Urteil des BGH vom 21.02.2017

Anhörung

ECLI:DE:BGH:2017:210217B2STR401.16.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 401/16
vom
21. Februar 2017
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2017 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Limburg a. d. Lahn vom 3. Juni 2016 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch
wird das Rubrum der angefochtenen Entscheidung aufgrund eines of-
fensichtlichen Fassungsversehens dahin korrigiert, dass das Urteil nicht
vom 25. Mai 2016, sondern vom 3. Juni 2016 datiert.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-
gen zu tragen.
Appl Eschelbach Zeng
Bartel Grube