Urteil des BGH vom 12.01.2012

Pneumonie, Entziehen, Zusage, Revisionsgrund, Steuerhinterziehung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 474/11
vom
12. Januar 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2012 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 3. März 2011 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-
ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der von der Revision geltend gemachte absolute Revisionsgrund des § 338
Nr. 5 StPO, den sie aus einem Verstoß gegen § 230 Abs. 1 StPO i.V.m. § 231
Abs. 2 StPO herleiten will, liegt nicht vor. Der Kammervorsitzende hatte den
Angeklagten, der nach Rumänien reisen wollte, ausdrücklich darauf hingewie-
sen, dass eine Auslandsreise im Hinblick auf die laufende Hauptverhandlung
nicht in Betracht komme. Gleichwohl ist der Angeklagte entgegen einer gegen-
über dem Landgericht abgegebenen Zusage, nicht ins Ausland zu reisen, nach
dem 27. Verhandlungstag nach Rumänien ausgereist. Das Landgericht hat sich
rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass sich der Angeklagte nach Rumänien
begeben hat, um sich dem Verfahren zu entziehen und um eine Situation zu
schaffen, die eine Fortsetzung der Hauptverhandlung in seiner Gegenwart un-
möglich macht. Er war somit bereits vor dem Tag vor dem geplanten Fortset-
zungstermin, als er in Bukarest mit Symptomen einer schweren Erkältung ein
Krankenhaus aufsuchte, und auch unabhängig von der dort u.a. diagnostizier-
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ten „interstitiellen Pneumonie“, entschlossen, der weiteren Hauptverhandlung
fernzubleiben. Das Landgericht durfte daher gemäß § 231 Abs. 2 StPO die
Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende führen. Der von
der Revision angesprochene Umstand, dass der Angeklagte „nach wie vor
flüchtig ist“, hat dabei keine Bedeutung für die Frage der Eigenmächtigkeit beim
Fernbleiben des Angeklagten von den weiteren Hauptverhandlungsterminen.
Nack Wahl Hebenstreit
Jäger Sander