Urteil des BGH vom 18.06.2015

Nummer, Verschlechterungsverbot, Beendigung, Entscheidungsformel

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 S t R 2 2 0 / 1 5
vom
18. Juni 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juni 2015 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Siegen vom 12. Januar 2015 im Strafausspruch auf-
gehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung anderweit ver-
hängter Einzelstrafen wegen Betruges in 26 Fällen, davon in 15 Fällen in Tat-
einheit mit Urkundenfälschung, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung ma-
teriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Ent-
scheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1
- 3 -
Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Insoweit hat
der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19. Mai 2015 u.a. das
Folgende ausgeführt:
„Die Strafkammer hat die Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts
L. vom 4. Juni 2013 nicht beachtet (UA S. 7). Richtigerweise
hätten zwei Gesamtstrafen gebildet werden müssen: Zunächst aus den
Taten Ziffern 1 bis 15 des vorliegenden Urteils mit Tatzeiten bis 29. April
2013 unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amts-
gerichts L. vom 4. Juni 2013; und eine weitere Gesamtfrei-
heitsstrafe aus den Taten Ziffern 16 bis 26 des vorliegenden Urteils mit
Tatzeiten ab 9. Juni 2013. Dabei ist hinsichtlich des Tatzeitpunkts jeweils
auf die Beendigung mit Abschluss des Verkaufs abzustellen.
Der Fehler bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe zwingt zur Aufhe-
bung auch der Einzelstrafen. Das Urteil beruht auf einer Verständigung
(UA S. 141). Die Strafkammer hat zwar bei der Bemessung der Einzel-
strafen nicht ausdrücklich auf die Verständigung mit dem Angeklagten
hingewiesen, es ist aber davon auszugehen, dass sie, wenn sie ihren
Fehler bemerkt hätte, gegenüber den jetzt als Einsatzstrafen heranzu-
ziehenden Einzelstrafen von zwei Jahren sechs Monaten bzw. zwei Jah-
ren (UA S. 43-44) niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte, um ein Ge-
samtstrafübel innerhalb des zugesagten Strafrahmens zu erreichen (vgl.
Senat, Urteil vom 28. Februar 2013 - 4 StR 537/12)
.“
Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Einer Aufhebung der zuge-
hörigen Feststellungen bedarf es nicht (§ 353 Abs. 2 StPO).
Der neue Tatrichter wird bei der Straffindung das Verschlechterungsver-
bot gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachten haben. Der Senat weist im
Übrigen darauf hin, dass das Landgericht auf UA 43 (unten) den letzten abge-
2
3
4
- 4 -
urteilten Fall versehentlich mit der Nummer 27 statt richtig mit der Nummer 26
bezeichnet hat.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke
Bender
Quentin