Urteil des BGH vom 21.08.2014

BGH: reiter, aufklärungspflicht, provision, agio

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 516/13
vom
21. August 2014
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2014 durch die
Richter Dr. Herrmann, Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Köln vom 19. November 2013 - 24 U 80/13 - wird zurückgewiesen,
weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-
dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsurteil beruht nicht auf einem etwaigen Verstoß ge-
gen das Verbot der Überraschungsentscheidung. In dem vom Be-
schwerdeführer vorgelegten E-Mail - Schreiben vom 7. Dezember
2006 wird über die Höhe der Provision, die der Beklagte neben
dem im Konzeptionspapier ausgewiesenen Agio erhielt, nicht auf-
geklärt. Hierzu wäre der Beklagte indes aufgrund der irreführen-
den Angaben in dem Konzeptionspapier verpflichtet gewesen (vgl.
zur Aufklärungspflicht über die Provisionshöhe bei irreführenden
Prospektangaben Senat, Urteile vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07,
NJW-RR 2008, 1129 Rn. 17, 22 und vom 12. Februar 2009 - III ZR
90/08, NJW-RR 2009, 613 Rn. 9).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 210.000,00 €
Herrmann
Seiters
Tombrink
Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 16.04.2013 - 3 O 18/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 19.11.2013 - 24 U 80/13 -