Urteil des BGH vom 17.09.2015

Einfluss, Report

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
A n w Z ( B r f g ) 9 / 1 5
vom
17. September 2015
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Kammerbeitrag und Ruhen der Anwaltszulassung
hier: Antrag auf Niederschlagung der Gerichtskosten
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die
Rechtsanwälte Dr. Martini und Dr. Kau
am 17. September 2015
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Niederschlagung der Gerichtskosten
wird abgelehnt.
Gründe:
Mit Beschluss vom 13. Juli 2015 hat der Senat den Antrag des Klägers
auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsge-
richtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 26. November 2014 abgelehnt
und dem Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens auferlegt. Der Kläger
beantragt nunmehr, gemäß § 21 GKG Gerichtskosten nicht zu erheben, weil
der Senat unrichtig entschieden habe.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des
§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG sind nicht erfüllt. Es sind keine Gerichtskosten angefal-
len, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären. Die Kosten des
Zulassungsverfahrens sind vielmehr Folge des Zulassungsantrags. Überdies
dient § 21 GKG nicht dazu, das Streitverhältnis zwischen den Prozessparteien
neu aufzurollen und erneut über die bereits beschiedenen Sachanträge zu ent-
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scheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2009 - III ZA 2/09 und III ZR 16/06,
BGH-Report 2009, 844 Rn. 9). Auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG - Nichterhebung
von Kosten wegen unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtli-
chen Verhältnisse - kann sich der Kläger als Rechtsanwalt, der in eigener Sa-
che klagt, ebenfalls nicht berufen. Dass das Geburtsdatum des Klägers im Be-
schluss vom 13. Juli 2015 unrichtig wiedergegeben ist, hat auf die Kostenent-
scheidung keinen Einfluss gehabt.
Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden.
Kayser
Roggenbuck
Lohmann
Martini
Kau
Vorinstanz:
AGH Bremen, Entscheidung vom 26.11.2014 - 2 AGH 2/14 -
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