Urteil des BGH vom 09.03.2011

Beihilfe, Wohnung, Betäubungsmittelhandel, Zusage, Straftat

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 31/11
vom
9. März 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. März 2011 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Hannover vom 13. Oktober 2010, soweit es ihn betrifft,
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von zehn
Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hierge-
gen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren
beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat
Erfolg.
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1. Nach den Feststellungen transportierten die Mitangeklagten B. ,
R. und M. , die inzwischen rechtskräftig wegen Einfuhr von Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltrei-
ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden sind, ca.
15 Kilogramm Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von ca. 8,5 Kilogramm HHC in
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einem Pkw von Rumänien über Serbien, Ungarn und Österreich nach Hanno-
ver, wo es der wegen Betäubungsmittelhandels rechtskräftig verurteilte Mitan-
geklagte K. zum gewinnbringenden Weiterverkauf übernehmen sollte. K.
entschied, dass das im Pkw versteckte Heroin erst am nächsten Morgen aus-
gebaut werde. B. , R. und M. sollten die Nacht in seiner Woh-
nung verbringen. Daher bat K. den Angeklagten, in seiner Wohnung zu über-
nachten, damit seine Ehefrau nicht mit den drei fremden Personen alleine sei.
Der Angeklagte, der erkannt hatte, dass es sich um ein Betäubungsmittelge-
schäft handelte, erklärte sich dazu bereit. Kurze Zeit später wurden der Ange-
klagte, B. , R. und M. von der Polizei festgenommen.
2. Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. Ihnen
lässt sich nicht entnehmen, dass der Angeklagte mit seiner Zusage, in der
Wohnung des Mitangeklagten K. zu übernachten, dessen Handeltreiben mit
Heroin - wie es die Beihilfe voraussetzt (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 27
Rn. 14 ff.) - objektiv förderte. Der für die Übernachtung festgestellte Grund, die
Ehefrau des Mitangeklagten K. solle mit B. , R. und M. nicht
alleine in der Wohnung sein, steht in keinem Zusammenhang mit dem Betäu-
bungsmittelhandel. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe
ergibt sich eine Förderung der vom Mitangeklagten K. begangenen Straftat
durch den Angeklagten nicht. Die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung,
der Angeklagte habe "die Absicht gehabt, den Mitangeklagten K. bei dessen
Tätigkeiten zu unterstützen, indem er die Mitangeklagten B. , R. und
M. überwachen und damit den Ausbau des Heroins am nächsten Mor-
gen ermöglichen sollte", belegen allenfalls den Vorsatz des Angeklagten, nicht
aber eine objektive Förderung der Haupttat. Sie stehen zudem im Widerspruch
zu dem festgestellten Grund für die zugesagte Übernachtung. Deshalb wird
auch die Wertung, der Angeklagte habe K. "durch seine Anwesenheit
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psychisch unterstützt, indem er ihm ein Gefühl der Sicherheit vermittelte", nicht
durch Tatsachen gestützt.
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
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Schäfer Pfister von Lienen
Hubert Mayer