Urteil des BGH vom 27.06.2006

BGH (höhe, haftung, unternehmer, zivilrechtliche haftung, zeitliche kongruenz, zivilrechtlicher anspruch, vorschrift, stand, mitverschulden, umfang)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 143/05 Verkündet
am:
27. Juni 2006
Holmes,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
SGB VII § 110
Ein Sozialversicherungsträger kann wegen der von ihm erbrachten Aufwendungen
beim Rückgriff nach § 110 SGB VII grundsätzlich auch auf den fiktiven Schmerzens-
geldanspruch des Geschädigten gegen den nach den §§ 104 ff. SGB VII haftungs-
privilegierten Schädiger zurückgreifen.
BGH, Urteil vom 27. Juni 2006 - VI ZR 143/05 - OLG Köln
LG Köln
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Juni 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Mai 2005 wird auf ihre Kos-
ten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die klagende Berufsgenossenschaft nimmt die Beklagte wegen eines
Arbeitsunfalls ihres Versicherten gemäß § 110 SGB VII in Anspruch.
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Der Versicherte stürzte am 25. Mai 2001 im Betrieb der Beklagten aus
beträchtlicher Höhe ab und verletzte sich schwer. Aus Anlass dieses Unfalls
erbrachte die Klägerin Leistungen in Höhe von 32.687,64 €, von denen die Be-
klagte bzw. ihr Haftpflichtversicherer 15.000 € ersetzte. Die Parteien sind sich
einig, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch nach
§ 110 SGB VII wegen einer groben Fahrlässigkeit auf Beklagtenseite vorliegen
und von einem 50%igen Mitverschulden des Versicherten auszugehen ist. Sie
streiten darüber, ob die Klägerin wegen der von ihr erbrachten Aufwendungen
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auch auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten gegen die
Beklagte zurückgreifen kann.
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Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin einen weiteren Betrag von
15.000 € geltend, welcher dem - der Höhe nach unstreitigen - fiktiven Schmer-
zensgeldanspruch des Geschädigten gegen die Beklagte entspricht. Das Land-
gericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Ober-
landesgericht die Beklagte zur Zahlung von 15.000 € nebst Zinsen verurteilt. Mit
der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren
Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in r+s 2005, 306
veröffentlicht worden ist, kann die Klägerin wegen der von ihr erbrachten Auf-
wendungen im Rahmen des § 110 SGB VII auch auf den fiktiven Schmerzens-
geldanspruch des Geschädigten gegen die Beklagte zurückgreifen. Von dem
Haftungsprivileg der §§ 104 ff. SGB VII werde auch der Schmerzensgeldan-
spruch erfasst, obwohl der Sozialversicherungsträger nach dem für ihn maßge-
benden Leistungskatalog kein Schmerzensgeld zahle. Eine Kongruenz, wie sie
§ 116 SGB X vorsehe, sei bei dem Rückgriff nach § 110 SGB VII nicht erforder-
lich. Hierbei handele es sich um einen originären Anspruch des Sozialversiche-
rungsträgers und nicht um einen übergegangenen Anspruch wie bei § 116 SGB
X. Aus dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzesbegründung ergebe sich nicht,
dass für jede Aufwendung des Sozialversicherungsträgers ein kongruenter zivil-
rechtlicher Anspruch des Geschädigten gegeben sein müsse. Vielmehr sei die
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Haftung des Unternehmers der Höhe nach beschränkt, nämlich auf den Umfang
des Schadens, den er ohne die Haftungsbeschränkung der §§ 104 ff. SGB VII
dem Geschädigten zivilrechtlich hätte ersetzen müssen. Dazu gehöre auch das
Schmerzensgeld. Auch dann stehe der Unternehmer besser als nach der frühe-
ren Vorschrift des § 640 RVO.
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Eine Doppelhaftung des Unternehmers bei der Entsperrung nach § 104
Abs. 1 Satz 1 SGB VII sei mehr theoretischer Natur und könne nicht vorkom-
men, weil der Sozialversicherungsträger dann gegenüber dem Unternehmer
gemäß § 110 Abs. 2 SGB VII auf den Rückgriff verzichten müsse. Auch das
Argument, bei Zulassung des Rückgriffs auf das fiktive Schmerzensgeld sei der
Betriebsfrieden gestört, überzeuge nicht. Diese Situation ergebe sich nämlich
auch, wenn um die Frage der groben Fahrlässigkeit oder um ein etwaiges Mit-
verschulden des Geschädigten gestritten werde.
II.
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein Sozialversiche-
rungsträger wegen der von ihm erbrachten Aufwendungen im Rahmen des
§ 110 SGB VII auch auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Geschädig-
ten gegen den nach den §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegierten Schädiger
zurückgreifen kann.
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1. Nach einer Auffassung im Schrifttum, auf die sich die Revision stützt,
ist der Ersatzanspruch des Sozialversicherungsträgers auf die Höhe eines
sachlich und zeitlich kongruenten Schadensersatzanspruchs begrenzt (vgl.
Gamperl, NZV 2001, 401, 404; HWK/Giesen, § 110 SGB VII Rn. 6; Küppers-
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busch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 8. Aufl., Rn. 563 und NZV 2005,
393, 395; Rolfs in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 6. Aufl., SGB VII,
§ 110 Rn. 7; Stern-Krieger/Arnau, VersR 1997, 408, 412; vgl. auch Peck, SP
2005, 123 f.). Nach anderer Meinung ist dies nicht der Fall (vgl. Bereiter-
Hahn/Mehrtens, Unfallversicherung, 4. Aufl., Stand: Mai 2005, § 110 Rn. 7.2;
Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3/2, Gesetzliche
Unfallversicherung - SGB VII -, 12. Aufl., Stand: April 2003, § 110 Rn. 14;
Hauck/Noftz/Nehls, SGB VII, Stand: Mai 2005, § 110 Rn. 17; Kornes, r+s 2002,
309, 312; Krasney, NZS 2004, 68, 75; Lauterbach-Dahm, Unfallversicherung,
Sozialgesetzbuch VII, 4. Aufl., § 110 Rn. 19; Lehmacher, die BG 2003, 464,
465 f. und NZV 2006, 63 f.; F. Müller NZV 2001, 366, 369; vgl. auch Lemcke r+s
2005, 307 f.). Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an.
a) Das Haftungsprivileg der §§ 104 ff. SGB VII bezweckt zum einen, mit
der aus den Beiträgen der Unternehmer finanzierten, verschuldensunabhängi-
gen Unfallfürsorge die zivilrechtliche auf Verschulden gestützte Haftung der Un-
ternehmer abzulösen, indem sie über die Berufsgenossenschaften von allen
dazugehörigen Unternehmen gemeinschaftlich getragen und damit für den je-
weils betroffenen Unternehmer kalkulierbar wird. Sie dient dem Unternehmer
als Ausgleich für die allein von ihm getragene Beitragslast. Zum andern soll mit
ihr der Betriebsfrieden im Unternehmen zwischen diesem und den Beschäftig-
ten sowie den Beschäftigten untereinander gewahrt werden (vgl. Senatsurteile
BGHZ 148, 214, 219 f.; 157, 213, 218; vom 24. Januar 2006 - VI ZR 290/04 -
VersR 2006, 548, 549; vgl. auch BVerfGE 34, 118, 129 f., 132). Dem liegt
zugleich die Überlegung zugrunde, dass das Zusammenwirken im Betrieb je
nach den daraus drohenden Gefahren leicht zu Schädigungen führen kann, so
dass eine Haftung des Schädigers in der Regel als unbillig erscheint und nur
dann Platz greifen soll, wenn ihn ein besonders schwerer Vorwurf trifft und des-
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halb eine Belastung der Versichertengemeinschaft nicht mehr vertretbar er-
scheint (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 11, 18).
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b) Um die einer Berufsgenossenschaft angehörenden Unternehmen nicht
über Gebühr zu belasten, hat der Gesetzgeber den Sozialversicherungsträgern
einen Rückgriffsanspruch eingeräumt, weil diese dann für ihre Aufwendungen
zu Lasten des verantwortlichen Schädigers (sei es der Unternehmer, sei es der
Arbeitskollege) schadlos gestellt werden sollen, wenn der an sich nach den
§§ 636, 637 RVO oder den §§ 104 ff. SGB VII Haftungsprivilegierte den Unfall
durch ein besonders zu missbilligendes Verhalten herbeigeführt hat (vgl. Se-
natsurteile BGHZ 57, 314, 317; 75, 328, 330 f.; vom 15. Januar 1974
- VI ZR 137/72 - VersR 1974, 651, 652). Bei einem solchen Verhalten sind ne-
ben dem das Schadensrecht beherrschenden Ausgleichsgedanken auch prä-
ventive und erzieherische Gründe zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile BGHZ
57, 96, 99, 102; 57, 314, 322; 75, 328, 331; 154, 11, 18).
Diese Schadlosstellung hat der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember
1996 durch § 640 RVO verwirklicht. Nach dieser Vorschrift hafteten die durch
§ 636 oder 637 RVO privilegierten Personen, die den Versicherungsfall vorsätz-
lich oder grob fahrlässig herbeigeführt hatten, für alle Aufwendungen, die die
Träger der Sozialversicherung nach Gesetz oder Satzung infolge des Arbeits-
unfalls erbringen mussten (vgl. Senatsurteil BGHZ 57, 314, 318 ff.), also nicht
nur für Sozialleistungen des Sozialversicherungsträgers, sondern auch für des-
sen weitere Aufwendungen. Eine Begrenzung der Höhe nach bestand nicht.
Auch wenn die Aufwendungen über den zivilrechtlichen Schadensersatzan-
spruch hinaus gingen, musste der Schädiger sie in voller Höhe ersetzen. Nach
dieser Regelung stand mithin der Refinanzierungsgedanke des Sozialversiche-
rungsträgers und damit die Beitragsentlastung der Mitglieder bei der Schaden-
bereinigung im Vordergrund (Kornes, r+s 2002, 309, 312).
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Nach Überleitung des Unfallversicherungsrechts in das SGB VII ist der
Regressanspruch der Sozialversicherungsträger für Unfälle ab dem 1. Januar
1997 in § 110 SGB VII geregelt. Nach dieser Vorschrift haften Personen, deren
Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, bei vorsätzlicher oder
grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls ebenfalls für die infolge
des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe
des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs.
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Mit dieser Änderung hat der Gesetzgeber der am bis dahin geltenden
Recht geäußerten Kritik Rechnung getragen. Der Rückgriff nach § 640 RVO
konnte dazu führen, dass der nach dieser Vorschrift Haftende dem Sozialversi-
cherungsträger mehr zahlen musste als er nach allgemeinem Schadensersatz-
recht an den Geschädigten hätte zahlen müssen. Es wurde als unbillig empfun-
den, dass der Unternehmer bei grob fahrlässiger Verursachung eines Unfalls
seines Arbeitnehmers gegenüber dem von ihm mitfinanzierten Sozialversiche-
rungsträger in größerem Umfang haften konnte als gegenüber seinem Arbeit-
nehmer nach Zivilrecht und zudem ohne die Möglichkeit, ein Mitverschulden
einzuwenden (vgl. Kornes, aaO; Lang SVR 2005, 391, 392; Lehmacher, die BG
2003, 464; Stern-Krieger/Arnau, aaO). Die Haftung sollte deshalb mit Einfüh-
rung des § 110 SGB VII nach der amtlichen Gesetzesbegründung auf den Um-
fang des Schadensersatzes beschränkt werden, den der Verpflichtete zivilrecht-
lich hätte leisten müssen. Im Übrigen sollte die in § 110 Abs. 1 SGB VII geregel-
te Schadensersatzpflicht im Wesentlichen dem bis dahin geltenden Recht ent-
sprechen (vgl. BT-Drucks. 13/2204 S. 101).
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c) Hieraus ergibt sich nicht, dass der Ersatzanspruch des Sozialversiche-
rungsträgers auf die Höhe eines sachlich und zeitlich kongruenten Schadenser-
satzanspruchs begrenzt werden sollte.
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Der Wortlaut des § 110 SGB VII enthält anders als § 116 SGB X, der den
Übergang der zivilrechtlichen Ansprüche des versicherten Sozialleistungsbe-
rechtigten auf den Sozialleistungsträger bei Arbeitsunfällen außerhalb des So-
zialversicherungsverhältnisses regelt, eine solche Einschränkung nicht. § 110
SGB VII begründet im Unterschied zu § 116 SGB X auch keinen gesetzlichen
Übergang eines Anspruchs des Geschädigten, der vielmehr bei Bestehen einer
Haftungsprivilegierung nach §§ 104 ff. SGB VII schon dem Grunde nach ent-
fällt. Deshalb handelt es sich bei § 110 SGB VII um einen originären Anspruch
des Sozialversicherungsträgers (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 11, 18). Gegen-
über der früheren Rechtslage, wonach dem Sozialversicherungsträger sämtli-
che Aufwendungen ersetzt wurden, zielte die Gesetzesänderung darauf ab, die
Haftung des Unternehmers auf den Umfang seiner zivilrechtlichen Haftung zu
beschränken. Daraus ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber abweichend vom
früheren Recht eine sachliche und zeitliche Kongruenz verlangen wollte. Ohne-
hin wird mit dem Erfordernis der Kongruenz regelmäßig das Ziel verfolgt, den
Übergang von Ansprüchen, wie etwa bei § 116 SGB X, zu begrenzen. Um ei-
nen solchen Anspruch handelt es sich hier jedoch nicht.
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Nach allem ist die Gesetzesänderung so zu verstehen, dass die Haftung
des Schädigers bei einem Regress des Sozialversicherungsträgers der Höhe
nach - auch im Hinblick auf ein etwaiges Mitverschulden - an die fiktive zivil-
rechtliche Haftung gegenüber dem Geschädigten angeglichen werden sollte.
Nach der Neuregelung durch § 110 SGB VII soll der dem Regress ausgesetzte
Schädiger so gestellt werden, wie er ohne die Privilegierung nach den §§ 104 ff.
SGB VII stünde. Er soll einerseits nicht auf Kosten der Solidargemeinschaft der
der Berufsgenossenschaft angehörenden Unternehmen privilegiert werden, an-
dererseits aber nicht einer höheren Haftung ausgesetzt sein als ohne Privilegie-
rung.
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2. Da somit eine Kongruenz der Ansprüche nicht erforderlich ist, ist der
fiktive Anspruch auf Schmerzensgeld entgegen der Auffassung der Revision
und eines Teils des Schrifttums (vgl. HWK/Giesen, § 110 SGB VII Rn. 6; Küp-
persbusch NZV 2005, 393, 395 f.; Lemcke, aaO; Rolfs in Erfurter Kommentar
zum Arbeitsrecht, 6. Aufl., SGB VII, § 110 Rn. 7; Stern-Krieger/Arnau, VersR
1997, 408, 412; vgl. auch Arbeitskreis VI des 39. Verkehrsgerichtstages, VersR
2001, 308, 310; Peck, SP 2005, 123 f.) bei der Ermittlung des Umfangs des
fiktiven zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs zu berücksichtigen (so: Berei-
ter-Hahn/Mehrtens, aaO; Brackmann/Krasney, aaO; Hauck/Nehls, aaO; Kor-
nes, aaO; Krasney, aaO; Lehmacher, die BG 2003, 464, 465 f. und NZV 2006,
63 f.; F. Müller NZV 2001, 366, 369).
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Die entgegengesetzte Auffassung (Nichtberücksichtigung des Schmer-
zensgeldanspruchs) wird insbesondere damit begründet, dass es in § 847 BGB
a.F. und § 253 BGB nicht "Schadensersatz", sondern "Entschädigung in Geld"
heißt. Dies ändert indes nichts daran, dass es sich dabei um einen Anspruch
auf Ersatz (immateriellen) Schadens und somit um einen Schadensersatzan-
spruch handelt. § 847 BGB a.F. war in das System der Schadensersatzansprü-
che aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 ff. BGB eingebettet und damit als
bürgerlichrechtlicher Schadensersatzanspruch konstruiert (vgl. BGHZ [GS] 18,
149, 157; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - III ZR 9/03 - VersR 2004, 332,
335; G. Müller, VersR 1993, 909, 910 f.). Für § 253 BGB ergibt sich dies sowohl
aus seiner gesetzessystematischen Einordnung bei den §§ 249 ff. BGB als
auch aus dem Wortlaut der Vorschrift, die an einen "Schaden, der nicht Vermö-
gensschaden ist" anknüpft. § 253 Abs. 2 BGB setzt einen Anspruch auf Scha-
densersatz dem Grunde nach voraus und besagt, dass ein solcher Anspruch
auch den Ausgleich eines vom Geschädigten erlittenen immateriellen Schadens
umfasst. Dabei spricht die Formulierung "wegen des Schadens, der nicht Ver-
mögensschaden ist" statt "Ersatz des … Schadens" nicht gegen die Einordnung
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als Schadensersatzanspruch. Vielmehr erklärt sich die weniger bestimmte For-
mulierung in § 847 BGB a.F. und § 253 BGB aus den Besonderheiten des im-
materiellen Schadens (vgl. dazu grundlegend BGHZ 7, 223, 225 ff.; [GS] 18,
149, 154 ff.), ohne dass hierdurch die Wertung des Anspruchs als Schadenser-
satzanspruch in Frage gestellt werden könnte (vgl. BGHZ 7, 223, 225 f.; G. Mül-
ler, aaO, 911). Das Gleiche gilt für die Bezeichnung als Schadensersatzan-
spruch eigener Art (BGHZ [GS] 18, 149).
Es ist auch von der Sache her konsequent, den Schmerzensgeldan-
spruch in die Ermittlung des fiktiven Schadensersatzanspruchs einzubeziehen.
Nur dies wird dem Anliegen des Gesetzgebers gerecht, den Schädiger im Falle
des Regresses so zu stellen, wie er ohne die Haftungsprivilegierung wegen des
dann gegebenen Schadensersatzanspruchs des Geschädigten stünde.
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3. Entgegen der Auffassung der Revision steht der Einbeziehung des
Anspruchs auf Zahlung eines Schmerzensgeldes auch nicht entgegen, dass es
(insbesondere) in den Fällen der Entsperrung des Haftungsprivilegs wegen der
Möglichkeit sowohl eines Regresses durch den Sozialversicherungsträger als
auch eines Schadensersatzverlangens des Geschädigten zu einer Doppelbe-
lastung des Schädigers kommen könnte. Derartige Fälle einer Anspruchskon-
kurrenz, die zudem nicht häufig sein dürften, könnten ggf. durch einen Verzicht
des Sozialversicherungsträgers auf seinen Anspruch gelöst werden, zu dem er
in pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens nach §§ 110 Abs. 2 SGB VII, 39
SGB I sogar verpflichtet sein kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 57, 96, 99; 69, 354,
360). Danach wird der Sozialversicherungsträger regelmäßig auf eine An-
spruchsrealisierung zum Nachteil des Versicherten ganz oder teilweise verzich-
ten müssen (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, aaO; Kornes, aaO, 314 f.; Lehma-
cher, die BG 2003, 464 f.; Regress - Referenten - Tagung des HVBG 1997,
HVBG-Info 10/1997, 899, 902).
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4. Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
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Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 20.08.2004 - 18 O 433/03 -
OLG Köln, Entscheidung vom 30.05.2005 - 21 U 22/04 -