Urteil des BGH vom 14.02.2013
BGH: einsichtnahme, unabhängigkeit, einfluss, präsidium, abgabe, öffentlichkeit, anforderung, vorverfahren, vorsitz, begriff
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
RiZ 3/12
Verkündet am:
14. Februar 2013
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Prüfungsverfahren
des Richters am Bundesgerichtshof
dienstlich:
Antragsteller,
gegen
die Bundesrepublik Deutschland
Antragsgegnerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
- 2 -
Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 14. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesge-
richtshof Prof. Dr. Bergmann, die Richterin am Bundesgerichtshof Safari Cha-
bestari, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Drescher und Pamp sowie die
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges
für Recht erkannt:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Antragsteller ist Richter am Bundesgerichtshof und dem 2. Straf-
senat zugewiesen. Die Stelle des Vorsitzenden war seit 1. Februar 2011 va-
kant. Im Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für 2012 wurde dem
Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. E. neben dem Vorsitz
im 4. Strafsenat auch der Vorsitz im 2. Strafsenat übertragen. Mit Beschluss
vom 11. Januar 2012 setzte der 2. Strafsenat in dem Verfahren 2 StR 346/11
die Hauptverhandlung aus, weil der Senat in der Person des Vorsitzenden
falsch besetzt sei; ein Vorsitzender Richter könne nicht gleichzeitig zwei voll
ausgelastete Strafsenate des Bundesgerichtshofs leiten. In anderer Besetzung
entschied der 2. Strafsenat am selben Tag in der Sache 2 StR 482/11, er sei
vorschriftsmäßig besetzt.
1
- 3 -
Am 18. Januar 2012 beschloss das Präsidium des Bundesgerichtshofs,
die Geschäftsverteilung für den 2. Strafsenat nicht zu ändern. Am 8. Februar
2012 entschied der 2. Strafsenat das Verfahren 2 StR 346/11 in der Sache. Da
das Präsidium der Rechtsprechung des Senats zur Besetzung nicht gefolgt sei,
wolle er der Sache Fortgang geben, weil den Verfahrensbeteiligten anders nicht
zu einer zeitnahen Entscheidung zu verhelfen sei.
Ab Ende Februar 2012 wurden in mehreren Verfahren Ablehnungsgesu-
che wegen Besorgnis der Befangenheit gegen Richter des 2. Strafsenats ge-
stellt, die sich darauf stützten, dass der Senat am 8. Februar 2012 seine Mei-
nung geändert habe. Grund sei vermutlich eine Anhörung von Mitgliedern des
2. Strafsenats am 18. Januar 2012 gewesen, in der auf Richter, die der Rechts-
ansicht des Präsidiums nicht folgen wollten, entsprechender Druck ausgeübt
worden sei. Davon seien auch die nicht angehörten Richter betroffen, so dass
die Richter nicht mehr die Gewähr unbeeinflusster und unabhängiger Entschei-
dungsfindung böten. Die abgelehnten Richter wurden von dem Vorsitzenden
der jeweils zur Entscheidung berufenen Sitzgruppe aufgefordert, dienstliche
Erklärungen abzugeben. Der Antragsteller gab in den Verfahren 2 StR 620/11,
622/11 und 25/12 am 28. März 2012 dienstliche Stellungnahmen ab und leitete
sie dem Vorsitzenden der zuständigen Sitzgruppe zu.
Der Präsident des Bundesgerichtshofs fragte den Vorsitzenden der für
das Verfahren 2 StR 25/12 zuständigen Sitzgruppe, ob er Bedenken habe, dass
der Präsident Einsicht in die dienstlichen Erklärungen nehme, nach der Darstel-
lung der Antragsgegnerin auch in die Ablehnungsgesuche. Dieser habe - so die
Antragsgegnerin - erklärt, er habe keine Bedenken und es sei Sache des Präsi-
denten, über die Einsichtnahme zu entscheiden.
Am 10. April 2012 überbrachte die Geschäftsstellenbeamtin der Präsidi-
alrichterin des Bundesgerichtshofs auf deren im Auftrag des Präsidenten des
2
3
4
5
- 4 -
Bundesgerichtshofs geäußerte telefonische Bitte zusammen mit dem Senats-
heft 2 StR 25/12 sechs dienstliche Erklärungen, die die Präsidialrichterin an den
Präsidenten des Bundesgerichtshofs weitergab.
Der Antragsteller trägt vor, der Zugriff des Präsidenten des Bundesge-
richtshofs auf seine dienstliche Erklärung sei eine Maßnahme der Dienstauf-
sicht im Sinn von § 26 Abs. 3 DRiG gewesen und habe unzulässig in den Be-
reich seiner richterlichen Unabhängigkeit eingegriffen. Die Abgabe dienstlicher
Erklärungen gehöre zum Kernbereich richterlicher Tätigkeit. Ein Zugriff des
Dienstvorgesetzten auf eine solche Erklärung mit dem erklärten Zweck, zu se-
hen, was darin stehe, um dem gegebenenfalls in der Presse entgegenzutreten,
greife unzulässig in den Kernbereich richterlicher Tätigkeit ein. Ein unzulässiger
Eingriff liege nicht erst vor, wenn der Dienstvorgesetzte den Inhalt dienstlicher
Erklärungen zum Gegenstand von Vorhaltungen mache oder in sonstiger Weise
auf Abgabe oder Inhalt der Erklärung und damit auf die richterliche Tätigkeit
Einfluss zu nehmen versuche. Entscheidend sei, dass es um jeweils richterliche
Handlungen gehe, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des Rich-
ters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, unmittelbar im Zusam-
menhang stünden. Daher sei schon der Zugriff auf die Erklärung im laufenden
Verfahren unzulässig gewesen. Es gebe keinen legitimen Anlass, der einen
solchen Zugriff rechtfertigen könnte. Die Maßnahme sei auch nicht durch eine
möglicherweise vom Vorsitzenden der für die Entscheidung über das Befan-
genheitsgesuch zuständigen Sitzgruppe erklärte Zustimmung gerechtfertigt. Ein
Zugriffsrecht habe sich des Weiteren nicht aus einem allgemeinen Kontroll- und
Beobachtungsrecht ergeben.
Die Maßnahme habe in den geschützten Bereich der richterlichen Unab-
hängigkeit eingegriffen. Die Aktivitäten des Präsidenten seien darauf gerichtet
gewesen, ihm Vorhalte im Hinblick auf vergangene und gegebenenfalls künftige
Rechtsprechung zu machen, Auskünfte über zukünftiges richterliches Entschei-
6
7
- 5 -
dungsverhalten zu erlangen und ihn zu veranlassen, gegebenenfalls Rechtsan-
sichten, die denen des Dienstvorgesetzten widersprachen, aufzugeben. Der
Inhalt seiner dienstlichen Erklärung habe in unmittelbarem Zusammenhang mit
diesen Aktivitäten gestanden. Sie sei angefordert und zur Kenntnis genommen
worden, um Maßnahmen zu prüfen und durchzuführen, falls der Inhalt dem
Dienstvorgesetzten missfallen hätte. Es bestünden aus objektiver Sicht keine
Zweifel daran, dass der Zugriff im unmittelbaren Zusammenhang mit laufenden,
ihn betreffenden dienstaufsichtlichen Verfahren (dienstliche Beurteilungen;
rechtshängige verwaltungsgerichtliche Verfahren) gestanden habe und objektiv
geeignet gewesen sei, auf sein Entscheidungsverhalten Einfluss zu nehmen.
Der Zugriff habe dies auch subjektiv bezweckt.
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass die Anordnung des Präsidenten des Bundesge-
richtshofs vom 10. April 2012 an die Geschäftsstelle des 2. Straf-
senats des Bundesgerichtshofs, ihm die dienstlichen Erklärungen
vorzulegen, die der Antragsteller als abgelehnter Richter gemäß
§ 26 Abs. 3 StPO in den Verfahren 2 StR 25/12, 2 StR 620/11,
2 StR 622/11 abgegeben hatte, sowie die Einsichtnahme in diese
Erklärungen rechtswidrig in den Bereich seiner richterlichen Un-
abhängigkeit eingegriffen haben und daher unzulässig waren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie trägt vor, der Präsident des Bundesgerichtshofs habe erfahren, dass
in einzelnen Verfahren Ablehnungsgesuche gegen Richter des 2. Strafsenats
eingegangen seien, die sich auf das Verhalten von Mitgliedern des 2. Straf-
senats nach dem Aussetzungsbeschluss vom 11. Januar 2012 bezogen. Er
8
9
10
- 6 -
habe erwartet, dass der Gang des Ablehnungsverfahrens in die Öffentlichkeit
getragen würde, wie zuvor schon die unterschiedlichen Rechtsauffassungen
über die ordnungsgemäße Besetzung des 2. Strafsenats. Außerdem habe er
erwartet, dass er von Mitgliedern des Präsidiums nach dem Inhalt der Ableh-
nungsgesuche und dem Verfahrensstand gefragt werden würde. Über den In-
halt der Ablehnungsgesuche und der dienstlichen Erklärungen habe er keine
Vorstellungen gehabt. Er habe daher auch nicht die Absicht gehabt, durch eine
öffentliche Erklärung oder durch Erklärungen gegenüber den abgelehnten Rich-
tern dem Inhalt der dienstlichen Erklärungen entgegenzutreten, sondern habe
lediglich auf Presseberichte vorbereitet sein wollen.
Er habe, obwohl er es rechtlich nicht für erforderlich gehalten habe, den
Vorsitzenden der Sitzgruppe gefragt, ob er Bedenken habe, dass der Präsident
Einsicht in die Ablehnungsgesuche und die dienstlichen Erklärungen nehme.
Dieser habe erklärt, er habe keine Bedenken und es sei Sache des Präsiden-
ten, über die Einsichtnahme zu entscheiden. Nach Einsichtnahme habe er dem
Präsidium am 11. April 2012 mitgeteilt, er lasse prüfen, ob er berechtigt sei, die
dienstlichen Erklärungen an die Präsidiumsmitglieder zu verteilen. Davon habe
er nach der Prüfung abgesehen.
Weder die Anforderung noch die Einsichtnahme in das Senatsheft mit
den dienstlichen Erklärungen seien Maßnahmen der Dienstaufsicht. Die Hand-
lungen hätten allein der Unterrichtung über einen Vorgang gedient, der mög-
licherweise Gegenstand von Presseberichten sein würde und die Aufgaben des
Präsidiums berühre, dessen Beratungen der Präsident vorzubereiten habe. Der
Anforderung und Einsichtnahme wohne keinerlei Weisungsgehalt inne. Den
Verfahrensbeteiligten seien die dienstlichen Erklärungen ohnehin bekannt zu
machen gewesen.
11
12
- 7 -
Entscheidungsgründe:
Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
I. Der Antrag ist nicht schon unzulässig, weil das nach § 66 Abs. 2, § 62
Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e DRiG erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt ist.
Ein Antrag ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn sich die oberste Dienstbehörde
im Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG sachlich auf den Antrag eingelas-
sen und seine Zurückweisung als unbegründet beantragt hat (BGH, Urteil vom
21. Oktober 1982 - RiZ(R) 6/81, BGHZ 85, 145, 148 f.; Urteil vom 27. Januar
1995 - RiZ(R) 3/94, juris; Urteil vom 10. August 2001 - RiZ(R) 5/00, NJW 2002,
359; Urteil vom 3. November 2004 - RiZ(R) 2/03, NJW 2005, 905). Die Antrags-
gegnerin hat die Ablehnung des Prüfungsantrags beantragt.
II. Eine Maßnahme der Dienstaufsicht liegt in dem Zugriff des Präsiden-
ten auf die dienstlichen Erklärungen des Antragstellers nicht, so dass der An-
trag unzulässig ist.
1. Ein Prüfungsantrag ist nur dann zulässig, wenn eine Maßnahme der
Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom
15. November 2007 - RiZ(R) 4/07, NJW 2008, 1448 Rn. 24) und nachvollzieh-
bar dargelegt ist, dass diese Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit beein-
trächtigt (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - RiZ(R) 1/10 Rn. 22, juris; Urteil
vom 3. November 2004 - RiZ(R) 2/03, NJW 2005, 905 mwN). Nach ständiger
Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes genügt dazu die schlichte
- nachvollziehbare - Behauptung einer Beeinträchtigung der richterlichen Unab-
hängigkeit (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ(R) 1/09 Rn. 44,
juris; Urteil vom 24. November 1994 - RiZ(R) 4/94, NJW 1995, 731, 732 mwN).
Die Frage, ob die beanstandeten Maßnahmen die richterliche Unabhängigkeit
beeinträchtigen, ist eine Frage der Begründetheit des Prüfungsantrags.
13
14
15
16
- 8 -
Das Dienstgericht des Bundes hat den Begriff "Maßnahme der Dienst-
aufsicht" entsprechend dem auf einen umfassenden Rechtsschutz der richterli-
chen Unabhängigkeit gerichteten Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG seit jeher weit
ausgelegt. Es genügt bereits eine Einflussnahme, die sich lediglich mittelbar auf
die rechtsprechende Tätigkeit des Richters auswirkt oder darauf abzielt. Erfor-
derlich ist jedoch, dass sich das Verhalten einer dienstaufsichtführenden Stelle
bei objektiver Betrachtung gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimm-
te Gruppe von Richtern wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwi-
schen der Justizverwaltung und dem Richter oder bestimmten Richtern ge-
kommen ist bzw. ein konkreter Bezug zur Tätigkeit eines Richters besteht (st.
Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 1. März 2002 - RiZ(R) 1/01, NJW-RR 2002,
929, 931; Urteil vom 15. November 2007 - RiZ(R) 4/07, NJW 2008, 1448 Rn. 25
mwN; Urteil vom 6. Oktober 2011 - RiZ(R) 7/10, DRiZ 2012, 169 Rn. 23). Eine
Maßnahme der Dienstaufsicht muss sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem
dienstlichen Verhalten eines oder mehrerer Richter befassen oder geeignet
sein, sich auf das künftige Verhalten dieser Richter in bestimmter Richtung aus-
zuwirken. Wegen dieser erforderlichen Zielsetzung sind etwa bloße Meinungs-
äußerungen einer dienstaufsichtführenden Stelle zu einer Rechtsfrage nicht als
"Maßnahme der Dienstaufsicht" im Sinn von § 26 Abs. 3 DRiG anzusehen (vgl.
etwa BGH, Urteil vom 12. November 1973 - RiZ(R) 1/73, BGHZ 61, 374, 378 f.;
Urteil vom 12. November 1973 - RiZ(R) 3/73, DRiZ 1974, 99, 100; Urteil vom
5. Februar 1980 - RiZ(R) 1/79, DRiZ 1980, 229, 230; Urteil vom 26. Juni 1984
- RiZ(R) 2/84, NJW 1984, 2471, 2472; Urteil vom 15. November 2007 - RiZ(R)
4/07, NJW 2008, 1448 Rn. 25).
2. Die Einsichtnahme in die dienstlichen Erklärungen des Antragstellers
ist weder als Stellungnahme zu einem in der Vergangenheit liegenden Verhal-
ten des Antragstellers anzusehen noch ist sie geeignet, auf seine künftige Tä-
tigkeit Einfluss zu nehmen.
17
18
- 9 -
a) In der Beschaffung der dienstlichen Erklärungen und in der Einsicht-
nahme in diese liegt keine Stellungnahme zu einem Verhalten des Antragstel-
lers in der Vergangenheit. Sie enthält keine Wertung und ist daher ein insoweit
neutraler Vorgang. Zwar wurde in einer außerordentlichen Dienstprüfung ohne
Wissen des betroffenen Richters eine Maßnahme der Dienstaufsicht gesehen,
weil diese als Ausdruck des Misstrauens empfunden werden könne (BGH, Ur-
teil vom 21. Oktober 1982 - RiZ(R) 6/81, BGHZ 85, 145, 156). Einer Dienstprü-
fung steht die Einsichtnahme in die dienstlichen Erklärungen im vorliegenden
Fall aber nicht gleich, weil sie nicht einer Überprüfung der ordnungsgemäßen,
unverzögerten Erledigung der Amtsgeschäfte (§ 26 Abs. 2 DRiG) diente.
Die Einsichtnahme wird auch nicht dadurch zu einer Stellungnahme zum
Verhalten des Antragstellers, weil der Präsident des Bundesgerichtshofs sich
dadurch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin auf eventuelle Presseanfragen
vorbereiten wollte. Eine Stellungnahme zum Verhalten eines Richters kann
zwar auch in einer Erklärung gegenüber der Presse liegen (BGH, Urteil vom
12. Mai 2011 - RiZ(R) 4/09 Rn. 30, juris). Ob eine Pressemitteilung eine wer-
tende Stellungnahme enthält, hängt aber von ihrem Inhalt ab. Die Informations-
beschaffung für eine eventuelle Presseerklärung ist noch nicht die Stellung-
nahme selbst und kein Ausdruck einer Missbilligung.
b) Die Einsichtnahme ist nicht geeignet, sich auf die künftige Tätigkeit
des Antragstellers unmittelbar oder mittelbar auszuwirken.
aa) Beschaffung und Einsichtnahme allein haben, auch wenn sie dem
Antragsteller bekannt werden, keinen Bezug zur künftigen Tätigkeit des Antrag-
stellers und können sie nicht unmittelbar beeinflussen. Zur Entscheidung über
das Befangenheitsgesuch war der Antragsteller nicht berufen. Auch wenn der
Antragsteller in der Zukunft weitere dienstliche Erklärungen zu den Vorgängen,
die zum Gegenstand der Befangenheitsgesuche gemacht worden waren, abge-
19
20
21
22
- 10 -
ben muss, wird deren Inhalt nicht schon dadurch beeinflusst, dass der Präsi-
dent die abgegebenen dienstlichen Erklärungen kennt. Abgesehen davon war
damit zu rechnen, dass die dienstlichen Erklärungen in diesen Verfahren nach
der Mitteilung an die Verfahrensbeteiligten früher oder später an die Öffentlich-
keit gelangen und damit auch dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs be-
kannt würden.
Anhaltspunkte dafür, dass der Präsident unabhängig von diesen Vorfäl-
len in dienstliche Erklärungen des Antragstellers Einsicht nehmen würde, be-
stehen nicht. Aus diesem Grund scheidet es auch aus, die Einsichtnahme unter
dem Gesichtspunkt als Maßnahme der Dienstaufsicht anzusehen, dass sie zu
dem Gefühl einer heimlichen Überwachung durch den Präsidenten des Bun-
desgerichtshofs und insoweit zu einer Einflussnahme auf die Rechtsprechung
führen könnte.
bb) Als dienstaufsichtliche Maßnahme kommt die Einsichtnahme daher
nur in Frage, wenn sie als Vorbereitungsmaßnahme für dienstaufsichtliche
Maßnahmen zu verstehen wäre, um damit mittelbar das weitere Verhalten des
Antragstellers zu steuern. Die Einordnung eines Geschehens als Vorberei-
tungsmaßnahme für dienstaufsichtliche Maßnahmen kann sich zum einen dar-
aus ergeben, dass eine Maßnahme ausdrücklich als Ermittlungsmaßnahme im
Rahmen der Dienstaufsicht gekennzeichnet ist; die Einordnung kann sich aber
auch aus der den Umständen zu entnehmenden objektiven Bedeutung erge-
ben. Die Befürchtung eines Richters, ein Vorfall diene der Vorbereitung dienst-
aufsichtlicher Maßnahmen, die in den Umständen bei objektiver Betrachtung
keinen hinreichenden Anhaltspunkt findet, genügt dagegen nicht, um aus einem
Geschehen eine Vorbereitungsmaßnahme zu machen.
(1) Im Streitfall hat der Präsident des Bundesgerichtshofs die Einsicht-
nahme nicht als Ermittlungsmaßnahme im Rahmen der Dienstaufsicht bezeich-
23
24
25
- 11 -
net. Der Antragsteller hat nicht behauptet, dass der Präsident des Bundesge-
richtshofs die Einsichtnahme ausdrücklich als Ermittlungsmaßnahme bezeich-
net habe. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, der Präsident des Bundesge-
richtshofs habe lediglich auf Presseanfragen und auf Nachfragen der Präsidi-
umsmitglieder vorbereitet sein wollen.
(2) Aus den Umständen ergibt sich nicht, dass die Einsichtnahme dienst-
aufsichtliche Maßnahmen vorbereiten sollte. Der Antragsteller behauptet zwar
auch, dass der Zugriff des Präsidenten des Bundesgerichtshofs darauf gerichtet
gewesen sei, ihm Vorhalte im Hinblick auf vergangene und gegebenenfalls
künftige Rechtsprechung zu machen, Auskünfte über zukünftiges richterliches
Entscheidungsverhalten zu erlangen und ihn zu veranlassen, gegebenenfalls
Rechtsansichten, die denen des Dienstvorgesetzten widersprachen, aufzuge-
ben. Unter dem Blickwinkel eines objektiven Maßstabes gibt es aber auch unter
Berücksichtigung der Vorgeschichte keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass
die Kenntnisnahme vom Inhalt der dienstlichen Erklärungen Vorhaltungen er-
möglichen sollte, als Vorstufe für ein Auskunftsverlangen an den Richter über
sein zukünftiges Entscheidungsverhalten dienen oder bezwecken sollte, den
Richter zur Aufgabe von Rechtsansichten zu veranlassen. Nach der Mitteilung
an die Verfahrensbeteiligten war zu erwarten, dass der Inhalt der dienstlichen
Erklärungen öffentlich bekannt würde. Wäre es dem Präsidenten um die Prü-
fung oder Vorbereitung von Vorhalten o.ä. gegangen, hätte er das öffentliche
Bekanntwerden abwarten und sich die dienstlichen Erklärungen danach be-
schaffen können. Gegen die Vorbereitung von Maßnahmen, gerade den An-
tragsteller zur Aufgabe von Rechtsansichten zu bewegen oder um ihm Vorhal-
tungen zu machen, spricht auch, dass sich der Präsident das Senatsheft mit
allen in dem Verfahren abgegebenen dienstlichen Erklärungen vorlegen ließ.
Auch soweit der Antragsteller darauf verweist, dass der Präsident des
Bundesgerichtshofs zum Zeitpunkt des Zugriffs mit der Abfassung einer dienst-
26
27
- 12 -
lichen Beurteilung über den Antragsteller befasst war und dort auf das Verhal-
ten des Antragstellers im Hinblick auf die Bemühungen des Präsidiums in die-
ser Angelegenheit ausdrücklich abwertend hingewiesen habe, lässt das nicht
den Schluss zu, dass der Zugriff auf die dienstlichen Erklärungen zur Abfas-
sung einer derartigen Beurteilung erfolgte. Wie der Antragsteller selbst vorträgt,
war seine Auffassung dem Präsidenten bereits bekannt. Dass die dienstlichen
Erklärungen in einer nachfolgenden Beurteilung erwähnt sind, hat der Antrag-
steller nicht behauptet.
Dass der Antragsteller unter Berufung auf die Einsichtnahme durch den
Präsidenten in einem späteren Ablehnungsverfahren die Abgabe einer dienstli-
chen Erklärung verweigert hat, beruht auf seinem eigenen Entschluss und
macht die Einsichtnahme nicht von vorneherein geeignet, sich auf seine Tätig-
keit auszuwirken.
Ob der Präsident des Bundesgerichtshofs - wie der Antragsteller in Frage
stellt - befugt war, auf die dienstlichen Erklärungen zuzugreifen, hat das Dienst-
gericht nicht zu entscheiden. Selbst wenn der Zugriff auf die Erklärungen für die
Vorbereitung auf Presseanfragen oder Fragen des Präsidiums nicht notwendig
und der Präsident dazu nicht befugt gewesen sein sollte, folgte daraus noch
nicht, dass es sich um eine Vorbereitungsmaßnahme für künftige beeinträchti-
gende Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinn des § 26 Abs. 3 DRiG handelte.
28
29
- 13 -
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 1 DRiG in Verbindung
mit § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2
GKG).
Bergmann Safari Chabestari Drescher
Pamp Menges
30