Urteil des BGH vom 19.05.2015

Einziehung, Anweisung, Fahrzeug, Entschädigung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 S t R 1 2 4 / 1 5
vom
19. Mai 2015
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Mai 2015 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Neubrandenburg vom 17. Dezember 2014 wird als unbegründet
verworfen. Jedoch entfällt die Anweisung an den Angeklagten,
den Erlös aus der Veräußerung seines unter der Nummer
899/14, lfd. Nr. 9, asservierten Kraftfahrzeugs, amtliches Kenn-
zeichen , zu gleichen Teilen an die Nebenkläger
herauszugeben.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den
Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und mit
Sachbeschädigung, jeweils begangen in zwei tateinheitlich zusammentreffen-
den Fällen, und in weiterer Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr
zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und Maßnahmen nach §§ 69,
69a StGB angeordnet. Es hat ferner bestimmt, dass die Einziehung des Kraft-
fahrzeugs des Angeklagten vorbehalten bleibt, und den Angeklagten angewie-
sen, das Fahrzeug unverzüglich zu veräußern und den Veräußerungserlös zu
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gleichen Teilen an die Nebenkläger herauszugeben. Die nicht näher begründe-
te Revision des Angeklagten, die auf die Verletzung formellen und materiellen
Rechts gestützt ist, führt lediglich zum Wegfall des aus der Beschlussformel
ersichtlichen Teils der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist das Rechtsmit-
tel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Während die Verfahrensrüge schon den Anforderungen des § 344
Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entspricht, bleibt die Revision auf Grund der Sachrüge
überwiegend erfolglos, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zum
Schuld-, Straf- und Maßnahmeausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat. Insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbun-
desanwalts in seiner Antragsschrift vom 24. April 2015 Bezug genommen.
2. Die Anweisung an den Angeklagten, den Erlös aus der Veräußerung
seines Kraftfahrzeugs an die Nebenkläger herauszugeben, kann jedoch nicht
bestehen bleiben.
Gemäß § 74b Abs. 2 StGB hat das Gericht in den Fällen der §§ 74 und
74a StGB anzuordnen, dass die Einziehung
– aus Gründen der Verhältnismä-
ßigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1995
– 2 BvR 195/92, NJW 1996,
246, 247; BGH, Beschluss vom 28. November 2008
– 2 StR 501/08, BGHSt 53,
69, 71)
– vorbehalten bleibt, und eine weniger einschneidende Maßnahme zu
treffen, wenn der Zweck der Einziehung auch durch sie erreicht werden kann.
Gemessen daran ist es aus Rechtsgründen zwar nicht zu beanstanden, dass
die Strafkammer die Einziehung des dem Angeklagten gehörenden Kraftfahr-
zeugs hier vorbehalten und diesen angewiesen hat, das Fahrzeug unverzüglich
zu veräußern (§ 74b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StGB). Für die weiter gehende Anwei-
sung an ihn, den Veräußerungserlös zu gleichen Teilen an die Nebenkläger
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herauszugeben, fehlt es indes an einer gesetzlichen Grundlage. Die Entschädi-
gung des durch eine Straftat Verletzten kann im Rahmen des Strafverfahrens
nur unter den Voraussetzungen der §§ 403 ff. StPO im
– hier nicht in Gang ge-
setzten
– Adhäsionsverfahren erfolgen.
Der Senat lässt den Ausspruch über die vorbehaltene Einziehung daher
in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang entfallen. Der geringfügi-
ge Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den Angeklagten von einem
Teil der Kosten seines Rechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).
Sost-Scheible
RinBGH Roggenbuck ist urlaubs-
bedingt abwesend und deshalb an
der Unterschriftsleistung gehindert.
Sost-Scheible
Franke
Mutzbauer
Bender
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