Urteil des BGH vom 01.09.2015

Zusage, Gesamtstrafe

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 S t R 3 8 2 / 1 5
vom
1. September 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2015 be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 17. April 2015 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Gesamtstrafe auch be-
rücksichtigt, dass die Staatsanwaltschaft Augsburg
eine „Einstellung“ ih-
res Ermittlungsverfahrens gemäß § 154 StPO zugesagt hat, falls der
Angeklagte
„im hiesigen Verfahren“ durch das Landgericht München I
rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren verurteilt
werden sollte; hierzu habe der Angeklagte im Rahmen seines letzten
Wortes geäußert, für ihn sei es von Bedeutung, auf Grund dieses Ver-
fahrens und der in Aussicht gestellten „Gesamterledigung“ der noch an-
hängigen Verfahren einen „Schlussstrich“ ziehen zu können.
Die Berücksichtigung dieser Zusage der Staatsanwaltschaft Augsburg
als Strafzumessungstatsache bei der Bildung der Gesamtstrafe (§ 54
Abs. 1 StGB) begegnet Bedenken; denn bei der Bemessung der Ge-
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samtstrafe sind nach § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB durch einen gesamtstra-
fenspezifischen Zumessungsakt die Person des Täters und die einzel-
nen
– verfahrensgegenständlichen – Straftaten zusammenfassend zu
würdigen (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 54 Rn. 6 mwN).
Im Hinblick darauf, dass die Staatsanwaltschaft Augsburg nach den Ur-
teilsgründen ersichtlich eine bindende Zusage abgegeben hat, nach
§ 154 StPO von Strafverfolgung abzusehen, kann der Senat allerdings
bei der hier gegebenen Fallgestaltung jedenfalls ausschließen, dass der
Angeklagte im Ergebnis beschwert ist.
Raum Rothfuß Graf
Cirener Fischer