Urteil des BGH vom 19.03.2015

Recht auf Selbstverteidigung, Anklageschrift, Demokratische Gesellschaft, Untersuchungshaft, Europa

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
A K 2 / 1 5
vom
19. März 2015
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts sowie des Angeschuldigten und seiner Verteidiger am 19. März
2015 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-
richtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Hanseatischen
Oberlandesgericht Hamburg übertragen.
Gründe:
I.
Der Angeschuldigte wurde am 29. August 2014 aufgrund des Haftbe-
fehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 18. Juli 2014 festge-
nommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe in
Deutschland (unter dem Decknamen K. ) als hauptamtlicher Kader der
"Arbeiterpartei Kurdistans" ("Patiya Karkeren Kurdistan", im Folgenden: PKK)
und ihrer Europaorganisation ("Civata Demokratik a Kurdistan", im Folgenden:
CDK) in Kenntnis der Ziele, Programmatik und Methoden der Gesamtorganisa-
tion Führungsfunktionen ausgeübt, und zwar spätestens von Januar 2013 bis
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Mitte Juni 2013 als Leiter des PKK-Sektors "Mitte" und von Mitte Juni 2013 bis
Mitte Juli 2014 als Leiter des PKK-Sektors "Nord". Dadurch habe er sich als
Mitglied an einer außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beste-
henden Vereinigung beteiligt, deren Zwecke und Tätigkeit darauf gerichtet
seien, Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen (§ 129b
Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Das Bundesministerium der Justiz hat unter dem 6. September 2011 die
Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Taten der Europaführung,
der jeweiligen Verantwortlichen für die in Deutschland bestehenden Sektoren
(Saha) bzw. Regionen (Eyalet) und Gebiete (Bölge) der PKK und ihrer Teilor-
ganisation in Europa CDK erteilt (§ 129b Abs. 1 Satz 3 StGB).
Unter dem 20. Januar 2015 hat der Generalbundesanwalt beim Bundes-
gerichtshof gegen den Angeschuldigten wegen des im vorbezeichneten Haftbe-
fehls enthaltenen Tatvorwurfes Anklage zum Hanseatischen Oberlandesgericht
Hamburg erhoben.
II.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über
sechs Monate hinaus liegen vor (§§ 121, 122 StPO).
1. Der Angeschuldigte ist der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer
terroristischen Vereinigung im Ausland dringend verdächtig.
a) Nach den Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts im
Wesentlichen von folgendem Sachverhalt auszugehen:
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aa) Die PKK wurde 1978 u.a. von Abdullah Öcalan in der Türkei als Ka-
derorganisation mit dem Ziel gegründet, einen kurdischen Nationalstaat unter
ihrer Führung zu schaffen. Zur Verwirklichung dieses Plans initiierte die PKK
verschiedene Organisationen, die mehrfach ihre Bezeichnung wechselten. So
besteht seit 2007 unter dieser Bezeichnung die "Yorna Civaken 'Kurdistan'"
("Vereinigte Gemeinschaften Kurdistan", im Folgenden: KCK), die auf einen
staatsähnlichen "konföderalen" Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in
der Türkei, Syrien, Iran und Irak abzielt und dabei umfangreiche staatliche At-
tribute beansprucht wie Parlament, Gerichtsbarkeit, Armee und Staatsbürger-
schaft.
Die KCK ist, ebenso wie die PKK, auf die Person von Abdullah Öcalan
ausgerichtet. Daneben vollzieht sich die Willensbildung etwa über den "Kongra
Gele Kurdistan" (Kongra-Gel, "Volkskongress Kurdistans") und den KCK-
Exekutivrat. Die Führungskader folgen grundsätzlich dieser Willensbildung und
setzen die getroffenen Entscheidungen um. Zur Überprüfung haben sie regel-
mäßig der übergeordneten Ebene Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten.
Der Schwerpunkt der Strukturen und das eigentliche Aktionsfeld der PKK
liegen in den von Kurden bevölkerten Gebieten in der Türkei, in Syrien, im Irak
und im Iran. Zahlreiche auf die Unterstützung der politischen und militärischen
Auseinandersetzung mit dem türkischen Staat ausgerichtete Aktivitäten betreibt
die PKK jedoch auch in Deutschland und anderen Gebieten Westeuropas. Da-
zu bedient sie sich der Organisation "Kurdische Demokratische Gesellschaft"
("Civata Demokratik a Kurdistan": im Folgenden: CDK), die die Vorgaben der
KCK-Führung umzusetzen hat und aus der YDK ("Kurdische Demokratische
Volksunion") hervorgegangen ist; sie dient namentlich dazu, die in Europa le-
benden Kurden zu organisieren.
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bb) Die KCK bewertet im Rahmen der "Selbstverteidigung" einen Gueril-
lakrieg als legitimes Mittel. Zu ihrem System gehören auch die "Hezen Parasti-
na Gel" ("Volksverteidigungskräfte", im Folgenden: HPG), die nach dem Willen
der Führung vor allem im Südosten der Türkei Anschläge gegen türkische Sol-
daten sowie Polizisten verübten und dabei eine Vielzahl von diesen töteten und
verletzten. Sie bekannten sich seit der Aufkündigung eines "Waffenstillstands"
zum 1. Juni 2004 zu über 60 Anschlägen.
Für verschiedene auch auf zivile Ziele in türkischen Großstädten und
Touristenzentren, die ebenfalls von dem Kommando der HPG unterstehenden
Einheiten begangen wurden, übernahmen nicht die HPG, sondern die "Tey-
rebazen Azadiya Kurdistan" ("Freiheitsfalken Kurdistans", im Folgenden: TAK)
nach außen die Verantwortung. Die PKK/KCK bezweckt damit, sich offiziell von
diesen Anschlägen distanzieren zu können, um ihren nach außen propagierten
"Friedenskurs" nicht in Frage zu stellen, durch den sie sich erhofft, als politi-
scher Ansprechpartner im In- und Ausland anerkannt zu werden.
Nachdem Abdullah Öcalan aus der Haft heraus in einer anlässlich des
"Newrozfestes" am 21. März 2013 in Diyarbakir verlesenen Botschaft zu einer
gewaltfreien politischen Lösung des Konflikts aufgerufen und die Guerillakämp-
fer aufgefordert hatte, sich aus der Türkei zurückzuziehen, erklärte das Präsidi-
um des Exekutivrats der KCK eine Feuerpause ab dem 23. März 2013; ab dem
8. Mai 2013 zogen sich die Guerillakämpfer in den Nordirak zurück. Diese in
PKK-Kreisen so bezeichnete "Initiative des Führers" führte in der Folgezeit zwar
dazu, dass die Anschläge der HPG stark rückläufig waren, damit war aber kei-
ne Abkehr von der Ausrichtung der Organisation auf die Begehung von Tö-
tungsdelikten verbunden. Bereits die Erklärung einer Feuerpause stand unter
dem Vorbehalt, im Falle von Angriffen werde man vom "Recht auf Selbstvertei-
digung" Gebrauch machen und Vergeltung üben. Wie schon während der
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früheren einseitigen "Waffenstillstände" und sogenannter Friedensinitiativen
stellte die PKK gleichzeitig Forderungen und drohte für den Fall der Nichterfül-
lung mit Terrorakten; solche wurden auch weiterhin verübt.
Die strukturelle und personelle Basis für die europäischen Aktivitäten der
PKK bildet die der KCK-Führung untergeordnete CDK. Deren Führung besteht
aus dem CDK-Rat, einer CDK-Exekutive und der CDK-Koordination. Unterhalb
dieser Führungsebene ist Europa in "Sektoren" (saha), "Gebiete" (bölge),
"Räume" (alan) und "Stadtteile" (semt) eingeteilt. In Deutschland gab es seit
2002 drei Sektoren ("Süd", "Mitte" und "Nord"); im Jahr 2012 wurde der Sektor
"Süd" in die Sektoren "Süd 1" und "Süd 2" aufgeteilt. Im sogenannten "Außen-
sektor" sind die anderen europäischen Staaten organisatorisch zusammenge-
fasst, die sich den örtlichen Gegebenheiten entsprechend gegebenenfalls in
Gebiete untergliedern. Für jede Organisationseinheit wird von der Führung
mindestens ein Verantwortlicher eingesetzt, für Sektoren und Gebiete sind dies
in der Regel durch die Partei alimentierte hauptamtliche Kader, zu deren we-
sentlichen Aufgaben die Beschaffung von Finanzmitteln und die Organisation
öffentlichkeitswirksamer Aktionen zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung
im Sinne der PKK gehören. Sie sind auch verantwortlich für die Rekrutierung
von Nachwuchs für die Guerillakräfte und den Kaderapparat. Dabei haben sie
die Vorgaben der CDK umzusetzen und der CDK-Führung über die Erfüllung
ihrer Aufgaben regelmäßig Bericht zu erstatten.
cc) Spätestens ab Januar 2013 befasste sich der Angeschuldigte mit
den typischen Leitungsaufgaben eines "Sektorverantwortlichen" und koordinier-
te mindestens bis Mitte Juli 2014 die organisatorischen, finanziellen, personel-
len sowie propagandistischen Angelegenheiten der zu seinem jeweiligen Zu-
ständigkeitsbereich gehörenden Gebiete. Im Sektor "Mitte" waren das die Ge-
biete Duisburg, Bonn, Köln, Bielefeld, Essen/Bochum, Dortmund und Düssel-
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dorf, zum Sektor "Nord" gehörten die Gebiete Bremen, Oldenburg, Hannover,
Hamburg, Kiel, Berlin, Sachsen, Salzgitter und Kassel.
Auf die Arbeit der Gebietsverantwortlichen in den von ihm geleiteten
Sektoren nahm er bestimmenden Einfluss. Er stand mit ihnen in regelmäßiger
Verbindung, koordinierte ihre Arbeit, gab ihnen Anweisungen und ließ sich über
die Entwicklungen in den Gebieten berichten. Er selbst befolgte die von der
Europaführung erteilten Weisungen und war dieser gegenüber berichtspflichtig.
Über die wesentlichen Vorgänge in den Gebieten seiner Sektoren informierte er
die Europaführung regelmäßig.
b) Hinsichtlich des vorstehenden Sachverhalts ergibt sich der dringende
Tatverdacht aus einer Vielzahl sichergestellter Unterlagen, der Auswertung
zahlreicher Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen, den Ergebnissen
durchgeführter Observationen sowie aus öffentlichen Verlautbarungen der Or-
ganisationen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darlegungen im Haftbefehl
des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes sowie im wesentlichen Ermitt-
lungsergebnis der Anklageschrift des Generalbundesanwalts Bezug genom-
men.
c) Danach stellt die von der PKK initiierte und aufrechterhaltene Ver-
bandsstruktur eine Vereinigung dar, bei der sich der Einzelne entsprechend
den intern bestehenden Regeln unter den Gruppenwillen unterordnet. Sie ist
infolge des von ihr in Anspruch genommenen - indes nicht gegebenen -
"Selbstverteidigungsrechts" und der durch ihre Unterorganisationen verübten
Anschläge darauf ausgerichtet, Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB)
zu begehen.
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Nach den durchgeführten Ermittlungen hat sich der Angeschuldigte mit
hoher Wahrscheinlichkeit spätestens ab Januar 2013 bis mindestens Mitte Juli
2014 wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an dieser terroristischen Vereini-
gung im Ausland gemäß § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB
strafbar gemacht.
2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).
Zusätzlich zu den insoweit im Haftbefehl dargelegten Umständen, auf die Be-
zug genommen wird, ergibt sich dies aus Folgendem:
Die abschließende Auswertung der Überwachung des vom Angeschul-
digten genutzten Mobilfunkanschlusses hat ergeben, dass der
Angeschuldigte nach seiner Teilnahme am jährlichen CDK-Europakongress
zwischen dem 28. Juni und 2. Juli 2014 eine Kadertätigkeit in Frankreich über-
nahm, die - neben ständigen telefonischen Kontakten zu französischen
Kadern - auch mit mehrfachen längeren Aufenthalten in Frankreich verbunden
war. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vermerk des Bundeskriminalamts
vom 19. November 2014 (Bd. I. 3 Bl. 319 - 331) und die Ausführungen im we-
sentlichen Ermittlungsergebnis der Anklageschrift hierzu Bezug genommen
(dort Abschn. III. 6, S. 163 - 166).
Daneben ist auch der Haftgrund der Schwerkriminalität gemäß § 112
Abs. 3 StPO gegeben.
Der Zweck der Untersuchungshaft kann - entgegen der Ansicht des An-
geschuldigten - nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren
Vollzug erreicht werden. Die vom Angeschuldigten beantragte Aussetzung des
Vollzuges des Haftbefehls unter Auflagen kommt daher angesichts der gege-
benen Umstände und der sich hieraus ergebenden hohen Fluchtgefahr nicht in
Betracht (§ 116 StPO).
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3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu-
chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Der
besondere Umfang des Verfahrens hat ein Urteil innerhalb von sechs Monaten,
nachdem der Angeschuldigte in Untersuchungshaft genommen worden ist,
noch nicht zugelassen.
a) Es handelt sich um ein umfangreiches Strafverfahren. Die Sachakte
umfasst 51 Stehordner. In der Zeit zwischen dem 27. März 2013 bis zur Fest-
nahme des Angeschuldigten am 29. August 2014 sind an insgesamt elf dem
Angeschuldigten zuzuordnenden Mobilfunkanschlüssen Überwachungsmaß-
nahmen der Telekommunikation durchgeführt worden. Hierbei wurden (ohne
Berücksichtigung von knapp 25.000 Internetverbindungen) mehr als 11.000
Ereignisse aufgezeichnet. Hinzu kommen Erkenntnisse aus insgesamt 14 an-
derweitigen Überwachungsmaßnahmen. Der Anklageschrift liegen insgesamt
964 beweiserhebliche Telefonate und Kurzmitteilungen zu Grunde. Die dem
Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg mit der Anklageschrift vorgelegten
Beweismittel enthalten darüber hinaus mehr als 400 Urkunden und Objekte des
Augenscheins zu den Strukturen, Zwecken und Tätigkeiten der terroristischen
Vereinigung.
b) Das Verfahren wurde mit der in Haftsachen gebotenen Beschleuni-
gung betrieben. Im Anschluss an die Festnahme des Angeschuldigten waren
neben der für die Fertigung der Anklageschrift notwendigen Zeitspanne noch
umfangreiche Ermittlungen - sowohl zum Bestand der PKK als terroristischer
Vereinigung als auch zur mitgliedschaftlichen Beteiligung des Angeschuldig-
ten - erforderlich.
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So waren die Ermittlungen zur Struktur und Tätigkeit der PKK um die im
Jahr 2014 in der Türkei verübten Anschläge zu ergänzen. Die entsprechenden
Recherchen des Bundeskriminalamts gestalteten sich schon wegen der Viel-
zahl der in diesem Zusammenhang auszuwertenden, überwiegend türkisch-
sprachigen Dokumente besonders aufwändig. Hinzu kam die Notwendigkeit der
Auswertung der in den Urteilen mehrerer Oberlandesgerichte getroffenen Fest-
stellungen, nachdem diese Urteile rechtskräftig geworden waren.
Zu den konkreten Betätigungshandlungen des Angeschuldigten war zu-
nächst eine Auswahl der für die Anklageerhebung erforderlichen Wortprotokolle
überwachter Telefonate vorzunehmen, die bis dahin nur in Form von Inhaltspro-
tokollen verschriftet worden waren. Da die gesamte Kommunikation in türki-
scher und kurdischer Sprache geführt worden ist, war die Erstellung der - ins-
gesamt 19 - Wortprotokolle mit erheblichem Übersetzungsaufwand verbunden.
Im Hinblick auf Demonstrationen und sonstige Veranstaltungen mit Organisati-
onsbezug, zu denen im Zuge der Telekommunikationsüberwachung Erkennt-
nisse angefallen sind, war ferner der Inhalt sowohl polizeiinterner Informations-
systeme als auch der diesbezüglichen Berichterstattung in der Presse zu sich-
ten und zu dokumentieren. Insoweit waren in größerem Umfang auch Überset-
zungen aus türkischsprachigen Medien zu fertigen. Die Anklageerhebung er-
folgte am 20. Januar 2015 unmittelbar nachdem die vorbezeichneten Beweis-
mittel in die Anklageschrift eingearbeitet worden waren.
Auch nach Erhebung der Anklage ist das Verfahren mit der erforderli-
chen Beschleunigung betrieben worden: Der Vorsitzende des 3. Strafsenats
des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg verfügte noch am 2. Februar
2015, dem Tag des Eingangs der Anklageschrift, deren Zustellung und gab am
4. Februar 2015 ihre Übersetzung in die kurdische Sprache in Auftrag. Im Hin-
blick auf die voraussichtliche Dauer der Übersetzung der Anklageschrift von
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drei Wochen und einer weiteren Woche für das Beweismittelverzeichnis hat er
die Erklärungsfrist für den Angeschuldigten (§ 201 Abs. 1 StPO) bis zum
13. März 2015 verlängert. Die Hauptverhandlung soll - im Falle der Eröffnung
des Hauptverfahrens - am 20. Mai 2015 beginnen.
4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nach alledem nicht
außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung
- wegen eines über einen längeren Zeitraum hinweg begangenen Verbre-
chens - zu erwartenden, - entgegen der Ansicht des Angeschuldigten - voraus-
sichtlich nicht nur unerheblichen Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Becker Hubert Mayer
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