Urteil des BGH vom 08.07.2014

BGH: freiheitsentziehung, anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 S t R 2 1 4 / 1 4
vom
8. Juli 2014
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 10. März 2014 wird mit der Maßgabe als unbe-
gründet verworfen, dass die in dieser Sache in L. erlittene Frei-
heitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe an-
gerechnet wird; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund
der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Fischer Schmitt Eschelbach
Ott Zeng