hier-
von jedoch nicht berührt.
Krüger Lemke Czub