Urteil des BGH vom 28.03.2011

Verfassungsbeschwerde, Überprüfung, Bezirk

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 39/10
vom
28. März 2011
in dem Verfahren
wegen Anordnung eines ärztlichen Gutachtens
hier:
Gegenvorstellung
- 2 -
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Lohmann und
Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer
am 28. März 2011
beschlossen:
Die als Gegenvorstellung zu behandelnde "außerordentliche Be-
schwerde wegen greifbarer Verfassungswidrigkeit" gegen den Be-
schluss des Senats vom 7. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antragsteller ist seit April 1990 im Bezirk der Antragsgegnerin als
Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 13. Januar 2009 ordnete die An-
tragsgegnerin eine Überprüfung des Gesundheitszustands des Antragstellers
gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 16 Abs. 3 a, § 8 Abs. 1 BRAO an. Der dage-
gen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg. Mit Be-
schluss vom 7. Februar 2011 hat der Senat die hiergegen gerichtete sofortige
Beschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen.
1
Der gegen diesen Beschluss mit Schriftsatz vom 1. März 2011 eingelegte
Rechtsbehelf des Antragstellers ist als "außerordentliche Beschwerde wegen
greifbarer Verfassungswidrigkeit" nicht statthaft, denn für einen solchen
Rechtsbehelf ist neben der hier durch § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 6
Satz 2 BRAO a.F. und § 29a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG a.F. eröffneten Mög-
lichkeit der Anhörungsrüge kein Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar
2008 - AnwZ (B) 82/07, juris Rn. 4). Die Verfassungswidrigkeit der letztinstanz-
2
- 3 -
lichen Entscheidung des Senats kann im Übrigen mit der Verfassungsbe-
schwerde geltend gemacht werden.
3
Ob der Rechtsbehelf als Gegenvorstellung statthaft ist, kann dahinste-
hen; er ist insoweit jedenfalls unbegründet. Die Ausführungen des Antragstel-
lers rechtfertigen keine andere Beurteilung der - vom Senat verneinten - Zuläs-
sigkeit der sofortigen Beschwerde des Antragstellers.
Tolksdorf
Lohmann
Fetzer
Quaas
Braeuer
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 22.01.2010 - 1 AGH 12/09 -