Urteil des BGH vom 16.05.2012

Arbeitsrecht, Rechtsbeistand, Anerkennung, Urteilsbegründung, Rüge

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 7/12
vom
16. Mai 2012
in der verwaltungsrechtlichen Rechtsbeistandssache
wegen Verleihung einer Fachgebietsbezeichnung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den
Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini
am 16. Mai 2012
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das
Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom
7. November 2011 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.500
€ festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger ist in seiner Eigenschaft als Rechtsbeistand Kammermitglied
der Beklagten. Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2010 beantragte er bei der
Beklagten die Anerkennung als "Fachbeistand für Arbeitsrecht". Mit Bescheid
vom 17. März 2011 lehnte die Beklagte diesen Antrag mangels Nachweis der
erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen ab. Die
hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen
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das Urteil wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Beru-
fung.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Der Senat (Beschluss vom 1. Juli 2002 - AnwZ (B) 45/01, NJW 2002,
2946, 2947) hat bereits entschieden, dass auf die Befugnis der Rechtsbeistän-
de alten Rechts, im Rahmen des § 209 Abs. 1 Satz 3, 4, § 43c BRAO bestimm-
te Fachgebietsbezeichnungen zu führen, die Regelungen der Fachanwaltsord-
nung analog anzuwenden sind; die Voraussetzungen sind insoweit die gleichen,
die bei einem Rechtsanwalt zum Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung nötig
sind, d.h. der Rechtsbeistand muss die besonderen theoretischen Kenntnisse
und besonderen praktischen Erfahrungen im Umfang der entsprechenden FAO-
Fachanwaltsbezeichnung nachweisen (vgl. auch Johnigk in Gaier/Wolf/Göcken,
Anwaltliches Berufsrecht, § 209 BRAO, Rn. 18; siehe auch BT-Drucks.
11/8307, S. 20). In diesem Zusammenhang stellen sich deshalb weder rechts-
grundsätzliche Fragen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch
weist die Rechtssache besondere Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 BRAO,
§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Soweit der Kläger mit der Antragsbegründung unter
anderem darauf verweist, dass § 209 Abs. 1 Satz 4 BRAO nur Fachgebietsbe-
zeichnungen erfasse, er aber nicht die Anerkennung als "Rechtsbeistand,
Fachgebiet Arbeitsrecht", sondern als "Fachbeistand Arbeitsrecht" beantragt
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habe, wofür mangels gesetzlicher Beschränkungen nicht die Anerkennungs-
voraussetzungen der Fachanwaltsordnung ("rechtsfreier Raum") gelten würden,
vermag der Senat diese Argumentation nicht nachzuvollziehen.
2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung
(§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) werden mit der Antragsbe-
gründung nicht dargelegt. Der Kläger setzt sich weder mit der Urteilsbegrün-
dung näher auseinander noch führt er schlüssig aus, dass er die Voraussetzun-
gen für eine Anerkennung erfüllt. Die pauschale Rüge, die Ablehnung seines
Antrags stelle einen "Verstoß gegen den Gleichheitssatz und das Äquivalenz-
prinzip" dar, ist unverständlich.
3. Soweit der Kläger hilfsweise beantragt hat, das Ruhen des Verfahrens
anzuordnen, bis über seinen zwischenzeitlich neu gestellten Antrag auf Gestat-
tung der Führung der Bezeichnung "Fachbeistand für Arbeitsrecht" von der Be-
klagten entschieden worden ist, liegen die Voraussetzungen hierfür (§ 112c
Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 251 Satz 1 ZPO) nicht vor.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52
Abs. 1 GKG.
Tolksdorf
Roggenbuck
Seiters
Frey
Martini
Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 07.11.2011 - 2 AGH 9/11 -
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