Urteil des BGH vom 30.03.2016

Vollstreckung der Strafe, Besitz, Auslieferungshaft, Spanien

ECLI:DE:BGH:2016:300316B2STR20.16.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 20/16
vom
30. März 2016
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Besitzes halbautomatischer Kurzwaffen zum Verschießen
von Patronenmunition u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. und 2. auf dessen Antrag - am
30. März 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hanau vom 13. Oktober 2015 wird mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, dass die Entscheidung über die An-
rechnung der in Spanien erlittenen Auslieferungshaft entfällt.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
3. Für die Entscheidung über die Beschwerde des Angeklagten
gegen den Strafaussetzungsbeschluss des Landgerichts Hanau
vom 13. Oktober 2015 ist der Bundesgerichtshof nicht mehr zu-
ständig.
Gründe:
Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Hanau vom
11. August 2014 - unter Freisprechung im Übrigen - wegen unerlaubten Um-
gangs mit explosionsgefährlichen Stoffen entgegen § 27 Abs. 1 Sprengstoffge-
setz in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz halbautomatischer Kurzwaffen zum
Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von
Munition und wegen unerlaubten Besitzes eines in Anlage 2 zum Waffengesetz
Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 genannten Gegenstands (Totschläger) zu einer Gesamt-
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freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden; die Vollstreckung der Gesamt-
freiheitsstrafe war zur Bewährung ausgesetzt und in Spanien erlittene Ausliefe-
rungshaft im Maßstab 1:1 angerechnet worden.
Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom
4. Februar 2015 (2 StR 414/14) den Schuldspruch geändert und dahin neu ge-
fasst, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefähr-
lichen Stoffen entgegen § 27 Abs. 1 Sprengstoffgesetz in Tateinheit mit uner-
laubtem Besitz halbautomatischer Kurzwaffen zum Verschießen von Patronen-
munition und in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition und
unerlaubtem Besitz eines in Anlage 2 zum Waffengesetz Abschnitt 1 Nr. 1.3.2
genannten Gegenstands (Totschläger) schuldig ist, den Strafausspruch aufge-
hoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr zu einer Freiheitsstrafe
von zehn Monaten verurteilt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus-
gesetzt und (erneut) in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 an-
gerechnet. In dem im Anschluss an das Urteil verkündeten Beschluss hat es
dem Angeklagten u.a. aufgegeben, insgesamt 8.000
€ an vier verschiedene
Organisationen zu zahlen. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit
seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts
rügt. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Angeklagte gegen die Zahlungs-
auflage. Die Revision hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg;
für die Entscheidung über die Beschwerde ist der Senat nicht mehr zuständig.
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I.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344
Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Revision des Angeklagten führt aus den zutreffenden Erwägungen
der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Januar 2016 zum Weg-
fall der Entscheidung über die Anrechnung der in Spanien erlittenen Ausliefe-
rungshaft, über die bereits durch Urteil des Landgerichts Hanau vom 11. August
2014 rechtskräftig entschieden worden ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des
Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben.
3. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbil-
lig, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belas-
ten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
II.
An einer abschließenden Entscheidung über die nach § 305a Abs. 1
StPO zulässige Beschwerde sieht sich der Senat gehindert, da die Sache inso-
weit noch nicht entscheidungsreif ist und nach Abschluss des Revisionsverfah-
rens die zunächst durch § 305a Abs. 2 StPO begründete Zuständigkeit des
Bundesgerichtshofs für das Beschwerdeverfahren nicht mehr besteht (vgl. Se-
nat, Beschluss vom 3. Juli 1987 - 2 StR 213/87, BGHSt 34, 392 f. mwN).
Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif, weil die Strafkammer bisher
keine Entscheidung getroffen hat, ob sie der Beschwerde abhelfen will (§ 306
Abs. 2 StPO). Ein Abhilfeverfahren ist hier auch nicht unerlässlich (vgl. dazu
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BGH, Beschluss vom 5. Juni 2007 - 5 StR 126/07). Das Landgericht hat seine
Entscheidung hinsichtlich der Geldauflage nicht - was es auch nicht musste -
förmlich begründet, so dass nicht ersichtlich ist, welche Überlegungen es zu der
Auflage veranlasst hat. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen wird die
Strafkammer diese Überlegungen in einem begründeten Beschluss nach § 306
Abs. 2 StPO darzulegen haben, damit das Beschwerdegericht prüfen kann, ob
die Geldauflage insbesondere ihrer Höhe nach gerechtfertigt ist oder ob sie
nicht mehr zumutbar und deshalb gesetzwidrig ist (§ 56b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 StGB, § 305a Abs. 1 Satz 2 StPO). Hilft die Strafkammer der Be-
schwerde nicht ab, so wird die Sache dem nunmehr als Beschwerdegericht zu-
ständigen Oberlandesgericht vorzulegen sein.
Fischer RiBGH Prof. Dr. Krehl Eschelbach
ist an der Unterschrift
gehindert.
Fischer
Zeng Bartel