Urteil des BGH vom 22.05.2014

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I X Z R 1 4 7 / 1 2
Verkündet am:
22. Mai 2014
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 627 Abs. 1, § 628 Abs. 1 Satz 1
Bei vorzeitiger Beendigung des Steuerberatervertrages ist ein vereinbartes Pau-
schalhonorar auf den Teil herabzusetzen, welcher der bisherigen Tätigkeit des Steu-
erberaters entspricht.
BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 - IX ZR 147/12 - OLG Schleswig
LG Kiel
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig
vom 25. Mai 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 17. Zivilkammer
des Landgerichts Kiel vom 25. November 2011 hinsichtlich der
Ansprüche in Höhe von 7.352,30 € und 4.113,98 € nebst Zinsen
zurückgewiesen wurde.
Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerde- und des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die beklagte Steuerberatungsgesellschaft betreute die Klägerin und
mehrere von ihr beherrschte Gesellschaften seit dem 9. Juli 2001 in allen steu-
errechtlichen Angelegenheiten. Die abgeschlossenen Steuerberaterverträge
unterschieden zwischen Regelleistungen, für welche jeweils eine Jahrespau-
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schalvergütung, zahlbar in gleich hohen monatlichen Teilbeträgen, vereinbart
wurde, und Sonderleistungen, bei denen eine Vergütung nach Zeitaufwand be-
rechnet wurde. Diese Verträge wurden im März 2010 durch die Klägerin und die
betreuten Gesellschaften außerordentlich gekündigt. Leistungen hat die Beklag-
te seit diesem Zeitpunkt nicht mehr erbracht.
Die Klägerin hat aus eigenem und abgetretenem Recht die Rückzahlung
von Vergütungsbeträgen für nicht geleistete Arbeiten in den Jahren 2008 und
2009 sowie für die Monate Januar und Februar 2010 - letztere betragen
7.352,30 € - begehrt. Daneben hat sie weitere Ansprüche, hierunter ein Scha-
densersatzanspruch in Höhe von 4.113,98
€ wegen fehlerhafter Beratung, gel-
tend gemacht. Das Landgericht hat die Klage ganz überwiegend abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Auf die Nicht-
zulassungsbeschwerde hat der Senat die Revision hinsichtlich der Ansprüche
über 7.352,30
€ und 4.113,98 € nebst Zinsen zugelassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt im Umfang der Zulassung zur Aufhebung des ange-
fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin könne die für die Mo-
nate Januar und Februar 2010 entrichteten Vergütungsbeträge nicht zurückfor-
dern. Zwar sei davon auszugehen, dass die Klägerin und die von ihr vertrete-
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nen Gesellschaften zur außerordentlichen Kündigung nach § 627 Abs. 1 BGB
berechtigt gewesen seien. Diese Befugnis hätten die Parteien nicht abbedun-
gen. Der Abrede zur Vertragslaufzeit, wonach sich der auf ein Jahr geschlosse-
ne Vertrag jeweils um ein Jahr verlängere, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf
gekündigt werde, könne nicht hinreichend deutlich entnommen werden, dass
dem Mandaten ein außerordentliches Kündigungsrecht nicht zustehen solle.
Aus der von den Parteien gehandhabten Berechnung und Zahlung der monatli-
chen Pauschbeträge und unter Berücksichtigung des praktischen Bedürfnisses
für die Vereinbarung von Pauschalvergütungen folge, dass es sich hierbei um
eine endgültige Vergütung der in diesen Teilzeiträumen erbrachten Leistungen
habe handeln sollen. Eine Herabsetzung der für diese Monate gezahlten Vergü-
tung nach § 628 Abs. 1 BGB komme nicht in Betracht. Der Grundsatz, dass bei
vorzeitiger Beendigung des Anwaltsvertrages ein vereinbartes Pauschalhonorar
auf den Teil herabzusetzen sei, welcher der bisherigen Tätigkeit des Rechtsan-
walts entspreche, sei auf einen Steuerberatervertrag nicht übertragbar. Die hier
in Rede stehenden Steuerberaterverträge bezögen sich auf wiederkehrende
Tätigkeiten im Rahmen von Dauermandaten, welche jeweils zurückliegende
Zeiträume beträfen. Zudem habe die Beklagte dargelegt, dass sie "Regelleis-
tungen" sowohl für die Klägerin als auch für die von ihr vertretenen Gesellschaf-
ten erbracht habe.
Weitergehende Zahlungsansprüche seien nicht Gegenstand der Beru-
fung. Soweit die Klägerin im ersten Rechtszug Zahlungsansprüche gegen die
Beklagte in Höhe von 4.113,98
€ wegen Festsetzung von Strafzinsen und Ord-
nungsgeldern als Schadensersatz begehrt habe, verfolge sie diese Ansprüche
nach Maßgabe der beschränkten Berufung nicht weiter. Das mit der Berufung
verfolgte Zahlungsbegehren in Höhe von 54.666,23
€ umfasse lediglich die
Schadensersatzforderung in Höhe von 47.313,93
€ und die Rückzahlungsforde-
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rung in Höhe von 7.352,30
€ für die Vergütungspauschalen der Monate Januar
und Februar 2010.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts kann weder der gel-
tend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der für die Monate Januar und Feb-
ruar 2010 entrichteten Vergütungspauschalen noch der Schadensersatzan-
spruch wegen der Verhängung von Ordnungsgeldern und Strafzinsen verneint
werden.
1. Hinsichtlich des Zahlungsanspruches über 7.352,30
€ kommt eine
Rückforderung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB in Betracht, wenn der Be-
klagten gemäß § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB für den in Rede stehenden Zeitraum
von Januar bis Februar 2010 eine geringere als die vereinbarte und entrichtete
Vergütung zustehen sollte.
a) Die Bestimmung des § 628 Abs. 1 BGB regelt die Frage, in welchem
Umfang dem Dienstverpflichteten nach der außerordentlichen Kündigung ge-
mäß § 627 BGB Honoraransprüche gegen seinen Auftraggeber zustehen. Da-
nach kann der Verpflichtete grundsätzlich einen seinen bisherigen Leistungen
entsprechenden Teil der Vergütung verlangen (§ 628 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die-
se Regelung gilt auch für Verträge mit Rechtsanwälten (vgl. BGH, Urteil vom
29. September 2011 - IX ZR 170/11, WM 2011, 2110 Rn. 13; vom
26. September 2013 - IX ZR 51/13, NJW 2014, 317 Rn. 9) sowie mit Steuerbe-
ratern (OLG Düsseldorf, GI 1995, 80, 82; LG Duisburg, NJW-RR 2002, 277,
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278; MünchKomm-BGB/Henssler, 6. Aufl., § 628 Rn. 3; Palandt/Weidenkaff,
BGB, 73. Aufl., § 628 Rn. 1; Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Hand-
buch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rn. 880). Die Vorschrift des § 628 Abs. 1
BGB ist zwar abdingbar (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1986 - III ZR 67/85,
NJW 1987, 315, 316), jedoch haben die Parteien in der Vergütungsvereinba-
rung für den Fall der vorzeitigen Mandatsbeendigung, wie den entsprechenden
Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 627 BGB zu entnehmen ist, auch
hierzu keine Regelung getroffen.
b) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bei vorzeitiger Been-
digung des Anwaltsvertrages aufgrund der Bestimmung des § 627 Abs. 1 BGB
ein vereinbartes Pauschalhonorar nach § 628 Abs. 1 BGB auf den Teil herab-
zusetzen, welcher der bisherigen Tätigkeit des Rechtsanwalts entspricht (BGH,
Urteil vom 27. Februar 1978 - AnwSt (R) 9/77, NJW 1978, 2304, 2305; vom
16. Oktober 1986 - III ZR 67/85, aaO; MünchKomm-BGB/Henssler, aaO
Rn. 14). Hierbei ist ausgehend von der vereinbarten Vergütung und der insge-
samt vorgesehenen Tätigkeit zu bewerten, welcher Anteil auf die bereits er-
brachten Leistungen des Rechtsanwalts entfällt (OLG Düsseldorf, GI aktuell
2010, 88, 91; MünchKomm-BGB/Henssler, aaO).
c) Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht (so auch
OLG Celle, StB 1987, 241 f) sind diese Grundsätze auch auf eine vereinbarte
Pauschalvergütung für steuerrechtliche Beratungsleistungen anwendbar (Feiter,
Die neue Steuerberatervergütungsverordnung, § 12 StBVV Rn. 230; Eckert,
Steuerberatergebührenverordnung, 4. Aufl., StBGebV Vor § 1 Ziff. 1.3.5).
aa) Der vom Berufungsgericht für maßgeblich angesehene Umstand,
dass die von der Beklagten zu erbringenden steuerlichen Leistungen wieder-
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kehrende Tätigkeiten im Rahmen von Dauermandaten betrafen, steht einer
Anwendung des § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht entgegen. Der Normzweck die-
ser Bestimmung beruht auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, demzufolge
sich die Vergütung des Dienstverpflichteten nach den tatsächlich erbrachten
Leistungen richtet (MünchKomm-BGB/Henssler, aaO Rn. 1). Die Vorschrift un-
terscheidet ersichtlich nicht danach, ob die aufgekündigte Tätigkeit im Rahmen
eines über mehrere Jahre zu führenden Dauermandats oder nur bezogen auf
eine kürzere Zeitdauer erbracht werden sollte. Auch bei einer Pauschalvergü-
tung kommt diesem Gesichtspunkt keine maßgebliche Bedeutung zu.
bb) Die in § 14 StBGebV geregelte Pauschalvergütung verschafft dem
Steuerberater keinen schuldrechtlichen Anspruch auf Bezahlung noch nicht er-
brachter Leistungen, sondern erleichtert lediglich das Abrechnungsverfahren für
schon ausgeführte Leistungen. Anstelle einer Vielzahl von Einzelvergütungen
sollen die Parteien eine Pauschalvergütung vereinbaren können (Amtliche Be-
gründung zu § 14 StBGebV, abgedruckt bei Eckert, aaO § 14 StBGebV). Ob
und gegebenenfalls inwieweit der Steuerberater die Pauschalvergütung verlan-
gen kann, ist demnach zunächst keine Frage des Steuerberatergebührenrechts,
sondern eine solche der vertraglichen Regelung und der Vorschriften des Bür-
gerlichen Rechts (OLG Düsseldorf, GI 1995, 80, 81; LG Duisburg aaO; Eckert,
aaO StBGebV Vor § 1 Ziff. 1.3.5; für die BRAGO BGH, Urteil vom 16. Oktober
1986, aaO).
cc) Eine gewisse Einschränkung erfährt § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB durch
§ 12 Abs. 4 StBGebV, wonach es auf bereits entstandene Gebühren ohne Ein-
fluss ist, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt,
bevor die Angelegenheit erledigt ist. Diese Bestimmung ist jedoch auf den Tat-
bestand der Pauschgebühr zugeschnitten und findet deshalb entgegen der An-
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sicht des Berufungsgerichts auf eine Pauschalvergütung, die - wie im Streitfall -
mehrere Pauschgebühren abdeckt, keine Anwendung (Feiter, aaO § 12 StBVV
Rn. 230; für die Parallelvorschrift des § 13 Abs. 4 BRAGO (jetzt § 15 Abs. 4
RVG) BGH, Urteil vom 27. Februar 1978, aaO; vom 16. Oktober 1986, aaO S.
316 f).
dd) Der Anwendungsbereich des § 628 Abs. 1 BGB und die danach ge-
botene Bewertung der tatsächlich erbrachten Leistungen lässt sich auch nicht
mit der zusätzlichen Erwägung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe Re-
gelleistungen für die Monate Januar und Februar 2010 erbracht, verneinen.
Nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB ist ausgehend von der vereinbarten Vergütung
und der insgesamt vorgesehenen Tätigkeit im Einzelnen zu bewerten, welcher
Anteil auf die bereits ausgeführten Leistungen des Rechtsberaters entfällt (vgl.
OLG Düsseldorf, GI aktuell 2010, aaO; MünchKomm-BGB/Henssler, aaO
Rn. 14). Tragfähige Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht nicht getrof-
fen. Es hat nicht weiter dargelegt, welche einzelnen Regelleistungen die Be-
klagte im hier maßgeblichen Zeitraum der Monate Januar und Februar 2010
tatsächlich für die Klägerin und die von ihr vertretenen Gesellschaften erbracht
hat und welcher Anteil an der Vergütung diesen Leistungen zuzumessen ist.
ee) Von seinem Rechtsstandpunkt aus hätte das Berufungsgericht im
Übrigen auch einen Wegfall des von ihm angenommenen Vergütungsan-
spruchs für die Monate Januar und Februar 2010 gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 2.
Fall BGB in Betracht ziehen und bei Vorliegen der hierfür erforderlichen
Voraussetzungen insoweit prüfen müssen, ob erbrachte Teilleistungen für die
angeführten Monate im Hinblick auf die infolge der Kündigung notwendige Be-
auftragung eines anderen Steuerberaters für die Klägerin nutzlos geworden
sind (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2011, aaO Rn. 13).
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2. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ihren Scha-
densersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung - bezogen auf den Anfall von
Ordnungsgeldern und Strafzinsen - im Berufungsrechtszug nicht weiterverfolgt,
beruht auf einer Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG).
a) Wie die Revision zu Recht rügt, sind tragfähige Anhaltspunkte für die
Annahme, die Klägerin habe den Anspruch über 4.113,98
€ im Berufungs-
rechtszug nicht weiterverfolgen wollen, nicht ersichtlich. Mit diesem vom Land-
gericht für nicht begründet erachteten Anspruch hat sich die Klägerin in ihrer
Berufungsbegründungsschrift ausführlich befasst und ist der Ansicht des Land-
gerichts unter verschiedenen Gesichtspunkten entgegengetreten. Hieraus folgt
deutlich, dass auch dieser Anspruch und die hierzu geäußerte Ansicht des
Landgerichts zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt werden soll-
te. Das Berufungsgericht hat dieses entscheidungserhebliche Vorbringen der
Klägerin nicht zur Kenntnis genommen. Der Umstand, dass die Klägerin in der
mündlichen Verhandlung den zu diesem Anspruchskomplex gehörenden vorge-
richtlichen Kostenersatzanspruch zurückgenommen hat, stützt die Annahme
einer Beschränkung der Berufung nicht, weil der Hauptanspruch von dieser
Rücknahmeerklärung gerade nicht erfasst wurde. Jedenfalls hätte das Beru-
fungsgericht die Klägerin ausdrücklich darauf hinweisen müssen, es werde an-
gesichts des im Klageantrag aufgeführten Zahlungsbetrages angenommen, die
Klägerin wolle den im Hinblick auf die Berufungsbegründung zumindest hilfs-
weise zur Überprüfung gestellten Anspruch über 4.113,98
€ nicht weiter verfol-
gen. Die Nichtberücksichtigung ihres Vorbringens ist unter diesen Umständen
als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom
18. Juli 2003 - V ZR 187/02, NJW 2003, 3205; Beschluss vom 29. September
2011 - IX ZR 184/08, NJW-RR 2012, 305 Rn. 5).
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b) Das Berufungsurteil beruht auf dieser Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht
bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte
(vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2003, aaO S. 3205 f; Beschluss vom
29. September 2011, aaO Rn. 6).
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III.
Das Urteil des Berufungsgerichts unterliegt daher - im Umfang der Zu-
lassung - der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhand-
lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563
Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Kayser
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 25.11.2011 - 17 O 131/10 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 25.05.2012 - 17 U 32/11 -
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