Urteil des BGH vom 13.01.2015

Verfügungsgewalt, Geschäftsführer, Beihilfe, Betrug, Strafbarkeit

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 S t R 5 4 1 / 1 4
vom
13. Januar 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Geldwäsche u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2015 beschlos-
sen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 30. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit
den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Geldwäsche in neun Fällen
und versuchter Geldwäsche in zwei Fällen verurteilt, die Angeklagte Ki. zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten, den Angeklagten
K. zu einer solchen von zwei Jahren und acht Monaten. Die gegen dieses
Urteil gerichteten, jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Ange-
klagten haben
– entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der Angeklagte
K. faktisch die
„B. GmbH“ (im Folgenden: B. ); „formeller Gesell-
schafter und
Geschäftsführer“ war der Zeuge A. (UA S. 5). Die Buch-
führung der B. wurde durch die Angeklagte Ki. übernommen. Im Herbst
2012 teilte die Angeklagte Ki. dem Angeklagten K. mit, dass sie in Kon-
takt mit zwei Deutschen mit Verbindung zu einer Bank stehe, die Überweisun-
gen auf Konten der B. veranlassen könnten. Dem Angeklagten K.
war klar, dass es s
ich um „betrügerische Überweisungen“ handeln würde (UA
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S. 6); er war bereit, die Konten der B. für solche Überweisungen als Ziel-
konten zur Verfügung zu stellen. Bei einem Treffen mit den Angeklagten am
7. November 2012 erläuterten die beiden von Ki.
erwähnten Deutschen, „dass
sie Kontakt zu Mitarbeitern einer Bank hätten, die Überweisungen von Bank-
konten veranlassen könnten, ohne dass die jeweiligen Kontoinhaber dies be-
merken würden“ (UA S. 6). Daraufhin kamen die Angeklagten mit den Zeugen
A. und Kil. und einem weiteren unbekannten Täter überein, gemein-
schaftlich und arbeitsteilig die auf diesem Weg auf die Konten der B. über-
wiesenen Gelder abzuheben und an die Hintermänner weiterzureichen; 10 %
der unbefugt überwiesenen Beträge sollten sie als Provision erhalten. Es wurde
vereinbart, dass A. als Geschäftsführer der B. mit dem Zeugen Kil.
und dem unbekannten Mittäter, die in den Bankfilialen als Übersetzer fungier-
ten, auf den Firmenkonten eingegangene Gelder abheben oder durch Überwei-
sungen weiterleiten sollte und die abgehobenen Summen an die Angeklagten
weitergeben würden. Die Angeklagte Ki. sollte das Geld dann an die Hinter-
männer weiterreichen. Entsprechend diesem Tatplan wurden von Konten dreier
Geschädigter bei der Commerzbank AG zwischen dem 12. und dem 14. No-
vember 2012 Beträge von 190.000 Euro, 170.000 Euro und 490.000 Euro auf
drei Konten der B. überwiesen, die diese bei drei verschiedenen Banken,
unter anderem der Isbank, unterhielt. Große Teile der eingegangenen Beträge
wurden am 15. und 16. November 2012 durch A. , teilweise mit Hilfe des
Zeugen Kil. oder des unbekannten Mittäters, abgehoben und über die Ange-
klagten an die unbekannten Hintermänner weitergereicht. Eine von A.
veranlasste Überweisung in Höhe von 315.250 Euro zugunsten einer Begüns-
tigten in Hongkong wurde von der Isbank nicht ausgeführt. Am 19. Novem-
ber 2012 suchte A. erneut die Filiale der Isbank auf, um weitere
120.000 Euro abzuheben. Er wurde festgenommen, ohne dass eine Auszah-
lung an ihn erfolgte.
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2. Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landge-
richt hat sich nicht mit der Vorschrift des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB auseinan-
dergesetzt, obschon die Feststellungen hierzu drängten. Der Generalbundes-
anwalt hat insoweit ausgeführt:
„Das Landgericht geht – freilich in eher kursorischer Weise – davon
aus, dass die unbekannten Hintermänner in der Commerzbank die
einzelnen Geldbeträge in betrügerischer Weise auf die von den An-
geklagten kontrollierten Konten überwiesen haben (vgl. UA S. 7
i. V. m. UA S. 6 [oben]). Aus den auf UA S. 6 getroffenen (eher ru-
dimentären) Feststellungen zum Verlauf des Treffens der Angeklag-
ten mit zwei unbekannten Deutschen am 7. November 2012 geht
hervor, dass jene ihren Gesprächspartnern ihre Mitwirkung am Tat-
projekt zugesagt und hierfür Bankkonten der B. GmbH zur Ver-
fügung gestellt haben. Da die Angeklagten nach dem Gesamtkon-
text dieses Geschehens davon ausgehen mussten, dass die Hinter-
leute in der Commerzbank hiervon Kenntnis erlangen und die ihnen
zur Verfügung gestellten Konten tatplankonform zur Abwicklung der
unredlichen Transaktionen nutzen würden, hätte das Landgericht
mit Blick auf § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB beweiswürdigend erörtern
müssen, ob die Angeklagten aufgrund ihrer Zusage zur Mitwirkung
an den geplanten Taten und der Benennung der Konten wegen
Beihilfe zum Betrug in drei Fällen und nicht
– wie geschehen – we-
gen Geldwäsche bestraft werden können.
Das vorstehend aufgedeckte Erörterungsdefizit nötigt zur Aufhe-
bung des Urteils mit den zugrunde liegenden Feststellungen. Eine
Schuldspruchberichtigung kommt nicht in Betracht, weil die Urteils-
feststellungen hierfür nicht hinlänglich dicht und eindeutig sind. Zu-
dem stünde einem solchen Prozedere hier ohnedies die Vorschrift
des § 265 Abs. 1 StPO entgegen.
Dem schließt sich der Senat an.
3. Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, um dem neuen Tat-
gericht die Möglichkeit zu umfassenden, in sich stimmigen Feststellungen zu
geben. Sollte das neue Tatgericht unter Berücksichtigung des § 261 Abs. 9
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Satz 2 StGB wiederum zu einer Strafbarkeit der Angeklagten nach § 261 Abs. 2
Nr. 1 StGB gelangen, so wird es sich damit auseinanderzusetzen haben, ob die
Angeklagten die volle Verfügungsgewalt über die überwiesenen Beträge nicht
bereits durch deren Eingang auf den Konten der B. und nicht erst durch
deren Abhebung erlangten. Das Tatbestandsmerkmal des Sich-Verschaffens
verlangt nur, dass der Täter aufgrund einer Übertragungshandlung im Einver-
ständnis mit dem Vortäter eine eigene tatsächliche Verfügungsgewalt über die
Sache erwirbt mit der Folge, dass der Vortäter jede Möglichkeit verliert, auf die
Sache einzuwirken (Schmidt/Krause in LK-StGB, 12. Aufl., § 261 Rn. 21).
Sander
Schneider
Dölp
Berger
Bellay