Urteil des BGH vom 08.12.2016

Einverständnis, Befragung, Adhäsionsverfahren, Vergewaltigung

ECLI:DE:BGH:2016:081216B5STR475.16.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 475/16
vom
8. Dezember 2016
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Vergewaltigung
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2016 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Neuruppin vom 7. Juni 2016 wird entsprechend der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts vom 25. Oktober 2016 mit der Maß-
gabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegrün-
det verworfen, dass der Adhäsionsklägerin Zinsen auf den ihr zu-
erkannten Betrag ab dem 3. Juni 2016 zu entrichten sind. Die Ur-
teilsformel wird dahin ergänzt, dass von einer Entscheidung über
den weitergehenden Adhäsionsantrag abgesehen wird.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den
Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen
sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstan-
denen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Adhä-
sionsklägerin zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Auch hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Nebenklägerin K. lag die An-
nahme eines minder schweren Falles des § 177 Abs. 3 StGB unabhängig von
den in nicht prozessordnungsgemäßer Weise durch „informatorische“ Befra-
gung der Mutter der Nebenklägerin festgestellten Tatfolgen denkbar fern. Die
verhängte Einzelstrafe ist sehr maßvoll.
Der Senat weist jedoch darauf hin, dass sich zur Feststellung der Tatfolgen für
die Nebenklägerin, von deren Vernehmung im Einverständnis aller Verfahrens-
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beteiligten abgesehen wurde, eine Vernehmung ihrer während der Hauptver-
handlung anwesenden Mutter als Zeugin angeboten hätte.
2. Soweit das Landgericht entsprechend dem Adhäsionsantrag eine Pflicht des
Angeklagten zum Ersatz auch von bereits entstandenen materiellen Schäden
festgestellt hat, ergibt sich das Feststellungsinteresse der Adhäsionsklägerin
F. daraus, dass die Schadensentwicklung im Zeitpunkt der Antragstel-
lung noch nicht abgeschlossen war (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2008
– X ZR 6/06).
Mutzbauer Sander Schneider
Berger Feilcke