Urteil des BGH vom 21.01.2016

Hehlerei, Einfluss, Erlass, Strafbarkeit

ECLI:DE:BGH:2016:210116B4STR507.15.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 507/15
vom
21. Januar 2016
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts
– zu Ziffer 1. auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am
21. Januar 2016 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Essen vom 24. Juni 2015 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im
Fall II.16 (gewerbsmäßige Hehlerei) verurteilt worden ist;
insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens
und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen
Auslagen,
b) das vorbezeichnete Urteil im gesamten Rechtsfolgen-
ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mona-
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ten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiel-
len Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im
Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts
im Fall II.16 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, weil die in diesem
Fall getroffenen Feststellungen eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Heh-
lerei nicht hinreichend belegen und es aus prozessökonomischen Gründen an-
gezeigt ist, diesen Fall nicht weiter aufzuklären.
2. a) Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge
hat im verbleibenden Umfang hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfeh-
ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
b) Ob der Bestand des Gesamtstrafenausspruchs schon allein durch den
Wegfall der im Fall II.16 verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs
Monaten gefährdet sein könnte, kann offenbleiben. Der Ausspruch über die
Rechtsfolgen kann schon aus einem anderen Grund insgesamt keinen Bestand
haben.
Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Einzelstrafen jeweils zu
Lasten des Angeklagten gewertet, er habe die Taten während einer laufenden
Bewährungszeit begangen, obwohl die Bewährungszeit aus der im vorliegen-
den Fall einzig in Betracht kommenden Verurteilung durch das Amtsgericht
Dorsten vom 20. Oktober 2009 in dem Zeitraum, in dem der Angeklagte die hier
abgeurteilten Taten begangen hat, bereits abgelaufen war. Lediglich der Be-
schluss über den Erlass der Strafe, der erst am 10. Februar 2015 erfolgte,
stand noch aus. Die Erwägung, deren Einfluss auf die Höhe der verhängten
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Einzelstrafen und damit auch auf die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe der
Senat nicht ausschließen kann, erweist sich daher als durchgreifend rechtsfeh-
lerhaft (vgl. Senatsbeschluss vom 3. September 1991
– 4 StR 346/91, StV
1991, 557 [LS]). Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Ent-
scheidung.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Mutzbauer
Quentin