Urteil des BGH vom 18.03.2015

Erpressung, Anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 S t R 7 8 / 1 5
vom
18. März 2015
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 2015 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve
vom 10. November 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-
prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-
klagte im Fall II.2 der Urteilsgründe der besonders schweren räuberi-
schen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Becker Pfister Hubert
Mayer Gericke